Einvernehmliche Scheidung
Der Weg durch das Gericht ist derselbe wie bei jeder Scheidung. Einvernehmlich heißt, dass die Entscheidungen bei Ihnen bleiben.
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Was der Begriff meint
Einen eigenen Verfahrenstyp gibt es nicht
Das Gesetz kennt die einvernehmliche Scheidung nicht als eigenes Verfahren. Der Weg ist immer derselbe: Trennungsjahr, Antrag durch eine anwaltlich vertretene Seite, Versorgungsausgleich, Gerichtstermin, Rechtskraft. Einvernehmlich bedeutet, dass beide die Scheidung mittragen und die Folgen miteinander regeln, statt sie gegeneinander zu erstreiten.
Damit entfällt der Streit, das Verfahren nicht. Es tut deswegen auch nicht weniger weh. Es heißt nur, dass Sie beide entscheiden, was aus Geld, Wohnung und Kindern wird, und nicht ein Gericht, das Ihre Familie an einem Vormittag kennenlernt.
Auf diesem Weg liegt der Schwerpunkt unserer Kanzlei, zusammen mit Ehen mit Auslandsbezug. Wir sitzen in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus.
Wann er offensteht
Drei Dinge müssen zusammenkommen
Die ersten beiden gibt das Gesetz vor. Das dritte erleichtert den Weg nur, verlangt wird es nicht.
Das Trennungsjahr ist um
Ein Jahr getrennt von Tisch und Bett, §§ 1566 Abs. 1, 1567 BGB. Zwei Adressen braucht es dafür nicht. Die Trennung beginnt auch in der gemeinsamen Wohnung, sobald kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und die Finanzen auseinandergehen.
Früher geschieden wird nur im Härtefall, § 1565 Abs. 2 BGB. Diese Ausnahme ist eng und wird im Einzelfall geprüft.
Beide wollen die Scheidung
Eine Seite stellt den Antrag, die andere stimmt zu. Mehr verlangt das Gesetz an dieser Stelle nicht.
Über die Folgen sind Sie sich einig, oder wollen es werden
Unterhalt, Vermögen und Wohnung können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, müssen es aber nicht. Der Versorgungsausgleich läuft ohnehin von Amts wegen mit.
Wenn die andere Seite nicht zustimmt
Dann kommt die Scheidung trotzdem, nur später und mit mehr Prüfung. Ohne Zustimmung greift die Vermutung nach einem Jahr Trennung nicht, und die antragstellende Seite muss das Scheitern der Ehe darlegen, § 1565 Abs. 1 BGB. Nach drei Jahren Trennung vermutet das Gesetz das Scheitern auch ohne jede Zustimmung, § 1566 Abs. 2 BGB.
Aus einer anfänglichen Weigerung wird häufig noch ein einvernehmliches Verfahren, sobald die Folgen fair geregelt auf dem Tisch liegen.
Wer wen vertritt
Warum eine Anwältin genügt
Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Den Scheidungsantrag kann nur stellen, wer anwaltlich vertreten ist, § 114 FamFG. Ganz ohne Anwalt geht eine Scheidung in Deutschland deshalb nicht. Gespart wird die zweite Vertretung, nicht die erste.
Die antragstellende Seite muss vertreten sein. Die andere stimmt dem Antrag zu und braucht dafür keine eigene Vertretung.
Wir vertreten immer nur eine Seite
Beide zugleich wäre ein Interessenkonflikt, und das verbietet das Berufsrecht auch bei völliger Einigkeit. Ob die andere Seite bei uns schon Mandantin ist, prüfen wir vor dem Termin und sagen es Ihnen sofort.
Eine eigene Beratung eröffnet keinen Streit
Wer nur zustimmt, darf sich trotzdem unabhängig einschätzen lassen. Bei größeren Vermögenswerten ist das oft sinnvoll, und häufig genügt dafür eine einzige Beratungsstunde.
Wovon die Gebühren abhängen
Gerichts- und Anwaltsgebühren bemessen sich nach dem Verfahrenswert. Der ergibt sich vor allem aus Einkommen und Vermögen beider Eheleute, und nicht daraus, wie heftig gestritten wird. Jede zusätzliche Sache, über die entschieden werden muss, hebt den Wert, von dem alle Gebühren abhängen.
Dass die antragstellende Seite dabei schlechter steht, ist ein verbreitetes Missverständnis. Sie streckt den Gerichtskostenvorschuss vor; am Ende hebt das Gericht die Kosten in Ehesachen aber regelmäßig gegeneinander auf, § 150 FamFG. Jede Seite trägt dann die Hälfte der Gerichtskosten und die eigene Anwältin.
Was offen bleibt
Sechs Folgesachen, und was ohne Vereinbarung gilt
Von Amts wegen regelt das Gericht nur den Versorgungsausgleich. Alles andere bleibt liegen, solange niemand es anspricht. Wer glaubt, mit der Rechtskraft sei alles erledigt, verwechselt Offenes mit Erledigtem.
- Versorgungsausgleich
- Läuft von Amts wegen mit.
- Ausschluss nur notariell oder im Termin protokolliert, § 7 VersAusglG.
- Nachehelicher Unterhalt
- Geschuldet nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen.
- Vereinbarung vor Rechtskraft notariell, § 1585c BGB.
- Trennungs- und Kindesunterhalt
- Gesetzlicher Anspruch, auch ohne Vereinbarung.
- Verzicht für die Zukunft ausgeschlossen, § 1614 BGB.
- Vollstreckbar erst mit einem Titel.
- Zugewinn und Vermögen
- Ausgleichsanspruch entsteht mit der Scheidung.
- Vereinbarung vor Rechtskraft notariell, § 1378 Abs. 3 BGB.
- Ehewohnung und Hausrat
- Das Gericht weist nur auf Antrag zu.
- Formfrei regelbar.
- Sorge und Umgang
- Die gemeinsame Sorge bleibt bestehen.
- Das Gericht entscheidet nur auf Antrag.
- Formfrei regelbar, Maßstab ist das Kindeswohl.
Verschieben ist die teuerste Variante. Nach der Rechtskraft ist das stärkste Argument verbraucht, nämlich die Zustimmung zur Scheidung. Belege verschwinden, und Ansprüche verjähren. Die Scheidungsfolgenvereinbarung hält das alles gebündelt und in der richtigen Form fest.
Wann er nicht trägt
Einvernehmen braucht keine Harmonie, aber Augenhöhe
Der Weg trägt, wenn beide die Scheidung wollen und nicht nur eine Seite sie hinnimmt, wenn ein Gespräch möglich bleibt, notfalls über die Anwälte, und wenn Einkommen und Vermögen auf beiden Seiten offenliegen.
Eine eigene Beratung ist dagegen ratsam, wenn nur eine Seite die Zahlen kennt, also Konten, Beteiligungen und Altersvorsorge. Ebenso, wenn spürbarer Druck im Spiel ist, etwa in der Form „unterschreib das schnell“, oder wenn Einkommen und Verhandlungsstärke weit auseinanderliegen. Eine Einigung, die nur zustande kommt, weil eine Seite ihre Ansprüche nicht kannte, hält selten.
Wenn die Einigkeit unterwegs kippt
Die Scheidung läuft weiter. Die strittige Frage wird zu einer eigenen Folgesache und kann zusammen mit der Scheidung verhandelt werden, § 137 FamFG. Wer dann eigene Anträge stellt, braucht eine eigene anwaltliche Vertretung, auch die bis dahin nur zustimmende Seite.
Der beste Schutz davor ist, vor dem Bruch zu beurkunden. Was in der Vereinbarung steht, muss niemand neu verhandeln.
Wenn sich später etwas ändert
Gemeinsam können Sie eine Vereinbarung jederzeit ändern. Solange die Scheidung nicht rechtskräftig ist, braucht eine Änderung zu Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich wieder den Notar oder das gerichtliche Protokoll; was danach gilt, hängt vom Gegenstand ab. Einseitig geht das nur, wo das Gesetz eine Abänderung vorsieht, etwa beim Unterhalt nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.
Bei Angst oder Gewalt kommt der Schutz vor dem Verfahren
Dann ist das der falsche Weg, und die Reihenfolge ändert sich. Bei akuter Gefahr rufen Sie die 110. Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen erreichen Sie kostenlos und rund um die Uhr unter 116 016.
Was wir übernehmen
Unsere Arbeit an einem einvernehmlichen Verfahren
Im ersten Gespräch klären wir, ob der einvernehmliche Weg bei Ihnen trägt und wann der richtige Zeitpunkt für den Antrag ist. Danach übernehmen wir:
- Den Antrag formulieren, einreichen und den Schriftverkehr mit dem Gericht führen
- Ihre Vereinbarung zu Unterhalt, Vermögen und Wohnung entwerfen, mit der anderen Seite verhandeln und Sie zum Notar begleiten
- Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich mit Ihnen ausfüllen und die Auskünfte der Versorgungsträger nachrechnen
- Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn das Einkommen nicht reicht
- Sie auf den Gerichtstermin vorbereiten und dort an Ihrer Seite sein
Ein amtliches Formular, das Sie selbst ausfüllen, gibt es für den Antrag nicht. Er ist ein anwaltlicher Schriftsatz, dessen Inhalt § 133 FamFG vorgibt. Dazu gehört die Angabe, ob Sie sich über Sorge, Umgang und Kindesunterhalt geeinigt haben. Das Scheidungsformular sammelt die Angaben dafür.
Scheidungsformular
Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln
Das Formular fragt ab, was das Gericht verlangt, auch dazu, ob Sie sich einig sind. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.
- Etwa eine halbe Stunde, jederzeit unterbrechen
- Das Formular bleibt auf Ihrem Gerät, bis Sie es senden
- Lücken klären wir im Termin
Zum Nachlesen
Wenn Sie sich einig sind
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Das hängt oft damit zusammen
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- ScheidungsfolgenvereinbarungAlle Folgen in einem Vertrag, formsicher und vollstreckbar.
- VersorgungsausgleichDie in der Ehe erworbenen Rentenanrechte werden geteilt.
- Streitige ScheidungDas Ob steht meist fest, gestritten wird um die Folgen.
Der erste Schritt
Ob der Weg bei Ihnen trägt, klärt ein Gespräch
60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, und Sie erfahren, ob die Voraussetzungen vorliegen und was vor dem Antrag noch zu regeln ist. Danach müssen Sie uns nicht beauftragen.
Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Oder Sie rufen an: +49 69 97391424, Mo bis Fr, 10 bis 13 und 15 bis 18 Uhr.