Häufige Fragen
Häufige Fragen
Die Fragen, die im Erstgespräch fast immer kommen, mit der Antwort, die wir dort auch geben. Wenn Ihre Frage fehlt, rufen Sie an.
Keine passende Frage gefunden. Im Erstgespräch klären wir sie.
Auf dieser Seite · 11 Abschnitte
Vor dem Termin
Erstgespräch
Verpflichte ich mich mit einem Termin zu etwas?
Nein. Im Erstgespräch erteilen Sie kein Mandat. Es entsteht erst, wenn wir es beide schriftlich bestätigen.
Sie schildern Ihre Lage und erfahren, welche Fristen laufen und was zuerst geregelt werden muss. Danach gehen Sie nach Hause und überlegen.
Ich weiß noch nicht, ob ich mich trennen will. Lohnt sich das Gespräch trotzdem?
Ja. Das Gespräch löst nichts aus, und Ihr Ehepartner erfährt nichts davon: Wir sind ab dem ersten Satz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie hören, was eine Trennung für Unterhalt, Wohnung und Vermögen bedeuten würde, und entscheiden danach in Ruhe.
Auch „ich warte noch“ ist ein Ergebnis. Wir beraten zum Recht und nicht zur Beziehung; dafür gibt es Paar- und Familienberatung.
Was kostet das Erstgespräch?
Höchstens 226,10 Euro, also 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG. Übernehmen wir danach Ihr Mandat, entfällt der Betrag.
Wenn Sie die Kosten nicht tragen können, gibt es Beratungshilfe für das Gespräch und Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren. Sagen Sie es bei der Anfrage, dann prüfen wir es gleich mit.
Was soll ich mitbringen?
Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, die letzten drei Gehaltsabrechnungen beider Seiten, Renteninformationen, einen Ehevertrag, wenn es einen gibt.
Kommen Sie auch mit Lücken. Vollständigkeit ist kein Zugangskriterium, und das Scheidungsformular füllen wir gemeinsam fertig aus.
Geht das Gespräch auch per Zoom?
Ja, 60 Minuten wie in der Kanzlei. Sie brauchen nur einen Raum, in dem Sie ungestört sprechen können.
Mit wem spreche ich?
Mit Rechtsanwältin Mieke Karcher oder mit Rechtsanwalt Dietrich Karcher, dem Kanzleiinhaber. Mieke Karcher führt Scheidung, Unterhalt und die Fragen zu den Kindern, Dietrich Karcher Vermögen und Immobilie.
Nach der Trennung
Trennung
Was sollte ich nach der Trennung zuerst regeln?
Den Unterhalt, wenn Sie darauf angewiesen sind. Er wird erst ab dem Tag geschuldet, an dem Sie ihn schriftlich verlangt oder Auskunft über das Einkommen gefordert haben, § 1613 BGB.
Danach gemeinsame Konten, Vollmachten und die Frage, wer vorerst in der Wohnung bleibt. Halten Sie das Datum der Trennung fest. Mit ihm beginnt das Trennungsjahr, und für diesen Tag kann jede Seite Auskunft über das Vermögen der anderen verlangen, § 1379 BGB.
Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben?
Zunächst beide, gleich wem die Wohnung gehört oder wer im Mietvertrag steht. Das Gericht weist sie einer Seite allein zu, wenn das Zusammenleben eine unbillige Härte wäre, etwa bei Gewalt oder zum Schutz der Kinder, § 1361b BGB.
Wer freiwillig auszieht und binnen sechs Monaten keine ernsthafte Rückkehr ankündigt, hat die Wohnung damit der anderen Seite überlassen. Am Eigentum ändert der Auszug nichts, und für die Nutzung kann die ausgezogene Seite eine Vergütung verlangen.
Ich habe Angst vor meinem Partner. Was kann ich tun?
Bei akuter Gefahr rufen Sie die 110. Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen erreichen Sie kostenlos und rund um die Uhr unter 116 016.
Das Gericht kann Ihnen die Wohnung binnen Tagen allein zuweisen. In solchen Fällen ist die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich, § 1565 Abs. 2 BGB. Für den Antrag auf eine vorläufige Regelung brauchen Sie keinen Anwalt.
Spielt es eine Rolle, wer die Ehe beendet hat?
Für die Scheidung keine. Das deutsche Recht kennt seit 1977 keine Schuldscheidung mehr; es fragt nur, ob die Ehe gescheitert ist.
Beim Unterhalt zählt das Verhalten nur in den Ausnahmen des § 1579 BGB, etwa bei grobem Fehlverhalten oder wenn die unterhaltsberechtigte Seite fest mit jemand Neuem zusammenlebt.
Erbt mein Ehepartner noch, solange wir nicht geschieden sind?
In aller Regel ja, die Trennung ändert am Erbrecht nichts. Es endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Schon vorher entfällt es, wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte und ihre Voraussetzungen vorlagen, § 1933 BGB.
Widerrufen Sie früh Vorsorge- und Kontovollmachten und ändern Sie das Bezugsrecht der Lebensversicherung. Beides gilt sonst weiter, auch nach der Scheidung. Ein neues Testament gehört in eine eigene erbrechtliche Beratung.
Was ändert sich bei der Steuer?
Im Jahr der Trennung können Sie noch gemeinsam veranlagt werden, wenn Sie in diesem Jahr wenigstens einen Tag zusammengelebt haben. Ab dem 1. Januar danach gilt Steuerklasse I, mit einem Kind im Haushalt II.
Das neue Netto verschiebt jede Unterhaltsrechnung, die darauf aufbaut. Gezahlter Ehegattenunterhalt lässt sich über das Realsplitting absetzen, wenn die andere Seite zustimmt.
Behalte ich nach der Scheidung meinen Namen?
Ja. Der Ehename bleibt, und die andere Seite kann ihn Ihnen nicht verbieten, § 1355 Abs. 5 BGB. Wenn Sie ihn ändern wollen, genügt eine Erklärung beim Standesamt, eine Frist gibt es dafür nicht.
Zur Wahl stehen der Geburtsname, der Name vor der Ehe oder eine Verbindung mit dem Ehenamen. Der Name der Kinder ändert sich dadurch nicht von selbst.
Hilft uns eine Mediation?
Sie kann die Folgen günstiger und dauerhafter regeln, wenn beide verhandeln wollen. Der Mediator entscheidet nichts und ist beiden Seiten gleich verpflichtet. Ob ein Vorschlag für Sie günstig ist, kann er Ihnen deshalb nicht sagen.
Sichern Sie vorher den Zeitpunkt für den Unterhalt. Sie zahlen die Mediation beide selbst, Verfahrenskostenhilfe gibt es dafür nicht. Was Sie zu Zugewinn oder Versorgungsausgleich vereinbaren, braucht danach noch den Notar.
Zum Verfahren
Scheidung und Gericht
Muss das Trennungsjahr wirklich um sein?
In der Regel ja. Vorher hat der Antrag keine Aussicht. Getrennt heißt, dass es keine gemeinsame Haushaltsführung mehr gibt. In derselben Wohnung ist das möglich.
Zum Anwalt können Sie schon vorher. Im ersten Jahr entstehen die Ansprüche, die sich später nicht nachholen lassen.
Brauchen wir zwei Anwälte?
Für den Antrag braucht mindestens eine Seite einen Anwalt. Stimmt die andere Seite nur zu, kann sie ohne auskommen. Das ist der günstigste Weg.
Beide Seiten dürfen wir nicht vertreten, auch nicht bei völliger Einigkeit. Das verbietet das Berufsrecht.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Vom Antrag bis zum Beschluss meist mehrere Monate. Am längsten dauert der Versorgungsausgleich, weil das Gericht jede Rentenstelle anschreiben und auf Antwort warten muss.
Sie können nur eines beeinflussen: wie vollständig Ihre Unterlagen sind.
Muss ich vor Gericht erscheinen?
Ja, zum Scheidungstermin müssen beide Eheleute kommen, auch wenn nur eine Seite einen Anwalt hat. Der Termin ist meist kurz. Der Richter fragt nach dem Trennungsjahr und ob Sie die Scheidung wollen.
Geht die Scheidung auch online?
Bis auf den Gerichtstermin ja. Vollmacht, Unterlagen und Auskünfte laufen per E-Mail oder Post, das Gespräch per Video. Zum Termin kommen Sie selbst, § 128 FamFG.
Bequemer wird der Ablauf dadurch, schneller wird er nicht. Der Weg passt, wenn Sie sich über die Folgen weitgehend einig sind. Streiten Sie über Unterhalt, Vermögen oder die Kinder, ist das Gespräch in der Kanzlei meist besser.
Ich wohne im Frankfurter Umland. Welches Gericht ist zuständig?
Nicht automatisch nach Frankfurt. Zuständig ist das Gericht, das sich aus der Rangfolge des § 122 FamFG ergibt, je nach Fall am Wohnort der Kinder, am letzten gemeinsamen Aufenthalt oder am Aufenthalt der Gegenseite. Für Offenbach, Bad Homburg, Hanau oder Königstein sind die dortigen Amtsgerichte zuständig.
Vor jedem dieser Gerichte vertreten wir Sie, im gesamten Rhein-Main-Gebiet.
Was ist, wenn die andere Seite nicht mitmacht?
Eine Scheidung lässt sich nicht dauerhaft verhindern. Ohne Zustimmung wird sie schwieriger und dauert länger; nach drei Jahren Trennung gilt das Scheitern auch ohne Zustimmung als erwiesen.
Ist die Anschrift unbekannt, kann das Gericht öffentlich zustellen. Das kostet Monate, geht aber.
Was es kostet
Kosten
Warum nennen Sie keinen Festpreis?
Weil es keinen gibt. Anwaltsgebühren und Gerichtskosten im Familienrecht richten sich nach dem Gegenstandswert, und der ergibt sich aus Einkommen, Vermögen und den Rentenanrechten.
Abgerechnet wird nach FamGKG und RVG, einen Stundensatz gibt es nicht. Sobald wir Ihre Zahlen kennen, nennen wir Ihnen den Rahmen.
Wer trägt die Kosten der Scheidung?
Am Ende meist jede Seite die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigene Vertretung, § 150 FamFG. Wer den Antrag stellt, zahlt zunächst den Vorschuss für das Gericht und kann die Hälfte davon später von der anderen Seite verlangen.
Stimmt die andere Seite nur zu, braucht sie keinen eigenen Anwalt und zahlt nur die halben Gerichtskosten. Wie Sie die Kosten unserer Vertretung untereinander aufteilen, können Sie frei vereinbaren.
Was, wenn ich die Kosten nicht zahlen kann?
Dann kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Der Staat streckt die Kosten vor oder erlässt sie. Das ist ein Anspruch, kein Almosen.
Sie brauchen Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge und Nachweise über Schulden. Bringen Sie mit, was Sie haben.
Kostet jedes Telefonat extra?
Nein. Wir rechnen nach der gesetzlichen Gebührentabelle ab und haben keinen Stundensatz. Wie oft und wie lange wir miteinander sprechen, ändert die Rechnung nicht.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Für das Scheidungsverfahren in aller Regel nicht. Viele Verträge decken im Familienrecht nur eine Beratung, etwa das Erstgespräch.
Fragen Sie vor dem Termin bei Ihrer Versicherung nach, ob sie die Beratung übernimmt, und bringen Sie die Zusage mit.
Kann ich die Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
In aller Regel nicht. Seit 2013 schließt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG das aus, der Bundesfinanzhof hat es 2017 bestätigt.
Unterhalt an den Ehepartner lässt sich dagegen über das Realsplitting absetzen, wenn die andere Seite zustimmt.
Mit Kindern
Kinder
Behalten wir nach der Scheidung beide das Sorgerecht?
In aller Regel ja. Die gemeinsame Sorge endet weder mit der Trennung noch mit der Scheidung, und niemand muss dafür etwas beantragen. Allein bekommt sie eine Seite nur auf Antrag, wenn das dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 BGB.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, regelt den Alltag. Über Wohnort, Schule oder eine Operation entscheiden Sie weiter gemeinsam, § 1687 BGB.
Wie viel Kindesunterhalt ist zu zahlen?
Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle: nach dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. Bei einem minderjährigen Kind wird die Hälfte des Kindergelds abgezogen.
Die Tabelle wird jedes Jahr zum 1. Januar fortgeschrieben. Einen Titel über den Kindesunterhalt stellt das Jugendamt kostenlos aus.
Was ändert ein Wechselmodell am Unterhalt?
Lebt das Kind etwa zu gleichen Teilen bei beiden, zahlen beide Eltern Barunterhalt, jeder nach seinem Einkommen. Die einfache Teilung, bei der einer betreut und der andere zahlt, gibt es dann nicht mehr.
Das Gericht kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Es setzt aber kurze Wege voraus und Eltern, die miteinander reden können.
Darf ich mit unserem Kind ins Ausland reisen?
Nicht immer allein. Bei gemeinsamer Sorge kann eine Auslandsreise zu den Entscheidungen gehören, die Eltern zusammen treffen, §§ 1627, 1687 BGB. Viele Länder verlangen außerdem eine schriftliche Reisevollmacht des anderen Elternteils, manche beglaubigt.
Klären Sie die Zustimmung vor der Buchung. Verweigert der andere Elternteil sie, kann das Familiengericht die Entscheidung einem von Ihnen übertragen, § 1628 BGB.
Müssen unsere Kinder vor Gericht?
Bei der Scheidung selbst nicht. Erst wenn über Sorge oder Umgang gestritten wird, hört das Gericht die Kinder je nach Alter selbst an und bestellt oft einen Verfahrensbeistand.
Das ist einer der Gründe, aus denen wir zuerst eine Vereinbarung versuchen.
Übernehmen Sie auch einen Streit um Sorge oder Umgang?
Ja, wenn er zu Ihrer Trennung und Scheidung gehört. Ein Verfahren nur um Sorge oder Umgang, ohne Bezug zu einer Scheidung, führen wir nicht.
Geld zum Leben
Unterhalt
Ab wann bekomme ich Unterhalt?
Trennungsunterhalt gibt es nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie ihn verlangt haben. Wer wartet, verliert Monate.
Wenn Geld zum Leben fehlt, ist das der Punkt, an dem Eile sich wirklich lohnt.
Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Grob die Hälfte des Unterschieds zwischen beiden bereinigten Nettoeinkommen. Vorher geht der Kindesunterhalt ab, und vom Erwerbseinkommen wird ein Zehntel abgezogen, der Erwerbstätigenbonus nach den Grundsätzen des OLG Frankfurt.
Dem Zahlenden bleibt ein Selbstbehalt. Wer selbst arbeitet, hat oft trotzdem einen Anspruch, nur einen kleineren.
Gibt es nach der Scheidung weiter Unterhalt?
Nur aus einem gesetzlichen Grund, etwa wegen der Betreuung eines Kindes, wegen Alter oder Krankheit. Nach der Scheidung sorgt grundsätzlich jede Seite für sich selbst, § 1569 BGB.
Der Trennungsunterhalt geht nicht von selbst in diesen Anspruch über. Wie lange und in welcher Höhe gezahlt wird, hängt vor allem davon ab, ob die Ehe einer Seite einen beruflichen Nachteil hinterlassen hat, § 1578b BGB. Heiratet die berechtigte Seite wieder, endet der Anspruch.
Können wir vereinbaren, dass keiner dem anderen Unterhalt zahlt?
Für die Zeit nach der Scheidung ja, vor der Rechtskraft aber nur notariell oder vor Gericht protokolliert, § 1585c BGB. Auf künftigen Trennungsunterhalt und auf Kindesunterhalt kann niemand verzichten, § 1614 BGB.
Beim Trennungsunterhalt können Sie Höhe und Zahlungsweise frei vereinbaren, am besten schriftlich.
Vermögen und Rente
Vermögen, Haus und Rente
Wird mein Vermögen geteilt?
Ohne Ehevertrag wird der Zugewinn verglichen, also was jede Seite bei der Heirat hatte und was heute da ist. Wer mehr dazugewonnen hat, zahlt die Hälfte des Unterschieds aus.
Erbschaften und Schenkungen bleiben außen vor. Der Zugewinnausgleich läuft nicht automatisch, er muss geltend gemacht werden.
Was wird aus unserem Haus?
Wem es gehört, steht im Grundbuch, und daran ändert die Scheidung nichts. Gehört es Ihnen beiden, übernimmt eine Seite den Anteil der anderen, oder Sie verkaufen gemeinsam. Der letzte und meist teuerste Weg ist die Teilungsversteigerung, § 180 ZVG.
Der Zugewinnausgleich gleicht den Wertzuwachs während der Ehe aus. Ziehen Sie aus, kann ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf steuerpflichtig werden, § 23 EStG.
Komme ich aus dem gemeinsamen Kredit heraus?
Nur mit Zustimmung der Bank. Wer unterschrieben hat, haftet ihr weiter für den ganzen Betrag, auch nach der Scheidung. Einen Anspruch auf Entlassung gibt es nicht.
Untereinander tragen Sie die Raten ab der Trennung in der Regel je zur Hälfte, § 426 BGB. Aus der Haftung führen eine Umschuldung, die Ablösung oder der Verkauf. Eine Freistellung durch die andere Seite wirkt nur zwischen Ihnen beiden, die Bank bindet sie nicht.
Wird meine Rente geteilt?
Ja, jedes Anrecht aus der Ehezeit zur Hälfte. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, bei einer Ehe von bis zu drei Jahren nur auf Antrag, § 3 Abs. 3 VersAusglG.
In der Regel entsteht für die andere Seite ein eigenes Anrecht beim selben Träger. Zwischen Ihnen fließt dabei kein Geld.
Lässt sich der Versorgungsausgleich ausschließen?
Durch Vereinbarung ja, notariell beurkundet oder vor Gericht protokolliert, §§ 6 bis 8 VersAusglG. Das Gericht prüft, ob sie eine Seite unangemessen benachteiligt.
Ohne Vereinbarung kann das Gericht ihn bei geringen Werten oder grober Unbilligkeit ganz oder teilweise auslassen, §§ 18 und 27 VersAusglG.
Vor oder in der Ehe
Ehevertrag
Muss ein Ehevertrag zum Notar?
Ja. Ohne notarielle Beurkundung ist er nichtig, § 1410 BGB, und das lässt sich später nicht heilen. Eine beglaubigte Unterschrift oder Zeugen reichen nicht.
Wir beraten Sie, entwerfen den Vertrag und begleiten Sie zum Notar. Die Beurkundung selbst nimmt er vor.
Können wir einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit schließen?
Ja, vor der Hochzeit oder jederzeit während der Ehe, § 1408 BGB. Ein Vertrag, der erst Tage vor der Hochzeit auf den Tisch kommt, hält der gerichtlichen Kontrolle am schlechtesten stand.
Planen Sie deshalb Monate Vorlauf ein. Steht die Trennung schon fest, regelt eine Scheidungsfolgenvereinbarung dieselben Fragen.
Was kostet ein Ehevertrag?
Die Notargebühr ist gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar gleich. Sie richtet sich nach dem Vermögen beider Eheleute: Bei 100.000 Euro sind es 546 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
Dazu kommt unsere Gebühr für Beratung und Entwurf. Sie richtet sich nach dem Aufwand; Ihre konkrete Gebühr klären wir im Erstgespräch.
Gilt unser Ehevertrag noch?
Grundsätzlich ja. Das Gericht prüft ihn aber in zwei Stufen: ob er schon beim Abschluss eine Seite einseitig belastete und ob die Berufung darauf heute noch redlich ist, §§ 138 und 242 BGB.
Verträge, die den Kindes- oder Betreuungsunterhalt ganz abschneiden, halten selten. Wir prüfen bestehende Verträge, auch solche aus dem Ausland.
Mit Bezug ins Ausland
Ausland
Wir haben im Ausland geheiratet. Können wir uns in Deutschland scheiden lassen?
In der Regel ja, wenn Sie in Deutschland leben. Wo Sie geheiratet haben, spielt für die Zuständigkeit keine Rolle; es zählt vor allem der gewöhnliche Aufenthalt, Art. 3 Brüssel IIb.
Bringen Sie die Heiratsurkunde mit. Ob sie eine Apostille und eine beglaubigte Übersetzung braucht, hängt vom Staat ab, und beides kann Wochen dauern.
Welches Recht gilt, wenn wir verschiedene Staatsangehörigkeiten haben?
Ohne Rechtswahl meist das Recht des Staates, in dem Sie beide gewöhnlich leben, Art. 8 Rom III. Leben Sie beide in Deutschland, gilt deutsches Scheidungsrecht mit dem Trennungsjahr.
Eine Rechtswahl ist möglich, in Deutschland notariell oder im Verfahren zu Protokoll des Gerichts. Für Vermögen, Unterhalt und Kinder gelten jeweils eigene Regeln.
Mein Ehepartner lebt im Ausland. Geht die Scheidung trotzdem in Deutschland?
Oft ja. Leben Sie selbst seit einem Jahr in Deutschland, ist ein deutsches Gericht zuständig, mit deutscher Staatsangehörigkeit schon nach sechs Monaten, Art. 3 Brüssel IIb.
Rechnen Sie wegen der Zustellung ins Ausland mit etwa einem halben Jahr mehr. Innerhalb der EU bestimmt die Seite, die zuerst einreicht, das Gericht, Art. 20 Brüssel IIb.
Gilt eine Scheidung aus dem Ausland auch in Deutschland?
Eine Scheidung aus einem anderen EU-Staat gilt ohne eigenes Verfahren, außer aus Dänemark. Andere ausländische Scheidungen erkennt die Landesjustizverwaltung an, in Hessen das OLG Frankfurt, § 107 FamFG.
Gehören beide dem Staat an, der geschieden hat, entfällt dieses Verfahren. Ein Versorgungsausgleich, den es dort nicht gab, lässt sich in Deutschland oft nachholen.
Zur Kanzlei
Zusammenarbeit
Machen Sie auch andere Rechtsgebiete?
Nein, nur Familienrecht. Geht es im Kern um Strafrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht oder Mietrecht, sagen wir das gleich.
Spielt es eine Rolle, wie weit ich von Ihnen entfernt wohne?
Nein. Jede in Deutschland zugelassene Kanzlei darf Sie vor jedem Familiengericht vertreten. Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus Ihrem Wohnort.
Wir beraten Sie auch per Video und am Telefon. Zum Gericht reisen Sie für den Termin an einem einzigen Tag.
Halten Sie mich über mein Verfahren auf dem Laufenden?
Ja. Post vom Gericht geben wir an Sie weiter, mit einem Satz dazu, was sie bedeutet und ob Sie etwas tun müssen.
Kann ich Unterlagen per E-Mail schicken?
Ja, aber eine unverschlüsselte E-Mail ist wie eine Postkarte. Schreiben Sie nur, was auch ein Dritter lesen dürfte, alles Weitere besprechen wir am Telefon oder in der Kanzlei.
Läuft eine Frist in Tagen, rufen Sie an statt zu schreiben. Eine E-Mail kann liegen bleiben, ein Anruf nicht.
Sprechen Sie auch andere Sprachen?
Wir beraten auf Deutsch und Englisch, auf Spanisch mit Rechtsanwalt Dietrich Karcher. Diese Seite gibt es in allen drei Sprachen. Für Gerichtstermine kann ein Dolmetscher nötig sein, weil das Gericht auf Deutsch verhandelt.
Was, wenn es nach dem Gespräch nicht passt?
Dann sind Sie zu nichts verpflichtet. Wir sagen es auch selbst, wenn wir merken, dass wir Ihre Sache nicht so führen könnten, wie es nötig wäre.
Ist die andere Seite bei uns schon Mandant, dürfen wir Sie nicht vertreten. Das prüfen wir vor dem Termin und sagen es sofort.
Frage nicht dabei?
Dann fragen Sie uns
Am Telefon ist eine kurze Frage in zwei Minuten geklärt. +49 69 97391424, Mo bis Fr, 10 bis 13 und 15 bis 18 Uhr. Eine Einschätzung Ihres Falls können wir dabei nicht geben, dafür brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.