Scheidungsfolgen-
vereinbarung
Scheidungsfolgenvereinbarung:die Folgen selbst regeln
Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026
Bei einer Scheidung muss nicht alles vor Gericht ausgefochten werden. Unterhalt, Vermögen, Rentenanrechte, Wohnung und die Regelungen für die Kinder lassen sich in einem einzigen Vertrag im Voraus festhalten, und was Sie so regeln, muss ein Richter nicht mehr entscheiden.
Geschlossen wird eine solche Vereinbarung meist in der Trennungsphase oder vor der rechtskräftigen Scheidung. Sie ist ein Werkzeug der Ordnung, kein Eingeständnis, dass es Streit gibt; gerade die einvernehmliche Scheidung lebt davon. Entscheidend ist dabei die Form: Manche Klauseln sind nur notariell wirksam, andere gehen formfrei, und einige binden das Gericht ohnehin nicht.
Was
hineingehört
Alles auf einmal, nicht nacheinander
Regeln lässt sich praktisch alles, was die Scheidung an Folgen mit sich bringt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, die Aufteilung von Vermögen und Zugewinn, der Versorgungsausgleich, Ehewohnung, Immobilie und Hausrat, bis hin zu Absprachen über Sorge und Umgang.
Der Wert einer guten Vereinbarung liegt darin, dass sie diese Punkte zusammendenkt statt nacheinander abzuarbeiten. Wer den Versorgungsausgleich gegen die Immobilie tauscht, muss beide Seiten bewerten können. Sonst wird ein Tausch vereinbart, dessen Verhältnis niemand geprüft hat.
Die
Form
Welche Form welche Klausel braucht
Dies ist der Punkt, an dem Vereinbarungen in der Praxis scheitern. Eine Vereinbarung ist nur so gut wie ihre schwächste Klausel: Fehlt die vorgeschriebene Form, ist sie nichtig (§ 125 BGB), und eine Heilung kennt das Familienrecht hier nicht.
| Klausel | Form | Norm |
|---|---|---|
| Nachehelicher Unterhalt | notariell zwingend | § 1585c BGB |
| Versorgungsausgleich | notariell zwingend | § 7 VersAusglG |
| Zugewinn & Vermögen | notariell zwingend | § 1378 Abs. 3 BGB |
| Immobilienübertragung | notariell zwingend | § 311b BGB |
| Trennungsunterhalt | formfrei | Titel empfohlen |
| Kindesunterhalt | formfrei | kein Verzicht zulasten des Kindes |
| Sorge & Umgang | bindet das Gericht nicht | allein das Kindeswohl |
Vier Punkte sind also vor der rechtskräftigen Scheidung nur notariell wirksam: privatschriftlich unterschrieben ist das Papier dort ohne Wert. Ersetzen lässt sich der Notar nur durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich (§ 127a BGB). Trennungs- und Kindesunterhalt gehen zwar formfrei, doch eine notarielle Urkunde verschafft Ihnen einen vollstreckbaren Titel, aus dem sich ohne neues Verfahren vorgehen lässt.
Die
Grenzen
Wo die Grenzen liegen
Nicht alles, worauf sich zwei Menschen einigen, hält auch vor Gericht. Auf den Unterhalt des Kindes können Eltern nicht zu dessen Lasten verzichten: Der Anspruch gehört dem Kind, nicht ihnen. Und selbst eine wirksam beurkundete Vereinbarung prüft das Gericht auf zwei Ebenen: auf Sittenwidrigkeit beim Abschluss (§ 138 BGB) und auf Treuwidrigkeit, wenn sich eine Seite später darauf beruft (§ 242 BGB).
Praktisch heißt das: Ein einseitiger Totalverzicht kann kippen, besonders beim Betreuungsunterhalt und beim Versorgungsausgleich, weil beide nah am Schutzkern liegen. Der Zugewinn bleibt am freiesten verhandelbar. Absprachen über Sorge und Umgang binden das Gericht ohnehin nicht; sie sind eine wichtige Grundlage, ersetzen aber die Prüfung am Kindeswohl nicht.
Warum sich
die Mühe lohnt
Rechtssicherheit statt gewonnener Streit
Eine einvernehmliche Lösung ist in aller Regel schneller, günstiger und ruhiger als der Streit. Wer sich einigt, hält den Verfahrenswert niedrig, spart Termine und behält die Kontrolle über das Ergebnis.
Dazu kommt etwas, das ein gewonnener Streit selten gibt: Rechtssicherheit für beide Seiten und ein Titel, der ohne neues Verfahren vollstreckbar ist. Der Aufwand liegt dabei bewusst am Anfang: eine Vereinbarung, die von vornherein trägt, muss später nicht repariert werden, und eine falsche Form oder ein unwirksamer Verzicht reißt am Ende das ganze Paket wieder auf.
Womit wir
Sie unterstützen
Hier kommen beide Felder zusammen
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist die Stelle, an der die beiden Felder dieser Kanzlei zusammenkommen, und deshalb arbeiten hier beide Berufsträger.
Konkret
heißt das
Was wir für Sie übernehmen
Wir klären zuerst, welche Folgen überhaupt zu regeln sind und wo Ihre Interessen liegen, bevor verhandelt wird. Dann setzen wir den Vertrag auf, der die Punkte zusammendenkt, prüfen für jede Klausel die zwingende Form und bereiten die Beurkundung vor, zu der wir Sie begleiten. Am Ende steht ein Titel, aus dem sich ohne neues Verfahren vollstrecken lässt.
Wo es möglich ist, führen wir beide Seiten zu einer tragfähigen Einigung; wo es nicht möglich ist, sagen wir das, statt eine Vereinbarung zu bauen, die später kippt.
Das Gespräch führen Sie in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video, auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Spanisch. Auf eine schriftliche Anfrage antworten wir meist innerhalb eines Werktags.
Wie das Verfahren
abläuft
Von der Bestandsaufnahme bis zum Titel
Am Anfang steht die Bestandsaufnahme: Was ist überhaupt zu regeln, also Unterhalt, Vermögen, Renten, Wohnung, Kinder? Danach wird verhandelt und abgewogen, wobei die Punkte als Paket gedacht werden und Tauschgeschäfte fair austariert werden müssen.
Vor der Unterschrift wird für jede Klausel die Form geprüft, damit keine von ihnen nichtig ist (§ 125 BGB). Es folgt die Beurkundung durch den Notar oder ein gerichtlich protokollierter Vergleich (§§ 311b, 127a BGB). Am Ende steht ein vollstreckbarer Titel und damit Rechtssicherheit für beide Seiten.
So läuft es im Regelfall; im Einzelfall kann es davon abweichen (Stand 2026).
Häufige
Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird
Wann ist der richtige Zeitpunkt?
In aller Regel während der Trennungsphase, also vor der rechtskräftigen Scheidung. Das hat einen praktischen Grund: Solange das Verfahren läuft, haben beide Seiten ein Interesse an einer zügigen Lösung. Nach der Rechtskraft ist dieses gemeinsame Interesse verbraucht, und jede offene Frage braucht dann ein eigenes Verfahren.
Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Wert dessen, was geregelt wird; frei verhandelbar sind sie nicht. Dazu kommt das Honorar für Beratung und Entwurf. Dem gegenüber steht, dass eine Einigung den Verfahrenswert der Folgesachen senkt. Gerechnet über das gesamte Verfahren ist der einvernehmliche Weg deshalb meist der günstigere.
Was passiert, wenn sich später die Verhältnisse ändern?
Gemeinsam lässt sich eine Vereinbarung jederzeit ändern, und zwar in derselben Form, in der sie geschlossen wurde. Einseitig geht das nur dort, wo das Gesetz eine Abänderung vorsieht: beim Unterhalt etwa nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Es lohnt sich deshalb, Anpassungsklauseln von vornherein mitzudenken.
Wie es
weitergeht
Was in Ihrem Fall zur Debatte steht
Vermögen & Zugewinnausgleich
Die Vermögensseite der Vereinbarung.
AnsehenRenteVersorgungsausgleich
Die Rentenanrechte und wann sich der Ausgleich abbedingen lässt.
AnsehenUnterhaltTrennung & Unterhalt
Welcher Unterhaltsanspruch wann gilt und wie er berechnet wird.
AnsehenWohnenEhewohnung, Immobilie & Hausrat
Nutzung, Eigentum und Hausrat als drei getrennte Fragen.
AnsehenFrüher regelnEhevertrag
Wenn Sie noch vor der Ehe oder mitten in ihr regeln wollen statt am Ende: dieselben Fragen, nur früher gestellt.
AnsehenZusammenhangEinvernehmliche Scheidung
Wie sich eine Vereinbarung in den Ablauf einfügt.
AnsehenModeriertMediation bei Trennung und Scheidung
Wie der Inhalt zustande kommt und wann ein moderiertes Verfahren trägt.
LesenSteuernSteuern nach der Trennung
Zu bedenken ist vor allem der Nachteilsausgleich beim Realsplitting.
LesenQuellen
Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz.
Kontakt
Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun
Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir antworten persönlich, in der Regel innerhalb eines Werktags.