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Scheidung für Unternehmer und Führungskräfte

Rechtlich läuft auch Ihre Scheidung über das Familiengericht: Trennungsjahr, Antrag, Beschluss. Anders ist allein, was dabei auf dem Tisch liegt.

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Der Umfang

Wie viel wirklich im Raum steht

Im gesetzlichen Güterstand wird allein der Zuwachs während der Ehe geteilt, und selbst davon nur die halbe Differenz zwischen beiden Zugewinnen (§§ 1373, 1378 BGB). Was zunächst nach viel klingt, schrumpft in der Rechnung oft erheblich, sobald Anfangsvermögen, latente Steuerlast und Bewertungsspielräume korrekt angesetzt sind.

Mit dem Vermögen steigt zugleich das, was von einer ungenauen Rechnung abhängt. Wer ohne belastbare Zahlen verhandelt oder unter Zeitdruck entscheidet, riskiert entweder zu viel zu zahlen oder die Liquidität des Betriebs zu gefährden. Gefragt ist eine Reihenfolge, die das Vermögen zuerst ordnet und erst dann teilt.

Wie die Vermögensrechnung im Einzelnen läuft

Die Fälle

Vier Situationen, die wiederkehren

Jeder Fall trägt eigene Zahlen, die Muster dahinter ähneln sich.

Der GmbH-Gesellschafter

Die Sorge ist meist, dass die Scheidung in den Betrieb hineinreicht. Ausgeglichen wird der Wert des Anteils; der Anteil selbst bleibt unberührt, und Stimmrechte und Führung bleiben bei Ihnen. Heikel sind Bewertung und Liquidität, und genau dort setzen ein sauber ermittelter Ertragswert, Stundung und Ratenzahlung an.

Die freiberufliche Praxis

Bei Arzt, Steuerberaterin oder Architekt zählt der Substanzwert ebenso wie der Goodwill, bereinigt um einen kalkulatorischen Unternehmerlohn und die latente Steuer. Vieles hängt hier am Stichtag; ein Jahr früher oder später verschiebt das Endvermögen spürbar.

Die angestellte Führungskraft

Kein Unternehmen, aber eine Vergütung aus vielen Teilen: Fixum, Tantieme, Bonus, Aktienoptionen, betriebliche Altersvorsorge. Jeder Bestandteil wird eigenständig behandelt. Boni fließen über einen Mehrjahresschnitt in den Unterhalt, die Anwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich.

Das Immobilienportfolio

Familienheim, vermietete Eigentumswohnung, Anlageobjekt: Nutzung, Wert und Finanzierung gehören auseinandergehalten. Wohnwert, Mieteinnahmen und offene Darlehen wirken an drei Stellen zugleich, im Zugewinn, im Unterhalt und bei der Zuweisung der Ehewohnung.

Die Bewertung

Der Betrieb im Zugewinn

Ein Unternehmen wird in aller Regel nach dem modifizierten Ertragswertverfahren bewertet, meist durch eine sachverständige Person. Maßgeblich ist der Wert zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Bei schwankenden Betriebsergebnissen gehört der Zeitpunkt der Einreichung deshalb zur Strategie und wird nicht dem Zufall überlassen.

Ein Ertragswertgutachten braucht in der Praxis mehrere Monate und bestimmt damit meist den Zeitplan des gesamten Verfahrens. Wer das einplant, verhandelt später nicht unter Zeitdruck.

Geteilt wird der Wert, nicht der Betrieb

Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung und überträgt keine Gesellschaftsanteile. Diese Unterscheidung entschärft vieles, was im Erstgespräch zuerst als Bedrohung ankommt.

Die Diskretion

Warum Diskretion zur Sache gehört

Für Unternehmerinnen und Führungskräfte ist eine Trennung nicht nur privat. Was in den Gerichtssaal gelangt, kann Geschäftspartner, Mitgesellschafter und den eigenen Ruf berühren.

Drei Dinge wirken dem entgegen, und keines davon ist ein Versprechen, sondern geltendes Recht oder eine Frage des Wegs. Alles, was Sie uns anvertrauen, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, ab dem ersten Gespräch und auch dann, wenn daraus kein Mandat wird. Familiensachen werden nicht öffentlich verhandelt. Und eine außergerichtliche Einigung hält sensible Zahlen von vornherein aus dem Verfahren heraus.

Auskunft schulden Sie trotzdem

Vollständig verhindern lässt sich der Informationsfluss zur Gegenseite nicht. Beim Zugewinnausgleich besteht ein Auskunftsanspruch, der auch über Betriebsvermögen reicht (§ 1379 BGB). Ein allgemeines Einsichtsrecht in Ihr Unternehmen ist das nicht. Wer damit rechnet, kann sich darauf vorbereiten.

Was sich diskret in einer Vereinbarung regeln lässt

Die Kosten

Was das Verfahren kostet

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht nach Einkommen und Vermögen beider Eheleute bemisst (§ 43 FamGKG). Gericht und Anwaltschaft rechnen nach den gesetzlichen Vorschriften ab, also nachvollziehbar und nicht frei verhandelt.

Bei höherem Vermögen fällt der Verfahrenswert entsprechend höher aus. Für die Gebühren zählt dabei allein dieser Wert, unabhängig davon, wie hart gestritten wird. Eine einvernehmliche, diskrete Lösung ist deshalb häufig zugleich die wirtschaftlichere.

Ihre Kosten mit eigenen Zahlen überschlagen

Rechtsstand Juli 2026. Die Paragrafen stehen im BGB und im FamGKG.

Scheidungsformular

Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln

Das Formular fragt ab, was das Gericht verlangt, auch zu Einkommen und Vermögen. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.

  • Etwa eine Stunde, jederzeit unterbrechen
  • Bleibt auf diesem Gerät, bis Sie senden
  • Lücken klären wir im Termin

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Der erste Schritt

Ein Termin ist keine Entscheidung

Diese Mandate sind der Grund, warum die Kanzlei so aufgestellt ist, wie sie aufgestellt ist. Die Vermögensseite verantwortet Rechtsanwalt Dietrich Karcher, mit über 30 Jahren Zivilrecht und Jahren außerhalb der Anwaltschaft, selbständig im Immobilienbereich und als Abteilungsleiter Immobilien bei einer Landesbank. Ein Wertgutachten beurteilt er deshalb auch danach, ob eine Bank die Lösung später finanzieren würde.

Das familienrechtliche Verfahren führt Rechtsanwältin Mieke Karcher.

Die Arbeit beginnt mit einer vertraulichen Bestandsaufnahme über Unternehmen, Immobilien, Kapital, Einkommen und einen etwaigen Ehevertrag. Je nachdem, wie vollständig die Unterlagen vorliegen, dauert sie einige Wochen. Erst wenn die Zahlen belastbar sind, fällt die Entscheidung über den Weg. Beauftragen müssen Sie nach dem ersten Gespräch nichts.

Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

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