Streitige Scheidung
Der Ausdruck klingt nach einem Kampf darum, ob die Ehe überhaupt endet. Meistens steht das Ende längst fest, und gestritten wird über das, was danach kommt.
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Die Frage dahinter
Kann die andere Seite die Scheidung verhindern?
Auf Dauer nicht. Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert, und zwar ohne jede Zustimmung der anderen Seite (§ 1566 Abs. 2 BGB). Bis dahin lässt sich eine Scheidung verzögern, kaum aber dauerhaft aufhalten.
Es geht auch früher. Wer schon nach dem Trennungsjahr ohne Zustimmung geschieden werden will, muss dem Gericht das Scheitern der Ehe darlegen und nachweisen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Das ist möglich, aber aufwendiger als der Weg mit Zustimmung, und einer der Gründe, warum aus anfänglichen Blockaden häufig doch noch einvernehmliche Verfahren werden.
Die Schuldfrage
Spielt es eine Rolle, wer schuld ist?
Nein. Das deutsche Recht kennt seit 1977 keine Schuldscheidung mehr. Maßgeblich ist allein, ob die Ehe gescheitert ist; das nennt sich Zerrüttungsprinzip (§ 1565 BGB). Wer die Ehe verlassen, wer jemand anderen kennengelernt oder wer sich wie verhalten hat, ändert am Scheidungsanspruch nichts.
Für viele ist das zunächst schwer anzunehmen, weil es dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Rechtlich wirkt Verhalten nur an sehr engen Stellen fort, etwa dann, wenn grobes Fehlverhalten einen Unterhaltsanspruch verwirkt (§ 1579 BGB). Für die Scheidung selbst hat es keine Bedeutung.
Die Härteklausel
Kann das Gericht die Scheidung ablehnen?
In seltenen Ausnahmen ja, über die Härteklausel (§ 1568 BGB). Das Gericht kann eine an sich gescheiterte Ehe vorerst nicht scheiden, zum Schutz gemeinsamer minderjähriger Kinder oder bei außergewöhnlicher Härte für die andere Seite.
Die Gerichte legen diese Klausel eng aus. Greifen kann sie, wenn die Scheidung jemanden in eine unerträgliche Lage stürzen würde, und selbst dann verschiebt sie das Ende meist nur.
Die Folgesachen
Worüber tatsächlich gestritten wird
Die Folgesachen sind das eigentliche Feld: Unterhalt, Sorge und Umgang, die Aufteilung von Vermögen und Versorgungsanrechten, Hausrat und Ehewohnung. Jeder dieser Punkte kann für sich zum Streitpunkt werden, und auf Antrag entscheidet das Gericht sie gemeinsam mit der Scheidung im Verbund (§ 137 FamFG).
Praktisch bedeutet das dreierlei. Es braucht zwei anwaltliche Vertretungen statt einer, denn sobald eigene Anträge im Spiel sind, genügt die bloße Zustimmung einer Seite nicht mehr. Der Verfahrenswert steigt mit dem Streit, und mit ihm steigen die Gebühren. In der Regel trägt jede Seite die Hälfte der Gerichtskosten und die eigene Anwältin; bei streitigen Folgesachen wie Unterhalt oder Güterrecht kann das Gericht die Kosten nach dem Ergebnis anders verteilen (§ 150 Abs. 4 FamFG). Und es dauert länger: mehr Termine, bei Kinderfragen häufig ein Gutachten zum Kindeswohl, mitunter ein Verfahrensbeistand für das Kind.
Ein Verfahrensbeistand ist eine eigene Vertretung, die allein die Interessen des Kindes wahrnimmt, unabhängig von beiden Eltern (§ 158 FamFG). Dass das Gericht ihn bestellt, ist kein Zeichen dafür, dass einem von Ihnen etwas vorgeworfen wird.
Aus Monaten können so Jahre werden, während ein einvernehmliches Verfahren in aller Regel deutlich früher durch ist.
Daraus folgt keine Empfehlung, jeden Streit zu vermeiden
Es folgt eine Reihenfolge. Was sich außergerichtlich klären lässt, sollte das Gericht nicht entscheiden müssen. Was sich nicht klären lässt, gehört sauber vorbereitet vor den Richter.
Auch mitten im Verfahren bleibt eine Einigung jederzeit möglich. Eine Folgesache, über die Sie sich einig werden, erledigt ein Vergleich, oder sie wird aus dem Verbund genommen. Das Verfahren wird dadurch kürzer und günstiger.
Scheidungsformular
Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln
Das Formular fragt ab, was das Gericht verlangt, auch zur streitigen Scheidung. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.
- Etwa eine halbe Stunde, jederzeit unterbrechen
- Das Formular bleibt auf Ihrem Gerät, bis Sie es senden
- Lücken klären wir im Termin
Vor dem Jahr
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
Vor jeder Scheidung steht das Trennungsjahr. Vor seinem Ablauf scheidet ein Gericht nur bei unzumutbarer Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB), etwa bei schwerer Gewalt. Das sind seltene Fälle, und das Gericht prüft sie streng.
Auf diesen Weg zu setzen, lohnt selten. Wer ihn erwägt, sollte im selben Gespräch klären, ob Gewaltschutz oder die Zuweisung der Ehewohnung das schnellere Mittel sind; beides greift binnen Tagen, während die Härtefallscheidung ein volles Verfahren bleibt.
Rechtsstand Juli 2026. Die Paragrafen stehen im BGB und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen.
Selbst rechnen
Verwandte Themen
Das hängt oft damit zusammen
- Trennung und UnterhaltWas schon im Trennungsjahr geregelt gehört.
- Vermögen und ZugewinnausgleichAusgeglichen wird der Zuwachs, nicht das Vermögen.
- Ehewohnung, Immobilie und HausratWer wohnen bleibt, wem was gehört, wer den Kredit zahlt.
- Einvernehmliche ScheidungSind beide einverstanden, genügt meist eine Anwältin.
Der erste Schritt
Ein Termin ist keine Entscheidung
Der Schwerpunkt dieser Kanzlei liegt bewusst auf einvernehmlichen Lösungen. Dieser Schwerpunkt hat eine klare Grenze. Blockiert die Gegenseite, oder ginge eine Einigung erkennbar zulasten einer Seite, wird konsequent vor Gericht vertreten. Ein Vergleich ist kein Wert an sich, wenn er nur zustande käme, weil einer nachgibt. Die Kommunikation mit der Gegenseite läuft dann vollständig über uns.
Die Arbeit beginnt mit einer Sortierung. Wir prüfen früh, was tatsächlich strittig ist und was nur strittig aussieht; häufig schrumpft die Liste dabei erheblich, und der Rest lässt sich gezielter führen.
Berührt die Auseinandersetzung Immobilien oder Betriebsvermögen, verantwortet Rechtsanwalt Dietrich Karcher diese Seite. Bei Bewertungsstreit ist das der Unterschied zwischen einer Position und einer belegbaren Position.
Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen