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Online-Scheidung

Kein Portal, keine App und kein Klick beenden eine Ehe. Geschieden wird in Deutschland ausschließlich durch richterlichen Beschluss am Familiengericht (§ 1564 BGB).

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Was digital läuft

Wo online endet

Online beschreibt lediglich den Weg dorthin, und der kann tatsächlich viel Aufwand ersparen. Vollmacht, Belege und Auskünfte kommen per E-Mail oder Post zu uns, ohne Kanzleibesuch, und wir formulieren den Scheidungsantrag und reichen ihn beim örtlich zuständigen Familiengericht ein.

Danach übernimmt das Gericht, und dort gelten dieselben Regeln wie bei jeder anderen Scheidung. Das Familiengericht ordnet das persönliche Erscheinen beider Eheleute zum Scheidungstermin an und hört sie selbst zum Scheidungswillen an (§ 128 Abs. 1 FamFG). Es will sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen, und daran führt kein digitaler Weg vorbei.

Bequemer wird der Ablauf, schneller nicht

Rechtlich unterscheidet sich eine Online-Scheidung in nichts von jeder anderen. Mit einer Scheidung ganz vom Sofa aus sollten Sie deshalb nicht rechnen.

Die Vertretung

Brauchen Sie trotzdem eine Anwältin?

Ja. Vor dem Familiengericht gilt Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Den Scheidungsantrag kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt einreichen, nicht die betroffene Person selbst.

Sind sich beide einig, genügt eine einzige Vertretung. Eine Seite stellt den Antrag, die andere stimmt ihm vor Gericht zu und braucht für diese Zustimmung keine eigene (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Die Zustimmung hat allerdings eine Grenze: Eigene Anträge zu Unterhalt, Sorgerecht oder zum Versorgungsausgleich kann die zustimmende Seite ohne eigene Vertretung nicht stellen.

Wann eine Anwältin genügt

Die Voraussetzung

Bleibt das Trennungsjahr?

Ja, und kein Anbieter verkürzt es. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder eine ihr zustimmt (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Vor Ablauf des Jahres scheidet ein Gericht nur in echten Härtefällen, etwa bei schwerer Gewalt (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Getrennt leben heißt dabei nicht zwangsläufig zwei Wohnungen. Auch unter einem Dach ist die Trennung möglich, sobald keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 Abs. 1 BGB). An diesen Nachweis stellt die Rechtsprechung allerdings strenge Anforderungen.

Wann das Trennungsjahr beginnt und ab wann Sie einreichen

Die Gebühren

Was sie kostet

Die Kosten richten sich nach dem Gesetz und nicht nach dem gewählten Anbieter. Anwalts- und Gerichtsgebühren bemessen sich am Verfahrenswert, der sich vor allem aus dem Einkommen beider Eheleute ergibt, zuzüglich eines Zuschlags für den Versorgungsausgleich (§§ 43, 50 FamGKG). Wer wenig verdient, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen und zahlt dann ganz oder teilweise nichts (§ 113 Abs. 1 FamFG mit §§ 114 ff. ZPO).

Vorsicht bei einem Festpreis

Er deckt in aller Regel nur den einfachsten Fall ab. Sobald Unterhalt, Sorgerecht oder eine Auseinandersetzung über Vermögen hinzukommen, steigt der Aufwand, und der Preis steigt mit.

Ihre Kosten mit eigenen Zahlen überschlagen

Scheidungsformular

Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln

Das Formular fragt ab, was das Gericht verlangt, auch zur Online-Scheidung. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.

  • Etwa eine halbe Stunde, jederzeit unterbrechen
  • Das Formular bleibt auf Ihrem Gerät, bis Sie es senden
  • Lücken klären wir im Termin

Der Vergleich

Worauf bei Anbietern zu achten ist

Die entscheidende Frage lautet, wer Ihren Antrag tatsächlich verantwortet, eine Kanzlei oder eine reine Vermittlung, und ob Sie diese Person erreichen, wenn das Verfahren Fragen aufwirft. Das ist keine Formalie: Ein Scheidungsantrag ist ein anwaltlicher Schriftsatz, und wer ihn zeichnet, haftet für ihn.

Ein zweiter Prüfpunkt ist der Versorgungsausgleich. Er läuft in aller Regel von Amts wegen mit; die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden geteilt, ob im Antrag erwähnt oder nicht (§ 137 FamFG). Nur bei kurzer Ehezeit von bis zu drei Jahren bleibt er außen vor, sofern niemand ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ein Pauschalangebot, das davon schweigt, lässt einen Kernpunkt des Verfahrens aus.

Was beim Versorgungsausgleich geteilt wird

Rechtsstand Juli 2026. Die Paragrafen stehen im BGB, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, im FamGKG und im Versorgungsausgleichsgesetz.

Selbst rechnen

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Der erste Schritt

Ein Termin ist keine Entscheidung

Hinter Ihrem Antrag steht hier eine Kanzlei mit Namen. Das Verfahren führt Rechtsanwältin Mieke Karcher, und sie ist auch diejenige, die Sie erreichen, wenn im Verfahren etwas unklar ist.

Wir beginnen mit einer Einschätzung per Video oder Telefon und klären, was Ihr Fall braucht und ob der digitale Weg trägt. Vollmacht und Unterlagen schicken Sie uns danach per E-Mail oder Post, ohne Kanzleibesuch, bundesweit. Ist das Trennungsjahr absehbar um, bereiten wir den Antrag vor und reichen ihn ein; das dauert meist ein bis zwei Wochen. Reicht das Einkommen nicht, beantragen wir Verfahrenskostenhilfe.

Wenn Sie zwischendurch lieber persönlich sprechen möchten, ist das jederzeit möglich. Beide Wege sind gleichwertig, und Sie müssen sich zu Beginn nicht festlegen.

Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

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