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Seit Jahren getrennt, nie geschieden: was weiterläuft

Sie leben seit fünf oder zehn Jahren getrennt, jeder mit eigenem Konto, eigener Wohnung, vielleicht mit neuem Partner. Die Scheidung haben Sie nie beantragt, weil kein Anlass bestand. Rechtlich sind Sie weiter verheiratet, und einige Folgen davon wachsen mit jedem Jahr.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 5 Minuten

Kurz gesagt

Bis zur Scheidung zählen Zugewinn und Rentenanrechte weiter mit, und der getrennte Ehegatte bleibt Erbe und pflichtteilsberechtigt. Nach drei Jahren Trennung können Sie den Zugewinn vorzeitig abschließen. Eine notarielle Vereinbarung regelt alles, auch ohne Scheidung.

Was gilt, wenn Sie getrennt leben und nicht geschieden sind?

Die Ehe besteht mit fast allen Folgen fort, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Die Trennung beendet nur wenige davon. Ab dem Jahr nach der Trennung werden Sie steuerlich einzeln veranlagt § 26 Abs. 1 EStG, und Geschäfte des täglichen Bedarfs verpflichten den anderen nicht mehr mit § 1357 Abs. 3 BGB.

Alles andere läuft weiter: der Zugewinn, der Versorgungsausgleich, das Erbrecht, die Witwenrente. Die folgenden Abschnitte zeigen, was das heißt und wo Sie eingreifen können. Was mit der Trennung sofort gilt, beschreibt Trennung vor der Scheidung: was rechtlich sofort gilt.

Der Zugewinn wächst bis zum Scheidungsantrag weiter

Für den Zugewinn zählt das Vermögen am Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird § 1384 BGB. Was einer von Ihnen nach der Trennung angespart, gekauft oder abbezahlt hat, gehört deshalb ins Endvermögen. Das gilt auch für die Wohnung, die einer nach dem Auszug erworben hat.

Eine lange Trennung allein ändert daran nichts. Sie berechtigt nicht dazu, den Ausgleich wegen grober Unbilligkeit zu verweigern; es müssen weitere Gründe hinzukommen BGH, Urteil vom 9.10.2013, XII ZR 125/12. Erbschaften und Schenkungen zählen zwar zum Anfangsvermögen § 1374 Abs. 2 BGB. Ihr Wertzuwachs seit dem Erbfall gehört aber zum Zugewinn.

Wie Sie den Zugewinn früher abschließen

Nach drei Jahren Trennung kann jeder von Ihnen verlangen, dass die Zugewinngemeinschaft vorzeitig endet §§ 1385 Nr. 1, 1386 BGB. Gerechnet wird dann bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt ist § 1387 BGB. Mit der Rechtskraft der Entscheidung gilt Gütertrennung § 1388 BGB.

Das lohnt sich vor allem für den Ehegatten, dessen Vermögen seit der Trennung wächst. Einfacher geht es mit einer Vereinbarung. Gütertrennung können Sie auch während der Trennung notariell vereinbaren §§ 1408, 1410 BGB, mit oder ohne Ausgleich bis zu diesem Tag. Was nachträglich möglich ist, steht unter Ehevertrag nach der Hochzeit: was nachträglich noch geht.

Der Versorgungsausgleich zählt die Trennungsjahre mit

In den Versorgungsausgleich fallen alle Anrechte vom Monat der Heirat bis zum Ende des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags § 3 Abs. 1 VersAusglG. Die Jahre der Trennung gehören dazu. Jeder gibt die Hälfte der Anrechte ab, die er in dieser Zeit erworben hat, und wer mehr verdient hat, gibt mehr ab.

Eine sehr lange Trennung kann nach der Rechtsprechung rechtfertigen, die Trennungszeit ganz oder teilweise herauszunehmen § 27 VersAusglG. Das gilt vor allem, wenn jeder wirtschaftlich für sich gelebt hat. Zeiten, in denen einer gemeinsame Kinder betreut hat, nehmen die Gerichte in der Regel nicht heraus. Einen Automatismus gibt es nicht, und vortragen müssen Sie es selbst. Sicherer ist eine Vereinbarung; dazu Wann der Versorgungsausgleich entfällt.

Ihr Ehepartner erbt weiter

Bis zur Scheidung bleibt Ihr Ehepartner gesetzlicher Erbe § 1931 BGB, neben Kindern im gesetzlichen Güterstand zur Hälfte § 1371 Abs. 1 BGB. Ein Testament kann ihn enterben, der Pflichtteil bleibt ihm trotzdem § 2303 Abs. 2 BGB.

Das Erbrecht entfällt erst, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte § 1933 BGB. Ohne Antrag bleibt es auch nach zwanzig Jahren Trennung bestehen. Auf Erbe und Pflichtteil kann Ihr Ehepartner in einem notariellen Vertrag verzichten §§ 2346, 2348 BGB. Was sonst weiterläuft, etwa Vollmachten und Bezugsrechte, steht unter Erbrecht in der Trennung: der gefährlichste Zeitraum.

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Witwenrente und Krankenversicherung

Stirbt Ihr Ehepartner, steht Ihnen in der Regel die Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu, auch nach langer Trennung § 46 SGB VI. Nach der Scheidung entfällt sie. Ein neuer Partner des Verstorbenen bekommt sie ohne Ehe nicht.

Ist einer von Ihnen gesetzlich versichert und hat der andere kein oder nur ein geringes Einkommen, kann er weiter beitragsfrei familienversichert sein § 10 SGB V. Für manche ist das ein Grund, verheiratet zu bleiben. Dann sollten die übrigen Folgen geregelt sein. Was sich mit der Scheidung bei der Krankenversicherung ändert, steht unter Zugewinn, Unterhalt, Wohnung: welche Fristen nach der Scheidung laufen.

Ein neuer Partner, ein neues Kind

Eine neue Ehe ist erst nach der Scheidung möglich § 1306 BGB. Bekommt die Ehefrau während der Ehe ein Kind, ist rechtlich ihr Ehemann der Vater, auch nach Jahren der Trennung § 1592 Nr. 1 BGB. Seit dem 1. April 2026 kann der leibliche Vater die Vaterschaft trotzdem anerkennen, wenn der Ehemann zustimmt § 1595a BGB. Die Mutter muss wie bei jeder Anerkennung zustimmen § 1595 Abs. 1 BGB. Ein laufendes Scheidungsverfahren ist dafür nicht mehr nötig. Stimmt der Ehemann nicht zu, bleibt nur die Anfechtung.

Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte seit Langem mit einem neuen Partner zusammen, kann der Trennungsunterhalt entfallen § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 2 BGB. Wie der Trennungsunterhalt sonst berechnet wird, steht unter Trennungsunterhalt: wer bekommt wie viel, und ab wann?

Was Sie jetzt tun können

Sie haben drei Wege. Der erste ist die Scheidung. Nach drei Jahren Trennung braucht sie keine Zustimmung mehr § 1566 Abs. 2 BGB; dazu Zustimmung zur Scheidung: geben, verweigern, widerrufen.

Der zweite ist eine notarielle Vereinbarung, mit der Sie verheiratet bleiben und trotzdem alles regeln: Gütertrennung, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Erb- und Pflichtteilsverzicht. Der dritte ist der vorzeitige Zugewinnausgleich, wenn eine Einigung nicht gelingt. Unabhängig davon sollten Sie Testament, Vollmachten und die Bezugsrechte Ihrer Versicherungen prüfen.

Der nächste Schritt

Bringen Sie zum Gespräch das Datum Ihrer Trennung mit und, soweit vorhanden, Ihren Rentenverlauf und eine Übersicht Ihres Vermögens heute und zur Zeit der Trennung. Daraus sehen wir, was ein späterer Antrag kosten würde und welcher Weg passt. Was eine Vereinbarung abdecken kann, beschreibt unsere Seite zur Scheidungsfolgenvereinbarung.

Das Erstgespräch kostet bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, höchstens 226,10 Euro. Übernehmen wir das Mandat, entfällt der Betrag. Wie Vermögen bei der Scheidung geteilt wird, steht auf unserer Seite zu Vermögen und Zugewinnausgleich.

Im vertraulichen Erstgespräch rechnen wir mit Ihnen durch, was Zugewinn und Versorgungsausgleich heute ergäben und wie sich das mit jedem weiteren Jahr verschiebt. Danach entscheiden Sie, ob Sie die Scheidung beantragen oder verheiratet bleiben und die Folgen regeln.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

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Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

  • Getrennt lebend
  • Lange Trennung
  • Zugewinn und Erbrecht
Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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