KarcherRECHTSANWÄLTE

Online-
Scheidung

Online-Scheidung:was digital läuft und was nicht

Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026

Wer „Online-Scheidung“ sucht, sucht meist zweierlei: weniger Aufwand und weniger Konfrontation. Beides ist erreichbar, doch es lohnt sich zu wissen, wo die Grenze verläuft, bevor ein Anbieter sie verwischt.

Eine Ehe wird in Deutschland ausschließlich durch richterlichen Beschluss am Familiengericht geschieden (§ 1564 BGB). Kein Portal, keine App und kein Klick beenden eine Ehe. „Online“ beschreibt lediglich den Weg dorthin: Vollmacht, Scheidungsantrag und Unterlagen laufen digital, und das kann tatsächlich viel Aufwand ersparen. Ab dem Gerichtstermin verlangt das Gesetz Ihre persönliche Anwesenheit, und daran ändert kein Angebot etwas.

Wo „online“
endet

Digital bis zum Antrag, persönlich vor Gericht

Digital

Vollmacht

Sie bevollmächtigen uns verschlüsselt und ohne Kanzleibesuch.

Digital

Antrag

Wir formulieren den Scheidungsantrag und reichen ihn beim örtlich zuständigen Familiengericht ein.

Digital

Unterlagen

Belege und Auskünfte laufen sicher online zusammen.

Vor Gericht

Persönlicher Termin

Das Familiengericht ordnet das persönliche Erscheinen beider Eheleute an und hört sie selbst zum Scheidungswillen an (§ 128 Abs. 1 FamFG).

Ziel erreicht

Beschluss

Geschieden wird ausschließlich durch richterlichen Beschluss (§ 1564 BGB).

Nach dem Antrag übernimmt das Gericht, und dort gelten dieselben Regeln wie bei jeder anderen Scheidung. Es will sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen, und dafür führt kein digitaler Weg vorbei. Auf eine Scheidung vom Sofa aus sollten Sie deshalb nicht bauen.

Rechtlich unterscheidet sich eine „Online-Scheidung“ damit in nichts von jeder anderen. Der Ablauf wird bequemer; schneller oder rechtlich anders wird er nicht.

Der
Anwaltszwang

Brauche ich trotzdem einen Anwalt?

Ja. Vor dem Familiengericht gilt Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG): Den Scheidungsantrag kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt einreichen, nicht der Ehegatte selbst.

Sind sich beide einig, genügt ein einziger Anwalt. Eine Seite stellt den Antrag, die andere stimmt ihm vor Gericht zu und braucht für diese Zustimmung keine eigene Vertretung (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Die Zustimmung hat allerdings eine Grenze: Eigene Anträge, etwa zu Unterhalt, Sorgerecht oder zum Versorgungsausgleich, kann der zustimmende Ehegatte ohne eigenen Anwalt nicht stellen.

Das
Trennungsjahr

Bleibt das Trennungsjahr?

Ja, und kein Anbieter verkürzt es. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder einer ihr zustimmt (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Vor Ablauf des Jahres scheidet ein Gericht nur in echten Härtefällen, etwa bei schwerer Gewalt (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Getrennt leben heißt dabei nicht zwangsläufig zwei Wohnungen: Auch unter einem Dach ist die Trennung möglich, sobald keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 Abs. 1 BGB). An diesen Nachweis stellt die Rechtsprechung allerdings strenge Anforderungen.

Was sie
kostet

Nach dem Gesetz, nicht nach dem Anbieter

Die Kosten richten sich nach dem Gesetz, nicht nach dem gewählten Anbieter. Anwalts- und Gerichtsgebühren bemessen sich am Verfahrenswert, der sich vor allem aus dem Einkommen beider Eheleute ergibt; in der Praxis orientiert er sich am dreifachen monatlichen Nettoeinkommen, zuzüglich eines Zuschlags für den Versorgungsausgleich (§ 43 FamGKG). Wer wenig verdient, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen und zahlt dann ganz oder teilweise nichts (§ 76 FamFG).

Deshalb ist Vorsicht angebracht, wenn mit einem Festpreis geworben wird: Er deckt in aller Regel nur den schlichtesten Fall ab. Sobald Unterhalt, Sorgerecht oder eine Auseinandersetzung über Vermögen hinzukommen, steigt der Aufwand, und der Preis steigt mit.

Prüfen
Sie das

Worauf bei Online- Anbietern zu achten ist

Die entscheidende Frage lautet, wer Ihren Antrag tatsächlich verantwortet: eine Kanzlei oder eine reine Vermittlung. Ebenso wichtig ist, ob Sie diese Person erreichen, wenn das Verfahren Fragen aufwirft. Das ist keine Formalie: Ein Scheidungsantrag ist ein anwaltlicher Schriftsatz, und wer ihn zeichnet, haftet für ihn.

Ein zweiter Prüfpunkt ist der Versorgungsausgleich. Er läuft in aller Regel von Amts wegen mit; die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden geteilt, ob im Antrag erwähnt oder nicht (§ 137 FamFG). Nur bei kurzer Ehezeit von bis zu drei Jahren bleibt er außen vor, sofern niemand ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ein Pauschalangebot, das davon schweigt, lässt einen Kernpunkt des Verfahrens aus.

Womit wir
Sie unterstützen

Hinter Ihrem Antrag steht eine Kanzlei mit Namen

Wer den Antrag zeichnet, haftet für ihn. Deshalb erfahren Sie hier von Anfang an, wer das ist und wie Sie diese Person erreichen.

Rechtsanwältin Mieke Karcher

Führt das Verfahren. Seit 2010 zugelassen, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main; sie ist auch diejenige, die Sie erreichen, wenn im Verfahren etwas unklar ist.

Rechtsanwalt Dietrich Karcher

Verantwortet die Seite, an der Immobilien oder Betriebsvermögen hängen: über 30 Jahre Zivilrecht und Jahre im Immobilienbereich, unter anderem als Abteilungsleiter Immobilien bei einer Landesbank.

Beide Wege sind gleichwertig

Sie müssen sich zu Beginn nicht festlegen und können jederzeit zwischen digital und persönlich wechseln.

Konkret
heißt das

Was wir für Sie übernehmen

Wir beginnen mit einer Einschätzung per Video oder Telefon und klären, was Ihr Fall braucht und ob der digitale Weg trägt. Vollmacht und Unterlagen reichen Sie danach verschlüsselt online ein, ohne Kanzleibesuch, bundesweit. Den Antrag formulieren wir und reichen ihn beim örtlich zuständigen Familiengericht ein; den Schriftverkehr übernehmen wir.

Beim Versorgungsausgleich füllen wir die Fragebögen mit Ihnen aus und rechnen den Ausgleich nach. Reicht das Einkommen nicht, beantragen wir Verfahrenskostenhilfe. Und auf den persönlichen Gerichtstermin bereiten wir Sie vor und sind dort an Ihrer Seite, bis der Beschluss rechtskräftig ist.

Wenn Sie zwischendurch lieber persönlich sprechen möchten, ist das jederzeit möglich: in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus, auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Spanisch. Beide Wege sind gleichwertig; Sie müssen sich nicht zu Beginn festlegen. Auf eine schriftliche Anfrage antworten wir meist innerhalb eines Werktags.

Wie das Verfahren
abläuft

Vom digitalen Erstkontakt bis zum Beschluss

Es beginnt mit dem digitalen Erstkontakt: eine erste Einschätzung per Video oder Telefon, Vollmacht und Unterlagen online. Parallel läuft das Trennungsjahr: zwölf Monate getrennt von Tisch und Bett, nicht zwingend an zwei Adressen.

Ist es absehbar abgelaufen, bereiten wir den Antrag digital vor und reichen ihn beim Familiengericht ein, was meist ein bis zwei Wochen in Anspruch nimmt. In den folgenden drei bis sechs Monaten holt das Gericht die Rentenauskünfte für den Versorgungsausgleich ein. Am Ende steht der persönliche Termin, zu dem beide erscheinen; mit dem Beschluss endet die Ehe.

Richtwerte Stand 2026; im Einzelfall kann es davon abweichen.

Häufige
Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird

Wir wohnen in verschiedenen Städten. Welches Gericht ist zuständig?

Das richtet sich nach § 122 FamFG, meist danach, in wessen Bezirk gemeinsame minderjährige Kinder leben oder wo Sie zuletzt gemeinsam gewohnt haben. Das kann ein Gericht sein, das für keinen von Ihnen beiden das nächstgelegene ist. Wir klären den Gerichtsstand verbindlich, bevor der Antrag eingereicht wird. Auf die Wahl der Kanzlei hat er keinen Einfluss, denn eine örtliche Zulassung gibt es nicht mehr.

Wie sicher sind meine Daten auf dem digitalen Weg?

Vollmacht, Belege und Nachrichten werden verschlüsselt übertragen und ausschließlich zur Bearbeitung Ihres Mandats verwendet. Unabhängig davon gilt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht für alles, was Sie uns anvertrauen, online wie im Gespräch.

Kann ich mitten im Verfahren doch auf persönliche Termine wechseln?

Ja, jederzeit und in beide Richtungen. Viele beginnen digital und kommen für das Gespräch über die Folgesachen dann doch in die Kanzlei, weil sich manches am Tisch schneller klärt. Eine Festlegung zu Beginn ist nicht nötig.

Quellen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz.

Kontakt

Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun