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Rechtswahl im Ehevertrag bei binationalen Ehen

Wer eine deutsch-spanische oder deutsch-amerikanische Ehe führt, hat kein einziges anwendbares Recht, sondern drei getrennte Fragen mit drei getrennten Antworten. Ein Ehevertrag kann sie beantworten, bevor ein Umzug oder eine Trennung die Antwort verschiebt. Genau das ist sein stärkstes Argument bei internationalen Paaren.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 6 Minuten

Kurz gesagt

Güterstand, Scheidung und Unterhalt folgen drei getrennten Kollisionsregeln, und eine Rechtswahl muss jede einzeln treffen. Wer spanisches oder italienisches Scheidungsrecht wählt, schaltet dabei meist den Versorgungsausgleich mit ab.

Warum ein binationales Paar drei Rechtsfragen hat

Das internationale Familienrecht kennt kein einheitliches Ehestatut. Für den Güterstand, für die Scheidung selbst und für den Unterhalt gelten drei verschiedene Regelwerke, und jedes kann auf ein anderes Land zeigen. Der Versorgungsausgleich hängt als vierte Frage am Scheidungsstatut.

Damit sind Kombinationen ganz normal, die zunächst widersinnig klingen. Ein deutsches Gericht scheidet nach spanischem Recht. Das Vermögen teilt es nach französischem Güterrecht. Und der Unterhalt folgt dem Recht am Aufenthaltsort der berechtigten Person. Eine Rechtswahl im Ehevertrag räumt diese Streuung auf, soweit die einzelnen Verordnungen sie zulassen.

Welches Güterrecht ohne Rechtswahl gilt

Ohne Vereinbarung greift eine gestufte Anknüpfung Art. 26 EuGüVO. Maßgeblich ist zuerst das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Fehlt ein solcher, zählt die gemeinsame Staatsangehörigkeit bei der Heirat, hilfsweise die engste Verbindung.

Der erste gemeinsame Aufenthalt ist damit eine Weichenstellung, die viele Paare unbewusst treffen. Wer die ersten beiden Ehejahre in Madrid verbringt und danach nach Frankfurt zieht, bleibt güterrechtlich im spanischen Recht. Ein späterer Umzug ändert daran im Grundsatz nichts. Nur ausnahmsweise darf ein Gericht auf Antrag eines Ehegatten das Recht eines späteren, erheblich länger bewohnten Staates anwenden, und auch das nur, wenn beide Seiten ihre Vermögensplanung darauf gestützt hatten Art. 26 Abs. 3 EuGüVO.

Wichtig ist der Stichtag. Die Kollisionsregeln der Verordnung gelten für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden Art. 69 Abs. 3 EuGüVO. Ältere Ehen richten sich nach dem früheren deutschen Kollisionsrecht, das häufig zu einem anderen Ergebnis kommt. Genau deshalb ist eine Auskunft aus dem Netz für eine Ehe von 2005 oft schlicht falsch, wie Auslandsvermögen im Zugewinnausgleich im Einzelnen zeigt.

Die Rechtswahl zum Güterstand

Ehegatten und Verlobte können das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht selbst bestimmen Art. 22 EuGüVO. Zur Wahl stehen zwei Rechtsordnungen. Wählbar ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt eines von beiden im Zeitpunkt der Wahl. Wählbar ist außerdem das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von beiden dann besitzt.

Diese Wahl steht auch älteren Ehen offen. Wer nach dem 29. Januar 2019 eine Rechtswahl trifft, unterstellt seinen Güterstand damit den Regeln der Verordnung, unabhängig vom Jahr der Eheschließung. Für langjährige binationale Ehen ist das häufig der einzige Weg, aus einer unklaren Anknüpfung herauszukommen.

Die Form verlangt Schriftform, Datum und die Unterschriften beider Ehegatten Art. 23 Abs. 1 EuGüVO. Leben beide im selben Mitgliedstaat, kommen dessen zusätzliche Formvorschriften hinzu. In Deutschland bedeutet das die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit § 1410 BGB. Leben sie in verschiedenen Mitgliedstaaten, genügt die Form eines der beiden Staaten.

Die Rechtswahl zum Scheidungsrecht

Für das auf die Scheidung anwendbare Recht gilt ein eigener Katalog Art. 5 Rom III. Wählbar sind vier Rechtsordnungen:

  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
  • das Recht eines früheren gemeinsamen Aufenthalts,
  • das Heimatrecht eines Ehegatten,
  • das Recht des angerufenen Gerichts.

In Deutschland ist diese Vereinbarung notariell zu beurkunden Art. 46e Abs. 1 EGBGB. Sie lässt sich außerdem noch im laufenden Verfahren treffen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Art. 46e Abs. 2 EGBGB.

Was ohne diese Wahl gilt, beschreibt Welches Recht gilt für unsere Scheidung?. Der praktische Unterschied ist erheblich. Trennungsfristen, Zerrüttungsvermutungen und die Frage nach einem Verschulden fallen von Rechtsordnung zu Rechtsordnung sehr verschieden aus.

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Warum der Versorgungsausgleich an der Scheidung hängt

Der Versorgungsausgleich folgt dem Recht, das nach Rom III auf die Scheidung anzuwenden ist Art. 17 Abs. 4 EGBGB. Durchgeführt wird er nur unter zwei Bedingungen. Nach Rom III muss deutsches Recht gelten. Und das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten bei Rechtshängigkeit angehören, muss ein solches Institut überhaupt kennen.

Daraus folgt eine Nebenwirkung, die viele überrascht. Wer spanisches oder italienisches Scheidungsrecht wählt, schaltet den Versorgungsausgleich in aller Regel mit ab, ohne dass davon im Vertrag ein Wort steht. Für die Seite mit den geringeren Rentenanwartschaften ist das oft der wirtschaftlich größte Posten des ganzen Vertrags.

Ein Auffangtatbestand mildert das ab. Auf Antrag eines Ehegatten wird der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchgeführt. Vorausgesetzt ist, dass eine Seite während der Ehe inländische Anrechte erworben hat und die Durchführung der Billigkeit entspricht. Verlassen sollte sich darauf niemand, denn diese Billigkeitsprüfung ist offen und ihr Ausgang schwer vorherzusagen.

Der Unterhalt geht seinen eigenen Weg

Für Unterhaltspflichten gilt weder Rom III noch die Güterrechtsverordnung, sondern das Haager Unterhaltsprotokoll aus dem Jahr 2007, kurz HUP. Ohne Vereinbarung maßgeblich ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person. Dieses Recht wechselt mit jedem Umzug.

Eine Rechtswahl ist möglich Art. 8 Abs. 1 HUP. Wählbar sind das Heimat- oder Aufenthaltsrecht einer der beiden Parteien und daneben das Recht, das für ihren Güterstand oder für ihre Scheidung gilt. Der letzte Punkt ist der praktisch nützlichste, weil sich damit alle drei Fragen auf dieselbe Rechtsordnung ziehen lassen. Vier Grenzen gehören dazu.

  • Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Unterschrift beider Parteien Art. 8 Abs. 2 HUP.
  • Für Unterhaltspflichten gegenüber Minderjährigen und gegenüber schutzbedürftigen Erwachsenen steht sie nicht offen Art. 8 Abs. 3 HUP.
  • Ob auf Unterhalt überhaupt verzichtet werden darf, entscheidet unabhängig von der Wahl das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person Art. 8 Abs. 4 HUP.
  • Waren die Parteien über die Folgen ihrer Wahl nicht vollständig unterrichtet, bleibt das gewählte Recht außer Betracht, sobald seine Anwendung zu offensichtlich unbilligen oder unangemessenen Folgen führte Art. 8 Abs. 5 HUP.

Die dritte Grenze trifft Eheverträge unmittelbar. Ein Unterhaltsverzicht kann an ihr scheitern, obwohl die Rechtswahl selbst wirksam ist.

Was eine Rechtswahl nicht leisten kann

Das zuständige Gericht lässt sich für die Scheidung selbst nicht vereinbaren. Die Zuständigkeit folgt den festen Anknüpfungen der Brüssel-IIb-Verordnung, und wer zuerst einen zulässigen Antrag stellt, bestimmt damit faktisch den Ort des Verfahrens. Für den Unterhalt ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in Grenzen möglich, für Ansprüche minderjähriger Kinder wiederum nicht.

Welches Land in Betracht kommt, behandelt Welches Land ist für unsere Scheidung zuständig?.

Die zweite Grenze liegt außerhalb der EU. Ein Drittstaat ist an eine europäische Rechtswahl nicht gebunden und prüft nach seinem eigenen Kollisionsrecht. Liegt Vermögen in einem solchen Staat, etwa eine Immobilie in der Türkei oder in den Vereinigten Staaten, lassen wir die Wirksamkeit vor Ort prüfen. Das geschieht vor der Beurkundung und keinesfalls erst danach. Diese Doppelprüfung kostet Zeit und ist der einzige Weg zu einer Urkunde, die auch dort trägt, wo das Vermögen liegt.

Woran wir eine Rechtswahl im Erstgespräch festmachen

Fast alle Fälle mit Auslandsbezug hängen an denselben vier Angaben. Wo haben Sie nach der Hochzeit zuerst zusammengelebt, welche Staatsangehörigkeiten haben Sie heute, wo liegt Vermögen, und in welchem Jahr haben Sie geheiratet. Aus diesen vier Punkten ergibt sich, welches Recht ohne Vertrag gälte und ob eine Rechtswahl überhaupt etwas verbessert.

Manchmal lautet die Antwort, dass sie es nicht tut. Wenn beide Seiten seit Jahren in Deutschland leben, hier arbeiten und hier bleiben wollen, führt fast jede Anknüpfung ohnehin ins deutsche Recht. Eine Rechtswahl ändert daran wenig. Wir sagen das dann auch, statt eine Klausel zu verkaufen, die nichts bewegt.

Den größeren Zusammenhang beschreibt unsere Seite zum Internationalen Familienrecht, den Rahmen des Vertrags selbst die Seite zum Ehevertrag.

Wir beraten auf Deutsch, Englisch und Spanisch und arbeiten regelmäßig mit Kolleginnen und Kollegen im Ausland zusammen, wenn eine Fassung auch dort tragen muss. Bringen Sie zum Erstgespräch das Datum der Eheschließung, Ihre Wohnsitze seit der Hochzeit und eine Aufstellung des Vermögens nach Belegenheit mit.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

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Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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