Rechner
Was eine Scheidung kostet
Zwei Posten, eine Rechengröße. Der Rechner steht gleich darunter und rechnet mit Ihren Zahlen. Woran die Summe hängt und wer sie am Ende trägt, steht danach.
Woran die
Summe hängt
Zwei Posten und eine Zahl, die beide steuert
Eine Scheidung kostet Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Beide werden nicht nach Aufwand berechnet, sondern nach dem Verfahrenswert, den das Familiengericht festsetzt. Zu diesem Wert steht in zwei amtlichen Tabellen, wie hoch die Gebühr ausfällt.
Einen Festpreis gibt es deshalb nicht, und einen Stundensatz ebenso wenig. Berechenbar ist die Summe trotzdem, und der Rechner oben zählt sie für Ihre Zahlen zusammen.
Der Verfahrenswert
Grundlage ist das Dreifache der beiden monatlichen Nettoeinkommen, mindestens 3.000 Euro, § 43 FamGKG. Verdienen Sie beide je 3.000 Euro netto, sind das 18.000 Euro. Vermögen kommt oberhalb eines Freibetrags anteilig dazu, und jedes Anrecht im Versorgungsausgleich hebt den Wert um ein Zehntel, § 50 FamGKG.
Bei Selbstständigen legt das Gericht meist den Durchschnitt mehrerer Jahre zugrunde. Bei Beamten zählt im Versorgungsausgleich die Beamtenversorgung, wo sonst die gesetzliche Rente stünde.
Entscheidet das Gericht über Folgesachen mit, steigt der Wert weiter. Laufender Unterhalt geht mit dem Zwölffachen des Monatsbetrags ein, § 51 FamGKG, Ehewohnung und Hausrat mit festen Beträgen, § 48 FamGKG. Für die Scheidung selbst ist der Wert bei einer Million Euro gedeckelt, § 43 FamGKG. Festgesetzt wird er erst im Verfahren, meist mit dem Scheidungsbeschluss.
Die Gerichtskosten
Für die Scheidung fällt eine doppelte Wertgebühr an, Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG. Das Gericht fordert sie als Vorschuss an, bevor es den Antrag der anderen Seite zustellt.
Die Anwaltsgebühren
Je Vertretung entstehen eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr, dazu die Post- und Telekommunikationspauschale von höchstens 20 Euro und die Umsatzsteuer. Auch diese Sätze stehen im Gesetz, im Vergütungsverzeichnis zum RVG.
Wer zahlt
was
Vorstrecken und tragen sind zweierlei
Den Gerichtskostenvorschuss zahlt die antragstellende Seite, sonst stellt das Gericht den Antrag nicht zu. Das ist eine Vorleistung und noch keine Verteilung.
Am Ende hebt das Gericht die Kosten in Ehesachen regelmäßig gegeneinander auf, § 150 FamFG. Jede Seite trägt die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigene Vertretung. Wer den Vorschuss allein gezahlt hat, kann die Hälfte davon von der anderen Seite verlangen.
Von der Steuer absetzen lassen sich Scheidungskosten seit 2013 in aller Regel nicht, § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG; der Bundesfinanzhof hat das 2017 bestätigt. Anders liegt es beim Unterhalt an den früheren Ehepartner, der sich über das Realsplitting geltend machen lässt.
Die andere Seite spart die eigene Vertretung
Bei einer einvernehmlichen Scheidung braucht nur die antragstellende Seite eine Anwältin. Wer zustimmt, zahlt am Ende die halben Gerichtskosten und sonst nichts. Das ist der Grund, aus dem dieser Weg günstiger ist.
Wenn es
nicht reicht
Verfahrenskostenhilfe
Reicht Ihr Einkommen für das Verfahren nicht, streckt der Staat die Kosten vor oder erlässt sie, § 113 Abs. 1 FamFG mit §§ 114 ff. ZPO. Gerechnet wird mit Ihrem Einkommen, Ihrem Vermögen und Ihren laufenden Belastungen. Dazu muss das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Das ist ein Anspruch und kein Almosen.
Beantragt wird sie mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Den Vordruck bringen wir mit, die Belege bringen Sie. Den Antrag stellen wir zusammen mit dem Scheidungsantrag; kommt er später, tragen Sie Kosten, die Sie nicht hätten tragen müssen.
- Einkommensnachweise der letzten Monate
- Mietvertrag und die letzte Nebenkostenabrechnung
- Kontoauszüge
- Nachweise über Kredite, Raten und Unterhaltspflichten
Bewilligt heißt nicht abgeschlossen
Verbessern sich Ihre Verhältnisse in den Jahren nach dem Verfahren wesentlich, kann das Gericht die Bewilligung ändern und Raten nachfordern. Eine Erbschaft oder eine neue Stelle gehören deshalb gemeldet.
Das erste
Gespräch
Was die Beratung selbst kostet
Für eine Erstberatung darf eine Kanzlei von Verbrauchern höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer verlangen, also 226,10 Euro, § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG. Das ist die gesetzliche Obergrenze und keine Pauschale unserer Kanzlei. Was bei Ihnen anfällt, sagen wir Ihnen, bevor Sie zusagen.
Übernehmen wir danach Ihr Mandat, entfällt der Betrag.
Was noch
dazukommt
Was in dieser Rechnung nicht steht
Der Rechner deckt das Scheidungsverfahren ab. Diese Posten kommen je nach Fall dazu und folgen eigenen Gebührenordnungen.
- Der Notar für eine Scheidungsfolgenvereinbarung, nach dem GNotKG und ebenfalls über einen Geschäftswert
- Beglaubigte Übersetzungen und Apostillen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde
- Ein Sachverständigengutachten, wenn über Sorge oder Umgang gestritten wird
- Urkunden vom Standesamt
- Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn, die den Verfahrenswert heben, sobald das Gericht darüber entscheiden muss
Die Zahl im Rechner ist deshalb eine Schätzung für den Regelfall und keine Zusage.
Zum
Nachlesen
Der Ehevertrag und der eine Anwalt für beide
- Ehevertrag · Etwa 3 MinutenWas kostet ein Ehevertrag?Die Notarkosten für einen Ehevertrag sind gesetzlich geregelt (GNotKG) und richten sich nach dem geregelten Vermögen; frei verhandelbar sind sie nicht.
- Einvernehmliche Scheidung · Etwa 4 MinutenScheidung ohne Anwalt: oder reicht einer für beide?Eine Scheidung ganz ohne Anwalt gibt es in Deutschland nicht: Vor Gericht gilt Anwaltszwang. Wann ein einziger Anwalt genügt und was Sie sparen.
Der erste
Schritt
Was es bei Ihnen kostet, sagen wir vorher
60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie nennen uns Ihre Zahlen, und Sie bekommen den Rahmen, in dem Sie liegen, bevor irgendetwas beauftragt ist.
Oder Sie rufen an: +49 69 97391424, Mo bis Fr, 10 bis 13 und 15 bis 18 Uhr.