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Antrag
vorbereiten

Scheidungsantrag:die Angaben, die das Gericht braucht

Dies ist der Aufnahmebogen, den wir sonst im Erstgespräch mit Ihnen durchgehen. Er deckt ab, was § 133 FamFG für den Scheidungsantrag zwingend verlangt. Wer ihn vorab ausfüllt, spart im Termin die halbe Stunde, in der wir sonst Daten aufnehmen.

Der
Aufnahmebogen

Zuerst eine Frage

Wissen Sie schon, dass Sie den Antrag stellen wollen?

Ich bin noch unsicher

Dann ist ein Gespräch der bessere Anfang. Wir klären, ob und wann eine Scheidung für Sie überhaupt in Frage kommt, ohne dass Sie vorher sechzig Angaben machen.

Erstgespräch anfragen

Ich will den Antrag stellen

Dann führt Sie der Bogen durch alle Angaben, die das Gericht braucht. Sie können jederzeit unterbrechen und später weitermachen.

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Mandat

Wer beauftragt uns, wer stellt den Antrag?

Vertreten sein muss nur die antragstellende Seite. Der andere Ehegatte stimmt dem Antrag zu und braucht dafür keine eigene Vertretung.

Wer erteilt das Mandat?

Die Reihenfolge legen Sie fest: Wen Sie im nächsten Abschnitt als Ehegatte 1 eintragen, bleibt es im ganzen Bogen.

Wer soll den Scheidungsantrag stellen?
Stimmt die andere Seite der Scheidung zu?

Ohne Zustimmung ist die Scheidung nach dem Trennungsjahr aufwendiger, nach drei Jahren Trennung aber in jedem Fall möglich.

Ehegatte 1

Angaben zu Ehegatte 1

Zwei Hinweise zu diesem AbschnittDer Antrag verlangt die Daten beider Eheleute, auch wenn nur eine Seite uns beauftragt. Die Angabe der Religionszugehörigkeit ist freiwillig; sie wird nur gebraucht, wenn ein Kirchenaustritt oder eine kirchliche Trauung für das Verfahren eine Rolle spielt.

Wie möchten Sie angesprochen werden? Etwa Frau, Herr oder gar nicht.

Kann leer bleiben.

Ehegatte 2

Angaben zu Ehegatte 2

Etwa Frau, Herr oder gar nicht.

Kann leer bleiben.

Ehe & Trennung

Eheschließung und Trennung

Am Trennungsdatum hängt mehr als das Trennungsjahr: Aus ihm und aus der Zustellung des Antrags ergeben sich die Stichtage für Versorgungsausgleich und Zugewinn. Die leiten wir ab, Sie nennen uns nur den Tag.

Liegt die Heiratsurkunde vor?

Bestimmt mit, welches Familiengericht zuständig ist (§ 122 FamFG).

Kurz: Auszug oder Trennung innerhalb der Wohnung, seit wann getrennte Kasse und getrennte Haushaltsführung.

Gibt es einen Ehevertrag?

Kinder

Gemeinsame minderjährige Kinder

Der Antrag muss angeben, ob und wie Sie Sorge, Umgang und Kindesunterhalt geregelt haben (§ 133 FamFG). Entscheiden muss das Gericht darüber nur, wenn ein Elternteil es beantragt.

1. Kind: Geburtsurkunde liegt vor
2. Kind: Geburtsurkunde liegt vor
3. Kind: Geburtsurkunde liegt vor
4. Kind: Geburtsurkunde liegt vor
Ist die elterliche Sorge geregelt?
Ist der Umgang geregelt?
Ist der Kindesunterhalt geregelt?

Vermögen

Güterstand, Zugewinn, Versorgungsausgleich

Zwei getrennte Rechnungen: Vermögen läuft über den Zugewinnausgleich und muss geltend gemacht werden, Rentenanrechte über den Versorgungsausgleich und laufen von Amts wegen mit.

In welchem Güterstand leben Sie?

Ohne Ehevertrag ist es die Zugewinngemeinschaft.

Soll der Zugewinnausgleich geltend gemacht werden?
Ist Grundbesitz vorhanden?
Gibt es gemeinsame Verbindlichkeiten?
Soll der Versorgungsausgleich durchgeführt werden?
Ehezeit bis drei Jahre?

Dann findet der Ausgleich nur auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Wohnung

Ehewohnung und Hausrat

Ist die Ehewohnung gemietet?
Ist die Ehewohnung Eigentum?
Besteht Einigkeit über die Wohnung?
Besteht Einigkeit über den Hausrat?

Unterhalt

Unterhalt zwischen den Eheleuten

Rückwirkend gibt es Unterhalt erst ab dem Moment, in dem er verlangt oder zur Auskunft aufgefordert wurde (§ 1613 BGB). Der Zeitpunkt entscheidet deshalb über bare Monate.

Wird Trennungsunterhalt geltend gemacht?
Wird nachehelicher Unterhalt geltend gemacht?
Gibt es bereits eine Unterhaltsvereinbarung?

Verfahren

Anträge und laufende Verfahren

Ist eine einstweilige Anordnung gewünscht?
Einstweilige Anordnung zum Unterhalt?
Soll ein Auskunftsantrag gestellt werden?
Wird Verfahrenskostenhilfe beantragt?

Der Antrag gehört zusammen mit dem Scheidungsantrag eingereicht (§ 76 FamFG).

Sind weitere Familiensachen anhängig?

Unterlagen

Welche Unterlagen liegen Ihnen vor?

Nichts davon muss jetzt schon vorliegen. Die Übersicht sagt uns nur, was wir noch zusammentragen müssen.

Vollmacht
Heiratsurkunde
Geburtsurkunden der Kinder
Ehevertrag
Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate
Mietvertrag der Ehewohnung
Formular zur Verfahrenskostenhilfe
Ausweiskopie

Was dieser
Bogen ist

Ein Aufnahmebogen, kein amtliches Formular

Ein amtliches Formular zum Selbstausfüllen gibt es für die Scheidung nicht. Der Antrag ist ein anwaltlicher Schriftsatz, dessen Inhalt § 133 FamFG vorgibt; was viele „Scheidungsformular“ nennen, ist unser Aufnahmebogen. Er nimmt das vorweg, was wir sonst im Erstgespräch mit Ihnen durchgehen.

Mit dem Absenden ist noch kein Mandat erteilt und kein Antrag gestellt. Wir sichten Ihre Angaben, melden uns mit einer ersten Einschätzung und schicken Ihnen die Vollmacht. Erst danach beginnt das Verfahren.