Karcher RechtsanwälteFamilienrecht · Frankfurt

Für Kolleginnen und Kollegen

Terminsvertretung im Familien­recht

Ein Termin in Frankfurt, und Ihr Kalender bindet Sie längst woanders. Wir nehmen ihn wahr, nach Ihrer Weisung und mit einem Bericht danach. Das Mandat bleibt bei Ihnen.

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Wofür das gedacht ist

Zwei Termine, ein Tag, zwei Städte

Der klassische Fall ist die Kollision. Statt zu verlegen und das Verfahren dadurch zu strecken, übernehmen wir den Termin in Frankfurt oder im näheren Umland. Auch bei knappem Vorlauf fragen Sie ruhig an; ob wir übernehmen können, hängt allein vom Kalender ab.

Der zweite Fall ist Verhältnismäßigkeit. Für eine einzige Verhandlung lohnt die Fahrt quer durchs Land selten. Reisezeit, Fahrtkosten und ein verlorener Bürotag entfallen.

In Ehesachen und Folgesachen müssen sich die Ehegatten vertreten lassen, in selbständigen Familienstreitsachen die Beteiligten, § 114 Abs. 1 FamFG. In Kindschaftssachen und im einstweiligen Anordnungsverfahren gilt das nicht, § 114 Abs. 4 FamFG; auch dort treten wir für Sie auf.

Was wir übernehmen

Nach Ihrer Weisung, nicht nach unserer

Die Wahrnehmung des Termins ist der Kern, aber nicht die ganze Arbeit. Anträge, Vergleichsbereitschaft und die Linie für die Verhandlung laufen strikt nach Ihrer Weisung. Entschieden wird nichts über Ihren Kopf hinweg.

Hauptbevollmächtigt bleiben in jedem Fall Sie. Die Untervollmacht steckt nur den Rahmen für den einzelnen Termin ab; dass die Verfahrensvollmacht zur Bestellung eines Vertreters ermächtigt, steht in § 81 ZPO, der in Familiensachen über § 11 Satz 5 FamFG gilt.

Eine Grenze, offen gesagt

In Ehesachen soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören, § 128 Abs. 1 FamFG. Die anwaltliche Vertretung nehmen wir Ihnen ab, das Erscheinen Ihrer Mandantschaft nicht. Ist jemand verhindert oder wohnt so weit entfernt, dass die Anreise nicht zumutbar ist, kann ein ersuchter Richter anhören, § 128 Abs. 3 FamFG. Darüber entscheidet das Gericht, nicht wir.

Nach der Verhandlung

Sie erhalten einen schriftlichen Terminsbericht, der Verlauf und Ergebnis festhält und alles enthält, was in die Akte gehört. Protokollierte Anträge und Vergleichstexte geben wir im Wortlaut weiter.

Die Gerichte

An diesen Familiengerichten treten wir auf, dazu am Oberlandesgericht für die zweite Instanz. Weitere Gerichte übernehmen wir auf Anfrage.

  • Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Familien-Außenstelle Höchst
  • Amtsgericht Offenbach am Main
  • Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe
  • Amtsgericht Königstein im Taunus
  • Amtsgericht Langen (Hessen)
  • Amtsgericht Rüsselsheim
  • Amtsgericht Hanau
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Wo wir auftreten

An den Familiengerichten in Frankfurt und im näheren Umland sowie am Oberlandesgericht Frankfurt. Verfahren außerhalb des Familienrechts übernehmen wir nicht.

Wie wir abrechnen

Nach dem RVG, nicht darunter

Als Unterbevollmächtigte rechnen wir zwei Gebühren ab. Die Verfahrensgebühr beträgt die Hälfte dessen, was den Verfahrensbevollmächtigten zusteht, Nr. 3401 VV RVG. In erster Instanz sind das 0,65 statt 1,3. Die Terminsgebühr fällt daneben in voller Höhe an, 1,2 nach Nr. 3402 VV RVG. Dazu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.

Wer den Auftrag erteilt, schuldet die Vergütung. In aller Regel sind das Sie und nicht Ihre Mandantschaft. Soll die Mandantschaft uns unmittelbar beauftragen, halten wir das in der Zusage fest.

Weniger als die gesetzlichen Gebühren dürfen wir nicht vereinbaren, § 49b Abs. 1 BRAO. Eine niedrigere Vergütung lässt § 4 Abs. 1 RVG nur außergerichtlich zu, und der Gerichtstermin ist das nicht. Oberhalb der gesetzlichen Gebühren ist eine Vergütungsvereinbarung möglich, in Textform und als solche bezeichnet, § 3a Abs. 1 RVG.

Was die Gegenseite erstattet

Das ist eine zweite Frage und hängt nicht von unserer Rechnung ab. In Familienstreitsachen gilt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO über § 113 Abs. 1 FamFG: Die Kosten der Terminsvertretung sind notwendig, soweit sie Reisekosten ersparen, die Ihnen sonst entstanden wären, und diese nicht wesentlich übersteigen. In Ehesachen hebt das Gericht die Kosten ohnehin regelmäßig gegeneinander auf, § 150 Abs. 1 FamFG; in den übrigen Familiensachen entscheidet es nach billigem Ermessen, § 81 Abs. 1 FamFG.

Termin anfragen

Gericht, Termin und Verfahrensart genügen

Für eine erste Rückmeldung reicht das. Vor der Zusage prüfen wir die Gegenseite auf widerstreitende Interessen, § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA. Bei vollständiger Anfrage kommt die Zusage in aller Regel am selben oder am folgenden Werktag.

Sie
Freiwillig, hilft uns bei der Zuordnung.
An diese Adresse geht die Zusage.
Für Rückfragen, wenn es eilt.
Der Termin
Zum Beispiel Amtsgericht Frankfurt am Main, Abteilung für Familiensachen.
Verfahrensart
Wenn sie schon feststeht.
Beteiligte und Weisungen
Namen beider Beteiligten und der gegnerischen Kanzlei. Wir brauchen das für die Kollisionsprüfung; ohne diese Angabe verzögert sich die Zusage.
Kurz zum Stand, zu Ihren Weisungen und zu Besonderheiten des Termins.

Ihre Anfrage ist noch nicht gesendet

Die Anfrage ist noch keine Zusage. Wir melden uns, sobald die Kollisionsprüfung durch ist.

Nach der Zusage

Was wir dann brauchen

  • Die Untervollmacht
  • Die für den Termin maßgeblichen Schriftsätze und Anträge
  • Ihre Weisungen für die Verhandlung

Den genauen Umfang stimmen wir vorher ab. Für alles gilt die anwaltliche Verschwiegenheit. Wenn der Termin morgen ist, rufen Sie an: +49 69 97391424, Mo bis Fr, 10 bis 13 und 15 bis 18 Uhr.

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    Termin anfragenScheidungsformular ausfüllen

    Mo bis Fr, 10 bis 13 UhrMo bis Fr, 15 bis 18 Uhr

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