Streitige
Scheidung
Streitige Scheidung:gestritten wird um die Folgen
Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026
„Streitige Scheidung“ klingt nach einem Kampf darum, ob die Ehe überhaupt endet. In der Praxis ist das selten der Fall. Meistens steht das Ende längst fest, und gestritten wird über das, was danach kommt: Unterhalt, Kinder, Vermögen, Renten.
Diese Unterscheidung ist mehr als eine Feinheit, denn sie bestimmt, worauf es im Verfahren ankommt. Der Scheidungsausspruch selbst ist meist unproblematisch. Länge, Kosten und Nerven entstehen bei den Folgesachen, die das Gericht auf Antrag gemeinsam mit der Scheidung im Verbund entscheidet (§ 137 FamFG). Wer streitig geschieden wird, streitet also fast immer über die Folgen, nicht über das Ob.
Die
Blockade
Kann mein Ehepartner die Scheidung verhindern?
Auf Dauer nicht. Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert, und zwar ohne jede Zustimmung des anderen (§ 1566 Abs. 2 BGB). Bis dahin lässt sich eine Scheidung verzögern, kaum aber dauerhaft aufhalten.
Es geht auch früher: Wer schon nach dem Trennungsjahr ohne Zustimmung geschieden werden will, muss dem Gericht das Scheitern der Ehe darlegen und nachweisen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das ist möglich, aber aufwendiger als der Weg mit Zustimmung, und einer der Gründe, warum aus anfänglichen Blockaden häufig doch noch einvernehmliche Verfahren werden.
Die
Schuldfrage
Spielt es eine Rolle, wer schuld ist?
Nein. Das deutsche Recht kennt seit 1977 keine Schuldscheidung mehr. Maßgeblich ist allein, ob die Ehe gescheitert ist (Zerrüttungsprinzip, § 1565 BGB). Wer die Ehe verlassen, wer jemand anderen kennengelernt oder wer sich wie verhalten hat, ändert am Scheidungsanspruch nichts.
Für viele ist das zunächst schwer anzunehmen, weil es dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Rechtlich wirkt Verhalten nur an sehr engen Stellen fort: etwa dann, wenn grobes Fehlverhalten einen Unterhaltsanspruch verwirkt (§ 1579 BGB). Für die Scheidung selbst hat es keine Bedeutung.
Die
Härteklausel
Kann das Gericht die Scheidung trotzdem ablehnen?
In seltenen Ausnahmen ja, über die Härteklausel (§ 1568 BGB). Das Gericht kann eine an sich gescheiterte Ehe vorerst nicht scheiden, zum Schutz gemeinsamer minderjähriger Kinder oder bei außergewöhnlicher Härte für den anderen Ehegatten.
Die Gerichte legen diese Klausel eng aus. Greifen kann sie, wenn die Scheidung jemanden in eine unerträgliche Lage stürzen würde, und selbst dann verschiebt sie das Ende meist nur, statt es aufzuhalten.
Das eigentliche
Streitfeld
Worüber tatsächlich gestritten wird
Die Folgesachen sind das eigentliche Feld: Unterhalt, Sorgerecht und Umgang, die Aufteilung von Vermögen und Versorgungsanrechten, Hausrat und Ehewohnung. Jeder dieser Punkte kann für sich zum Streitpunkt werden, und auf Antrag entscheidet das Gericht sie gemeinsam mit der Scheidung im Verbund (§ 137 FamFG).
Zwei Anwälte statt einem
Sobald eigene Anträge im Spiel sind, genügt die bloße Zustimmung einer Seite nicht mehr.
Der Verfahrenswert steigt
Mit dem Streit steigt der Wert, an dem alle Gebühren hängen.
Es dauert länger
Mehr Termine, bei Kinderfragen häufig ein Gutachten zum Kindeswohl, mitunter ein Verfahrensbeistand für das Kind.
Aus Monaten können so Jahre werden, während ein einvernehmliches Verfahren in aller Regel nach vier bis sechs Monaten abgeschlossen ist.
Daraus folgt keine Empfehlung, jeden Streit zu vermeiden. Es folgt eine Reihenfolge: Was sich außergerichtlich klären lässt, sollte das Gericht nicht entscheiden müssen. Was sich nicht klären lässt, gehört sauber vorbereitet vor den Richter.
Womit wir
Sie unterstützen
Ein Vergleich ist kein Wert an sich
Der Schwerpunkt dieser Kanzlei liegt bewusst auf einvernehmlichen Lösungen. Das hat eine ebenso klare Grenze: Blockiert die Gegenseite, oder ginge eine Einigung erkennbar zulasten einer Seite, wird konsequent vor Gericht vertreten. Ein Vergleich ist kein Wert an sich, wenn er nur zustande käme, weil einer nachgibt.
Konkret
heißt das
Erst sortieren, dann streiten
Die Arbeit beginnt mit einer Sortierung: Wir prüfen früh, was tatsächlich strittig ist und was nur strittig aussieht. Häufig schrumpft die Liste dabei erheblich, und der Rest lässt sich gezielter führen. Die verbleibenden Folgesachen, also Unterhalt, Vermögen und Versorgung, bündeln wir im Verbund und bereiten sie vollständig auf.
Bei Kinderfragen vertreten wir Ihre Position auch gegenüber Gutachten und Verfahrensbeistand. Was sich vergleichen lässt, klären wir, bevor das Gericht darüber entscheiden muss; im Übrigen formulieren wir die Anträge so, dass sie vor Gericht tragen, und vertreten Sie in jedem Termin bis zur Entscheidung.
Das erste Gespräch führen Sie in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video, auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Spanisch. Auf eine schriftliche Anfrage antworten wir meist innerhalb eines Werktags.
Wie das Verfahren
abläuft
Vom Antrag bis zum Beschluss
Am Anfang stehen Antrag und Zustellung, mit oder ohne Zustimmung des anderen, nach dem Trennungsjahr (§ 1565 BGB) oder spätestens nach drei Jahren (§ 1566 Abs. 2 BGB). Dann werden die Folgesachen benannt: Was strittig ist, kommt in den Verbund (§ 137 FamFG).
Es folgt die aufwendigste Phase, in der Auskünfte eingeholt und Bewertungen erstellt werden und bei Kinderfragen oft ein Gutachten hinzukommt; sie dauert häufig Monate. In der Verhandlung wird geklärt, was sich vergleichen lässt, und der Rest streitig verhandelt. Am Ende entscheidet das Gericht über Scheidung und Folgesachen gemeinsam durch Beschluss.
So läuft es im Regelfall; im Einzelfall kann es davon abweichen (Stand 2026).
Häufige
Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird
Was passiert, wenn wir uns während des Verfahrens doch einigen?
Das ist der Normalfall und jederzeit möglich. Eine Folgesache, über die Einigkeit entsteht, kann durch Vergleich erledigt oder aus dem Verbund genommen werden; das Verfahren wird dadurch kürzer und günstiger. Es lohnt sich deshalb, auch während eines streitigen Verfahrens im Gespräch zu bleiben.
Wer trägt am Ende die Kosten?
In der Ehesache selbst hebt das Gericht die Kosten regelmäßig gegeneinander auf, sodass jede Seite die Hälfte der Gerichtskosten und die eigene Anwältin trägt (§ 150 FamFG). Bei streitigen Folgesachen kann das Gericht davon abweichen und die Kosten nach dem Ausgang verteilen.
Was ist ein Verfahrensbeistand?
Bei Kindschaftssachen kann das Gericht dem Kind eine eigene Vertretung zur Seite stellen, die ausschließlich dessen Interessen wahrnimmt, unabhängig von beiden Eltern. Das ist kein Zeichen dafür, dass jemandem etwas vorgeworfen wird, sondern folgt daraus, dass das Kind selbst nicht Beteiligter des Elternstreits ist.
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weitergeht
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AnsehenQuellen
Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz.
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Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun
Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir antworten persönlich, in der Regel innerhalb eines Werktags.