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Ehevertrag

Über einen Ehevertrag zu sprechen, fühlt sich für viele Paare an, als wäre das Scheitern schon eingeplant. Ohne Vertrag entscheidet das Gesetz pauschal für alle Ehen gleich, und für manche Lebenslagen passt dieser Standard schlecht.

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Was sich regeln lässt

Die drei Stellschrauben

Ein Ehevertrag greift an drei Stellen ein: beim Güterstand, beim Versorgungsausgleich und beim nachehelichen Unterhalt. Geschlossen werden kann er vor der Ehe, zu ihrem Beginn oder mitten in ihr (§ 1408 BGB).

Beim Güterstand geht es selten darum, ob abgewichen wird, sondern wie weit. Die Gütertrennung schaltet den Zugewinnausgleich vollständig ab. Der modifizierte Zugewinn lässt den Ausgleich im Grundsatz bestehen und nimmt gezielt einzelne Werte heraus, etwa einen Betrieb, eine Praxis oder ein Erbe, oder deckelt die Ausgleichsforderung der Höhe nach (§§ 1408, 1414 BGB).

Der Versorgungsausgleich lässt sich anpassen oder ausschließen, aber nur in Grenzen. Das Familiengericht prüft solche Klauseln und kann sie kippen, wo sie eine Seite in der Altersvorsorge schutzlos stellen (§ 8 VersAusglG). Beim nachehelichen Unterhalt lässt sich die Höhe regeln oder begrenzen; der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder bleibt der Gestaltung weitgehend entzogen, denn er dient dem Kind.

Nur beim Notar, und beide gleichzeitig

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, und beide Eheleute müssen dabei gleichzeitig anwesend sein. Sonst ist er unwirksam (§ 1410 BGB). Der Termin beim Notar dauert meist ein bis zwei Stunden.

Der Standard

Vom gesetzlichen Güterstand abweichen

Ohne Vertrag leben Sie in der Zugewinngemeinschaft. Sie ist kein Zwang, sondern der Ausgangspunkt, von dem ein Ehevertrag abweichen darf, ganz oder gezielt. Drei Wege stehen offen.

  • Zugewinngemeinschaft, der gesetzliche Standard ohne Vertrag. Jede Seite behält ihr Vermögen, ausgeglichen wird nur der in der Ehe erzielte Zugewinn. Gemeinsames Eigentum entsteht dabei nicht von selbst.
  • Gütertrennung, per Vertrag. Sie schaltet den Zugewinnausgleich ganz ab, klar, aber oft grob. Sie trifft die wirtschaftlich schwächere Seite hart und bringt erb- und steuerrechtliche Nachteile mit sich.
  • Modifizierter Zugewinn, per Vertrag. Der Ausgleich bleibt im Grundsatz erhalten und nimmt nur einzelne Werte heraus, etwa den Betrieb, oder deckelt die Forderung. Meist die ausgewogenste Lösung.
Wie die Ausgleichslogik dahinter funktioniert

Die Anlässe

Wann ein Ehevertrag sich lohnt

Nicht jede Ehe braucht einen. Es gibt aber Konstellationen, in denen der gesetzliche Standard schlecht passt und eine klare Regelung beide Seiten schützt.

  • Eine Seite führt ein Unternehmen, eine Praxis oder Gesellschaftsanteile
  • Größeres Vermögen oder eine Erbschaft soll geschützt bleiben
  • Die klassische Alleinverdiener-Ehe, in der eine Seite die Kinder betreut
  • Binationale Ehen mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen
  • Zweite Ehe, Patchwork, Kinder aus einer früheren Beziehung
  • Ein deutliches Einkommens- oder Vermögensgefälle
Welches Recht bei Auslandsbezug überhaupt gilt

Die Wirksamkeit

Warum manche Verträge keinen Bestand haben

Deutsche Gerichte segnen Eheverträge nicht blind ab. Sie prüfen auf zwei Ebenen: die Wirksamkeit bei Vertragsschluss (§ 138 BGB) und die Ausübung, wenn die Ehe scheitert (§ 242 BGB).

Ein Vertrag wackelt nicht schon deshalb, weil er einer Seite mehr nützt. Kritisch wird es, wenn objektive Einseitigkeit und eine unterlegene Verhandlungsposition zusammenkommen. Der klassische Fall ist der Vertrag, der wenige Tage vor der Hochzeit vorgelegt wird.

Belastbar wird ein Ehevertrag umgekehrt durch beidseitige Beratung, ausreichend Zeit vor dem Termin und eine erkennbare Kompensation für die Seite, die zurücksteht. Für die Unternehmerehe hat der Bundesgerichtshof 2025 bestätigt, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht schon für sich genommen sittenwidrig ist (XII ZB 395/24). Entscheidend bleibt, ob eine Seite bei Vertragsschluss unterlegen war.

Ein Vertrag gehört Monate vor die Hochzeit

Nicht in die Woche davor. Genau diese Zeit macht ihn später belastbar, weil sie den Vorwurf entkräftet, er sei unter Druck zustande gekommen. Aus demselben Grund hält ein Vertrag mitten in der Ehe oft besser als einer kurz vor der Hochzeit.

Die Kosten

Was ein Ehevertrag kostet

Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Vermögenswert, den der Vertrag regelt (GNotKG). Frei verhandelbar sind sie nicht. Dazu kommt das Honorar für Beratung und Entwurf. Ihre konkrete Gebühr klären wir im Erstgespräch.

Weil sich Lebensverhältnisse ändern, lohnt ein zweiter Blick auf den Vertrag nach größeren Einschnitten: der Geburt eines Kindes, einer Betriebsübernahme, einem Umzug ins Ausland.

Wenn es dafür zu spät ist

Rechtsstand Juli 2026. Die Paragrafen stehen im BGB, im Versorgungsausgleichsgesetz und im GNotKG.

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  • Das Formular bleibt auf Ihrem Gerät, bis Sie es senden
  • Wo Sie unsicher sind, beraten wir im Gespräch

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Der erste Schritt

Ein Termin ist keine Entscheidung

Ein Ehevertrag berührt zwei sehr verschiedene Felder, und hier sind sie auf zwei Personen verteilt. Güterstand, Betriebsvermögen und Immobilien übernimmt Rechtsanwalt Dietrich Karcher; er beurteilt eine Klausel auch danach, ob sie sich in zehn Jahren noch rechnen lässt. Für Versorgungsausgleich, Unterhalt und alles, was Kinder betrifft, ist Rechtsanwältin Mieke Karcher zuständig.

Bestehende Verträge prüfen wir auf ihre Belastbarkeit, auch solche, die im Ausland geschlossen wurden. Die Beurkundung nimmt ein Notar vor; wir bereiten sie vor und begleiten Sie dorthin. Nach dem ersten Gespräch müssen Sie uns nicht beauftragen.

Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

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