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Ratgeber · Einvernehmliche Scheidung

Scheidung ohne Anwalt: oder reicht einer für beide?

Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist in Deutschland nicht möglich, vor Gericht gilt Anwaltszwang. Ein einziger Anwalt genügt aber oft, und bei knappem Budget springt der Staat ein.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 4 Minuten

Kurz gesagt

Ganz ohne Anwalt geht es nicht, mit einem oft schon. Wer nur zustimmt, wird von diesem Anwalt nicht beraten, und bei knappem Budget ist die Verfahrenskostenhilfe der Weg und nicht der Verzicht auf Vertretung.

Ganz ohne Anwalt? In Deutschland nicht

Jede Ehescheidung läuft über das Familiengericht, eine Abteilung des Amtsgerichts. Eine rein behördliche oder selbst eingereichte Scheidung, wie sie manche Länder kennen, sieht das deutsche Recht nicht vor.

Vor dem Familiengericht gilt Anwaltszwang (§ 114 FamFG): Wer den Scheidungsantrag stellt, muss anwaltlich vertreten sein. Ohne diesen Antrag kommt das Verfahren nicht in Gang. Ganz ohne Anwalt geht es also nicht; möglich ist aber ein anderer Weg.

Was „ohne Anwalt“ wirklich meint: einer statt zwei

Das Versprechen einer „Scheidung ohne Anwalt“ hat einen wahren Kern, ist aber irreführend. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur die antragstellende Seite anwaltlich vertreten sein.

Der andere Ehegatte stimmt dem Antrag lediglich zu und braucht dafür keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). So entsteht der Eindruck, eine Seite werde „ohne Anwalt“ geschieden. Korrekt ist lediglich, dass die Scheidung mit nur einem Anwalt auskommt.

„Gemeinsamer Anwalt“? Den gibt es nicht

Hier steckt der wichtigste Denkfehler. Ein Anwalt darf nicht beide Ehegatten zugleich vertreten; das verbietet der Interessenkonflikt. Vertreten wird allein die antragstellende Seite; die zustimmende Seite erhält von diesem Anwalt keine eigene Beratung.

Ein „gemeinsamer Anwalt“ im Wortsinn existiert also nicht. Gemeint ist immer der Anwalt eines Ehegatten, dem der andere nur zustimmt.

Ein Hinweis noch

Wer eigene Ansprüche sichern will, etwa bei Unterhalt, Zugewinn oder Sorge, sollte sich eigenständig beraten lassen. Der eine Anwalt wahrt ausschließlich die Interessen seines Mandanten und darf die andere Seite nicht beraten.

Wann ein einziger Anwalt reicht

Voraussetzung ist echte Einigkeit: über die Scheidung und über die wesentlichen Folgen. Den Versorgungsausgleich klärt das Gericht ohnehin von Amts wegen; darüber muss niemand streiten (§ 137 FamFG). Bleiben Unterhalt, Vermögen und Sorge unstrittig oder vorab geregelt, trägt der Weg mit einem Anwalt problemlos.

Sobald über eine dieser Folgen gestritten wird, kippt die Lage. Jede Seite braucht dann eine eigene Vertretung, weil der eine Anwalt nur die Interessen seines Mandanten verfolgt.

Was Sie mit nur einem Anwalt sparen

Der Spareffekt liegt allein bei den Anwaltsgebühren: Sie fallen nur einmal an, während bei getrennter Vertretung zwei Gebühren entstünden. Die Gerichtskosten dagegen richten sich nach dem Verfahrenswert (§ 43 FamGKG) und bleiben gleich, ob ein oder zwei Anwälte beteiligt sind.

Ein Beispiel macht das greifbar: Bei einem Verfahrenswert von 6.000 Euro kostet ein Anwalt nach RVG rund 1.255 Euro brutto, zusammengesetzt aus 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % USt (RVG VV 3100, 3104). Zwei getrennte Anwälte kämen zusammen auf rund 2.511 Euro. Die Ersparnis mit nur einem Anwalt liegt damit bei rund 1.255 Euro, genau den Kosten des zweiten Anwalts. Bei höherem Verfahrenswert steigt die Ersparnis entsprechend.

Wie hoch die Ersparnis in Ihrem Fall ausfällt, hängt vom Verfahrenswert ab: Er ergibt sich aus Einkommen und Vermögen beider Ehegatten. Intern dürfen Sie die Kosten untereinander teilen, auch wenn nur eine Seite den Anwalt offiziell beauftragt. Eine Orientierung mit Kostenrechner finden Sie unter Scheidungskosten.

Scheidungsformular

Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln

Mit dem Formular tragen Sie zusammen, was das Gericht verlangt. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.

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Warum der Anwaltszwang bleibt

Der Anwaltszwang ist kein Selbstzweck. Er dient dem Schutz der Beteiligten. Eine Scheidung greift tief in Rechte ein: Versorgungsausgleich, oft Unterhalt, dazu die Aufteilung von Vermögen. Wer hier ohne fachkundige Begleitung agiert, riskiert Nachteile, die sich später kaum korrigieren lassen.

Mindestens eine Seite soll deshalb qualifiziert vertreten sein; § 113 FamFG verweist dafür auf die Zivilprozessordnung. Das schützt vor übereilten Entscheidungen und hält das Verfahren formal sauber.

Online-Scheidung spart Wege, der Anwalt bleibt notwendig

Viele verbinden „ohne Anwalt“ mit der Online-Scheidung. Ein Missverständnis: Auch dort wird ein Anwalt beauftragt, nur die Kommunikation läuft digital, mit Unterlagen per E-Mail oder Post statt im Termin vor Ort.

Der Anwaltszwang bleibt unberührt. Gespart werden lediglich Wege und Zeit, die anwaltliche Vertretung bleibt bestehen.

Kein Geld für den Anwalt? Dann Verfahrenskostenhilfe

Wer nach „Scheidung ohne Anwalt“ sucht, will meist Kosten sparen. Der Verzicht auf Vertretung ist dafür der falsche Hebel, zulässig ist er ohnehin nicht.

Bei geringem Einkommen greift die Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG): Der Staat übernimmt die Verfahrenskosten ganz oder teilweise, geprüft anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. So bleiben Sie fachkundig vertreten, ohne an den Kosten zu scheitern. Wichtig ist nur der Zeitpunkt: Der Antrag gehört zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht.

Wie es weitergeht

Ob ein einziger Anwalt genügt, entscheidet sich daran, wie einig Sie sich über die Folgen sind; dazu Einvernehmliche Scheidung, wo auch steht, welche Punkte sich vorab in welcher Form regeln lassen. Kippt die Einigkeit später, ändert das den Charakter des Verfahrens: Streitige Scheidung.

Was die Vertretung konkret kostet und wie sich der Verfahrenswert bildet, rechnet Was kostet eine Scheidung? durch. Zum digitalen Weg, der am Anwaltszwang nichts ändert: Online-Scheidung und der Vergleich unter Online-Scheidung oder persönlich?. Und beim Termin selbst, zu dem beide persönlich erscheinen: Scheidungstermin: der Ablauf vor Gericht.

Ob ein Anwalt genügt oder Verfahrenskostenhilfe der richtige Weg ist, sagen wir Ihnen im Erstgespräch, und wenn eine eigene Vertretung für die zustimmende Seite sinnvoll wäre, sagen wir auch das. Termine finden in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video statt, auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Spanisch.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

Reicht bei Ihnen ein Anwalt?

60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, was ansteht. Beauftragen müssen Sie danach nichts.

Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

  • Anwaltszwang
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Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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