KarcherRECHTSANWÄLTE

Einvernehmliche
Scheidung

Einvernehmliche Scheidung:derselbe Weg, nur ruhiger

Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026

Wer zum ersten Gespräch kommt, rechnet häufig mit einem Kampf. Die Frage, die sich tatsächlich stellt, ist meist eine andere: Was davon lässt sich regeln, ohne dass ein Gericht darüber entscheiden muss?

Einen eigenen Verfahrenstyp „einvernehmliche Scheidung“ kennt das Gesetz nicht. Der Weg ist derselbe wie bei jeder anderen Scheidung: Trennungsjahr, Antrag durch eine anwaltlich vertretene Seite, Versorgungsausgleich, Gerichtstermin, Rechtskraft. Einvernehmlich bedeutet, dass beide die Scheidung mittragen und die Folgen miteinander regeln wollen, statt sie gegeneinander zu erstreiten. Der Streit entfällt damit, das Verfahren nicht; in aller Regel dauert es vier bis sechs Monate ab Antrag statt der ein bis drei Jahre, die ein streitiges Verfahren beanspruchen kann. Einvernehmlich heißt dabei nicht, dass nichts wehtut. Es heißt nur, dass die Entscheidungen bei Ihnen bleiben.

Die
Voraussetzungen

Wann eine Scheidung einvernehmlich ist

Drei Dinge kommen zusammen, wobei die ersten beiden gesetzlich vorgegeben sind und das dritte den Weg lediglich erleichtert. Das Trennungsjahr muss abgelaufen sein: ein Jahr getrennt von Tisch und Bett (§§ 1566 Abs. 1, 1567 BGB). Zwei Adressen sind dafür nicht nötig: Die Trennung beginnt auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung, sobald kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird, die Finanzen getrennt sind und keine Versorgungsgemeinschaft mehr besteht. Nur wenn das Abwarten unzumutbar wäre, ist eine Scheidung vorher möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB); das ist ein enger, im Einzelfall zu prüfender Ausnahmefall.

Beide müssen die Scheidung wollen. Die antragstellende Seite stellt den Antrag, die andere stimmt zu; mehr braucht es nicht. Und über die Folgen sollten Sie sich einig sein, oder es werden wollen: Unterhalt, Vermögen und Wohnung können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, müssen es aber nicht. Der Versorgungsausgleich läuft ohnehin von Amts wegen mit. Fehlt die Zustimmung, kommt die Scheidung trotzdem, nur später und mit mehr Prüfung: Dann greift die Scheitern-Vermutung nach einem Jahr Trennung nicht, und die antragstellende Seite muss das Scheitern der Ehe darlegen (§ 1565 Abs. 1 BGB); nach drei Jahren Trennung vermutet das Gesetz es auch ohne jede Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB). Dauerhaft verhindern lässt sich eine Scheidung also nicht. Häufig wird aus einer anfänglichen Weigerung ohnehin noch ein einvernehmliches Verfahren, sobald die Folgen fair geregelt auf dem Tisch liegen.

Nur eine Seite
braucht Vertretung

Warum oft ein Anwalt genügt

Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang: Den Scheidungsantrag kann nur stellen, wer anwaltlich vertreten ist (§ 114 FamFG). Ganz ohne Anwalt geht eine Scheidung in Deutschland deshalb nicht: Gespart wird der zweite Anwalt, nicht der erste. Vertreten sein muss nämlich nur die antragstellende Seite; der andere Ehegatte stimmt dem Antrag lediglich zu und braucht dafür keine eigene Vertretung.

Wichtig ist dabei eine Grenze, die oft übersehen wird: Eine Anwältin vertritt immer nur eine Seite; beide zugleich wäre ein Interessenkonflikt. Wer eigene Anträge stellen will oder eine unabhängige Einschätzung möchte, kann sich jederzeit selbst vertreten lassen. Gerade bei größeren Vermögenswerten ist das oft sinnvoll, und häufig genügt dafür eine einzige Beratungsstunde.

Kosten
und Dauer

Was sie kostet und wie lange sie dauert

Gerichts- und Anwaltsgebühren bemessen sich nach dem Verfahrenswert, der sich vor allem aus Einkommen und Vermögen beider Eheleute ergibt. Nicht entscheidend ist, wie heftig gestritten wird. Je einvernehmlicher das Verfahren, desto weniger Streitgegenstände kommen hinzu, und desto niedriger fällt der Wert aus, an dem alle Gebühren hängen. Dass die antragstellende Seite dabei schlechter stünde, ist ein verbreitetes Missverständnis: Sie streckt den Gerichtskostenvorschuss vor, am Ende hebt das Gericht die Kosten in Ehesachen aber regelmäßig gegeneinander auf, sodass jede Seite die Hälfte der Gerichtskosten und die eigene Anwältin trägt (§ 150 FamFG).

Bei der Dauer wirken dann drei Hebel. Einigkeit beschleunigt; Streit um Unterhalt, Vermögen oder Kinder verlängert; und die Auslastung des Gerichts gibt den Rest vor. Erfahrungsgemäß bremst der Versorgungsausgleich am stärksten, weil das Gericht dafür bei allen Versorgungsträgern Auskünfte einholen muss.

Die
Folgesachen

Was geregelt sein sollte und in welcher Form

Einvernehmlich klingt, als fiele die Einigkeit vom Himmel; in der Praxis ist sie Arbeit. Ihr Kern liegt nicht im Scheidungsantrag, sondern in den Folgesachen: Unterhalt, Vermögen, Wohnung, Kinder. Von Amts wegen regelt das Gericht davon nur den Versorgungsausgleich; alles andere bleibt offen, solange niemand es anspricht. Wer glaubt, mit der Rechtskraft sei automatisch alles geregelt, verwechselt offen mit erledigt: Die Ansprüche bestehen weiter, samt dem Konfliktpotenzial. Und Verschieben ist die teuerste Variante, denn nach der Rechtskraft ist das wichtigste Argument, die Zustimmung zur Scheidung, bereits verbraucht: Erinnerungen verblassen, Belege verschwinden, Ansprüche verjähren.

Einvernehmen bedeutet dabei nicht, auf eigene Ansprüche zu verzichten, eher das Gegenteil: Wer einvernehmlich regelt, kennt seine Ansprüche und ordnet sie, und eine Einigung, die nur zustande kommt, weil eine Seite ihre Rechte nicht kannte, hält selten. So bekommt auch das Trennungsjahr eine Aufgabe: Zwölf Monate reichen, um Auskünfte einzuholen, die Vereinbarung zu entwerfen und beurkunden zu lassen, sodass am Ende des Jahres nicht der Streit beginnt, sondern der Antrag fertig ist.

Belastbar wird das Einvernehmen allerdings erst in der richtigen Form: Eine privat unterschriebene Vereinbarung über den Zugewinn ist vor der Scheidung ohne Notar wertlos.

Folgesachen, gesetzliche Voreinstellung und nötige Form
FolgesacheOhne Regelung giltForm einer Vereinbarung
Versorgungsausgleichläuft von Amts wegen mit; bei Ehen bis drei Jahre nur auf AntragAusschluss oder Änderung: notariell oder im Gerichtstermin protokolliert (§ 7 VersAusglG)
Nachehelicher UnterhaltAnspruch nur in gesetzlichen Ausnahmefällen; Eigenverantwortung ist die Regelvor Rechtskraft: notariell oder gerichtlich protokolliert (§ 1585c BGB)
Trennungs- & Kindesunterhaltgesetzliche Ansprüche; Verzicht für die Zukunft nicht möglich (§ 1614 BGB)formfrei regelbar; vollstreckbar erst als Titel (Jugendamt, Notar, Gericht)
Zugewinn & Vermögengesetzlicher Güterstand: Ausgleichsanspruch bei Scheidungvor Rechtskraft: notarielle Beurkundung (§ 1378 Abs. 3 BGB)
Ehewohnung & Hausratgerichtliche Zuweisung nur auf Antragformfrei regelbar
Sorge & Umganggemeinsame Sorge bleibt; das Gericht entscheidet nur auf Antragformfrei; Maßstab bleibt das Kindeswohl

Gebündelt und in der richtigen Form hält das alles die Scheidungsfolgenvereinbarung fest.

Trägt der
Weg?

Trägt der einvernehmliche Weg in Ihrem Fall?

Einvernehmen braucht keine Harmonie, aber ein Mindestmaß an Augenhöhe.

Der Weg trägt in aller Regel

wenn beide die Scheidung wollen und nicht nur einer sie hinnimmt, wenn ein Gespräch möglich bleibt, notfalls über die Anwälte, wenn Einkommen und Vermögen auf beiden Seiten offenliegen und wenn beide eine Regelung wollen statt eines Urteils.

Eine eigene Beratung ist angeraten

wenn nur eine Seite die Zahlen kennt, also Konten, Beteiligungen und Altersvorsorge; wenn spürbarer Druck im Spiel ist, etwa in der Form „unterschreib das schnell“; wenn ein deutliches Gefälle bei Einkommen oder Verhandlungsstärke besteht; und in jedem Fall, wenn Angst oder Gewalt eine Rolle spielen: Dann geht Schutz vor Verfahren.

Eine eigene Beratung zu nehmen heißt übrigens nicht, den Streit zu eröffnen; auch die zustimmende Seite darf sich jederzeit unabhängig einschätzen lassen.

Kippt die Einigkeit unterwegs, läuft die Scheidung weiter; nur die strittige Frage wird zu einem eigenen Teil des Verfahrens und kann im Verbund mit der Scheidung verhandelt werden (§ 137 FamFG). Wer dann eigene Anträge stellt, braucht dafür eine eigene anwaltliche Vertretung; das gilt auch für die bis dahin nur zustimmende Seite. Der beste Schutz davor ist, vor dem Bruch zu beurkunden: Was in der Scheidungsfolgenvereinbarung steht, muss nicht neu verhandelt werden. Und wenn es doch hart wird, führt der Weg über die streitige Scheidung.

Womit wir
Sie unterstützen

Erst prüfen, ob das Fundament trägt

Der fachliche Schwerpunkt dieser Kanzlei liegt auf der einvernehmlichen Scheidung, und das ist eine Entscheidung, keine Zufälligkeit: Was zwei Menschen selbst aushandeln, trägt erfahrungsgemäß länger als ein Beschluss, bei gemeinsamen Kindern besonders, weil beide Eltern die Regelung mitgeschrieben haben. Das hat eine klare Grenze: Blockiert die Gegenseite, oder ginge eine Einigung erkennbar zulasten einer Seite, wird konsequent vor Gericht vertreten.

Rechtsanwältin Mieke Karcher

Führt das Verfahren. Seit 2010 zugelassen, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Ihre Rolle beschreibt sie weniger als die der Kämpferin denn als die der Architektin: erst prüfen, ob das Fundament trägt, dann bauen, was Sie beide vereinbart haben.

Rechtsanwalt Dietrich Karcher

Übernimmt die Seite, an der Immobilien oder Betriebsvermögen hängen: über 30 Jahre Zivilrecht, dazu Jahre im Immobilienbereich, unter anderem als Abteilungsleiter Immobilien bei einer Landesbank.

Warum das hier zählt

Ein Paket trägt nicht schon deshalb, weil beide zugestimmt haben, sondern erst, wenn beide es sich rechnerisch leisten können.

Konkret
heißt das

Was wir für Sie übernehmen

Wir klären im ersten Gespräch, ob der einvernehmliche Weg für Sie trägt und wann der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist. Wir formulieren den Antrag, reichen ihn beim Familiengericht ein und übernehmen den gesamten Schriftverkehr. Ihre Vereinbarung zu Unterhalt, Vermögen und Wohnung entwerfen und prüfen wir und begleiten Sie bei Bedarf zum Notar.

Beim Versorgungsausgleich füllen wir die Fragebögen mit Ihnen aus und rechnen den Ausgleich nach; reicht das Einkommen nicht, beantragen wir Verfahrenskostenhilfe. Auf den Gerichtstermin bereiten wir Sie vor und sind dort an Ihrer Seite, bis der Beschluss rechtskräftig ist. Termine finden in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video statt, auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Spanisch; auf Wunsch läuft das gesamte Verfahren digital und bundesweit.

Wie das Verfahren
abläuft

Vom Trennungsjahr bis zur Rechtskraft

Am Anfang steht das Trennungsjahr: zwölf Monate getrennt von Tisch und Bett, nicht zwingend an zwei Adressen. Ist es absehbar abgelaufen, stellt die vertretene Seite den Antrag, und die andere stimmt zu. Viel brauchen Sie dafür nicht: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, Einkommensangaben und die Rentenversicherungsnummern beider genügen für den Start, alles Weitere tragen wir zusammen.

Ein amtliches Formular zum Selbstausfüllen gibt es dabei nicht: Der Antrag ist ein anwaltlicher Schriftsatz, dessen Inhalt § 133 FamFG vorgibt; was viele „Scheidungsformular“ nennen, ist unser Aufnahmebogen.

In den folgenden drei bis sechs Monaten holt das Gericht die Rentenauskünfte für den Versorgungsausgleich ein, während parallel Ihre Vereinbarung Form annimmt. Dann folgt der Gerichtstermin: kurz, beide persönlich anwesend, bei Einvernehmen oft eine Viertelstunde. Verzichten anschließend beide auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig; sonst nach einem Monat.

Richtwerte Stand 2026; im Einzelfall kann es davon abweichen.

Häufige
Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird

Müssen wir beide zum Gerichtstermin erscheinen?

Im Regelfall ja: Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an (§ 128 FamFG). Das lässt sich auch bei vollständigem Einvernehmen nicht abnehmen. Der Termin selbst ist dann kurz und endet mit dem Scheidungsbeschluss.

Was passiert mit gemeinsamen Kindern?

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt durch die Scheidung unberührt. Der Antrag muss angeben, ob und wie Sie Sorge, Umgang und Kindesunterhalt geregelt haben (§ 133 FamFG); entscheiden muss das Gericht darüber nur, wenn ein Elternteil es beantragt. Auf den Kindesunterhalt lässt sich für die Zukunft nicht verzichten (§ 1614 BGB).

Können wir unsere Vereinbarungen später noch ändern?

Gemeinsam jederzeit, und zwar in derselben Form, in der die Regelung getroffen wurde. Einseitig nur dort, wo das Gesetz eine Abänderung vorsieht, etwa beim Unterhalt nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.

Quellen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz.

Kontakt

Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun