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Internationales
Familienrecht

Internationales Familienrecht:welches Gericht, welches Recht

Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026

Wer in Deutschland lebt, aber im Ausland geheiratet hat, eine zweite Staatsangehörigkeit besitzt oder Vermögen jenseits der Grenze hält, steht vor einer Frage, die sich vor jeder anderen stellt und die viele erst bemerken, wenn sie bereits beantwortet ist.

Eine Ehe mit Auslandsbezug zerfällt bei der Trennung nämlich in zwei getrennte Fragen: Welches Gericht darf scheiden, und nach welchem Recht? Im rein deutschen Fall fallen beide zusammen. Mit Auslandsbezug tun sie das oft nicht. Ein deutsches Gericht kann Ihre Ehe nach italienischem oder türkischem Recht scheiden: Das ist der Normalfall, kein Fehler.

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Forum
und Recht

Welches Gericht, welches Recht

Die Zuständigkeit bestimmt innerhalb der EU die Brüssel-IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111, anwendbar auf Verfahren ab dem 1. August 2022, gültig in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark). Maßgeblich ist vor allem der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute, daneben die Staatsangehörigkeit (Art. 3). Im Einzelnen führen mehrere Wege zum Gericht: der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt; der letzte gemeinsame Aufenthalt, solange einer dort geblieben ist; der Aufenthalt des Antragsgegners; der eigene Aufenthalt des Antragstellers nach einem Jahr, für Deutsche in Deutschland schon nach sechs Monaten; und die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Der Trauort steht nicht auf dieser Liste: Wer in Italien geheiratet hat, aber hier lebt, wird von einem deutschen Gericht geschieden.

Der Wettlauf ums Forum

Häufig sind die Gerichte mehrerer Staaten gleichzeitig zuständig. Dann entscheidet, wer zuerst einreicht: Das später angerufene Gericht setzt aus (Art. 20). Dieser Wettlauf bestimmt gelegentlich mehr über das Ergebnis als jede inhaltliche Frage.

Das anwendbare Scheidungsrecht regelt dagegen die Rom-III-Verordnung (VO (EU) Nr. 1259/2010), an der nicht alle EU-Staaten teilnehmen. Ohne eigene Wahl steigt sie eine feste Leiter hinab: zuerst der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt; dann der letzte gemeinsame, wenn ein Ehegatte noch dort lebt und der Auszug nicht länger als ein Jahr zurückliegt; dann die gemeinsame Staatsangehörigkeit; und zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts. Auch zwei deutsche Pässe führen also nicht automatisch zu deutschem Recht: Ein deutsches Paar, das seit Jahren im Ausland lebt, wird ohne Wahl nach dem Recht seines Aufenthaltsstaats geschieden.

Sie können das Recht aber in den Grenzen der Verordnung selbst wählen, in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren. Diese Rechtswahl ist oft der wirksamste Hebel überhaupt, denn sie entscheidet über Trennungsfristen, über ein etwaiges Schuldprinzip und damit über die Statik des ganzen Verfahrens. Sie ist allerdings kein Handschlag, sondern ein Formgeschäft: In Deutschland braucht sie die notarielle Beurkundung, im laufenden Scheidungsverfahren kann die Erklärung zu Protokoll des Gerichts sie ersetzen. Wer die Wahl bereits im Ehevertrag trifft, nimmt einem künftigen Konflikt die schärfste Waffe: eben den Wettlauf um das Forum.

Der
Unterschied

Warum dieselbe Ehe in zwei Ländern verschieden endet

Ob eine Scheidung ein Trennungsjahr voraussetzt, ob sie nach Schuld fragt, wie lange Unterhalt fließt und wem was vom Vermögen bleibt: Jede Rechtsordnung beantwortet das anders, und der Unterschied ist strukturell, nicht bloß graduell. Das deutsche Recht verlangt im Regelfall das Trennungsjahr (§ 1566 BGB) und fragt nicht nach Schuld; andere Rechtsordnungen kennen kürzere Fristen oder gar keine, oder sie tragen Verschuldenselemente bis in den Unterhalt hinein.

Beim Vermögen wird der Unterschied am deutlichsten. Der deutsche gesetzliche Güterstand, die Zugewinngemeinschaft, gleicht am Ende nur den Zuwachs aus; andere Staaten trennen die Vermögen vollständig oder legen sie von der Heirat an zusammen. Für Ehen ab dem 29. Januar 2019 friert die EU-Güterrechtsverordnung das maßgebliche Recht regelmäßig beim ersten gemeinsamen Aufenthalt nach der Hochzeit ein; ein Umzug Jahre später ändert daran nichts mehr.

Auch der Unterhalt wechselt mit dem Ort sein Gesicht: Höhe, Dauer und Befristung folgen dem Recht, das das Haager Unterhaltsprotokoll beruft, im Ausgangspunkt also dem gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person. Zieht diese um, wandert das anwendbare Recht mit; ein Wohnsitzwechsel nach der Trennung kann die Unterhaltsposition daher verschieben, in beide Richtungen. Bei Kindern gilt dagegen eine eigene Logik: Sorge- und Umgangsfragen knüpfen am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an, nicht am Forum der Scheidung und nicht an der Taktik der Eltern. Wo das Kind lebt, wird entschieden.

Vier
Regelwerke

Eine Trennung, vier Regelwerke

Scheidung, Unterhalt, Vermögen und Kinder haben im internationalen Fall jeweils eine eigene Quelle für Zuständigkeit und anwendbares Recht. Diese Übersicht zeigt die Ordnung hinter dem scheinbaren Durcheinander.

Zuständigkeit, anwendbares Recht und Rechtswahl je Frage
FrageZuständigkeitAnwendbares RechtRechtswahl?
ScheidungBrüssel IIb: vor allem gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 3)Rom III: ohne Wahl der gewöhnliche AufenthaltJa: in Deutschland noch im laufenden Verfahren
UnterhaltEU-UnterhaltsverordnungHaager Unterhaltsprotokoll: Aufenthalt der berechtigten PersonEingeschränkt
Vermögen & GüterrechtEU-Güterrechtsverordnungdieselbe Verordnung: erster gemeinsamer Aufenthalt nach der HeiratJa: Aufenthalts- oder Heimatrecht (Art. 22)
Sorge & UmgangBrüssel IIb: Aufenthalt des KindesKSÜ: im Regelfall das Recht des entscheidenden GerichtsNein

Vereinfachte Übersicht, Stand 2026. Die EU-Güterrechtsverordnung gilt für Ehen ab dem 29. Januar 2019 oder nach Rechtswahl; für ältere Ehen knüpft das frühere Kollisionsrecht häufig anders an. An Rom III nehmen nicht alle EU-Staaten teil, und Dänemark steht außerhalb der Brüssel-IIb-Verordnung.

Vom Ausland
aus

Im Ausland leben, im Ausland geschieden

Auch aus dem Ausland können Sie sich häufig in Deutschland scheiden lassen: Die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit beider Ehegatten genügt für die Zuständigkeit deutscher Gerichte (Art. 3 Brüssel-IIb-VO), und wer nach Deutschland zurückkehrt, trägt als Deutscher schon nach sechs Monaten einen Gerichtsstand am neuen Aufenthalt. Greift keine europäische Regel, hält § 98 FamFG eine Restzuständigkeit bereit. Einen Wohnsitz im Inland verlangt das Verfahren nicht: Die Schriftsätze laufen über Ihre Anwältin, und zum Termin kann das Gericht unter Umständen eine Videoteilnahme zulassen (muss mein Scheidungsanwalt in meiner Stadt sitzen?).

Umgekehrt gilt eine Scheidung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat hier ohne besonderes Verfahren (Brüssel-IIb-VO; Dänemark ausgenommen). Außerhalb der EU braucht es dagegen meist die förmliche Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung, bevor Sie hier als geschieden gelten und erneut heiraten können (§ 107 FamFG); danach steht die Entscheidung einer deutschen gleich. Eine Ausnahme gilt, wenn beide Ehegatten allein dem Staat der Entscheidung angehörten: Solche Heimatstaat-Entscheidungen wirken ohne eigenes Verfahren.

Was ausländische Urteile nicht enthalten

Den Versorgungsausgleich kennt kaum ein anderes Land, und ein ausländisches Gericht teilt Ihre Rentenanwartschaften nicht. Verloren ist er deshalb trotzdem nicht: Greift deutsches Recht, kann ein deutsches Gericht gesondert darüber entscheiden. Wer im Ausland geschieden wurde, behält diese Möglichkeit also und muss sie nur aktiv geltend machen, weil sie niemand von sich aus aufruft.

Woran Sie es
erkennen

Woran Sie den Auslandsbezug erkennen

Nicht jede Berührung mit dem Ausland macht eine Scheidung international, und mancher echte Auslandsbezug bleibt unbemerkt, bis er teuer wird.

International wird es in aller Regel

wenn verschiedene Staatsangehörigkeiten im Spiel sind, wenn ein Ehegatte im Ausland lebt oder arbeitet, wenn gemeinsame Ehejahre im Ausland liegen, wenn Vermögen jenseits der Grenze liegt, etwa Immobilie, Konten oder Altersvorsorge, oder wenn ein Umzug ins Ausland im Raum steht, mit oder ohne Kinder.

Für sich genommen unkritisch

sind dagegen die Hochzeit im Ausland, denn der Trauort begründet weder Zuständigkeit noch anwendbares Recht; ein ausländischer Pass allein, wenn beide Ehegatten seit jeher hier leben; und ein befristeter Auslandsaufenthalt, weil der gewöhnliche Aufenthalt nicht bei jedem Umzug auf Zeit mitzieht.

Trifft einer der ersten Punkte zu, lohnt der Blick auf Forum und Recht vor dem ersten Schriftsatz, ebenso die Beschaffung der Urkunden: Die ausländische Heiratsurkunde braucht außerhalb der EU je nach Abkommen Apostille oder Legalisation und regelmäßig eine Übersetzung durch ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer. Das kostet Wochen, in manchen Staaten Monate, und gehört deshalb an den Anfang, nicht ans Ende.

Womit wir
Sie unterstützen

In Frankfurt ist das kein Nischenthema

Binationale Ehen, Zuzug und Wegzug, Vermögen auf zwei Seiten einer Grenze gehören hier zum Alltag der Kanzlei, und die Beratung läuft auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Rechtsanwalt Dietrich Karcher

Hat jahrelang von einem Kanzleisitz in Granada aus gearbeitet, neben Kanzleisitzen in München und Frankfurt, und längere Zeit in den USA verbracht; diese Jahre prägen bis heute, wie hier Fälle mit Auslandsbezug angegangen werden, besonders dort, wo Vermögen und Immobilien jenseits der Grenze liegen.

Rechtsanwältin Mieke Karcher

Führt das Scheidungsverfahren selbst. Seit 2010 zugelassen, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main.

Erst rechnen, dann einreichen

Ein überstürzter Antrag im falschen Land bindet. Die Reihenfolge zu prüfen kostet selten mehr als ein paar Tage.

Konkret
heißt das

Die Kombination aus Forum und Recht sichern

Die eigentliche Aufgabe besteht nicht darin, ein Land zu „gewinnen“, sondern die Kombination aus Forum und Recht zu finden, die zu Ihrer Lage passt, und sie zu sichern, bevor die andere Seite Fakten schafft.

Wir prüfen dafür zuerst die Anknüpfungen und klären, welche Gerichte zuständig sind, bestimmen das anwendbare Recht und nutzen die Rechtswahl als Hebel, solange sie offensteht. Den Antrag reichen wir dort ein, wo es für Sie günstiger ist; Unterhalt und Güterrecht ordnen wir den richtigen Verordnungen zu. Ausländische Scheidungen lassen wir anerkennen und holen den Versorgungsausgleich nach, wo er fehlt.

Das Gespräch führen Sie in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video, von überall.

Wie das Verfahren
abläuft

Vom Auslandsbezug zu den Folgesachen

Am Anfang steht der Auslandsbezug selbst: Aufenthalt und Staatsangehörigkeit beider Eheleute, denn daran hängen alle Anknüpfungen. Dann wird das Forum bestimmt: welche Gerichte zuständig sind und welches davon für Sie das günstigere ist. Danach die Rechtswahl, solange sie offensteht.

Erst dann folgt der Antrag, der dort eingereicht wird, wo er hingehört. Und zum Schluss werden die Folgesachen geordnet: Unterhalt, Güterrecht, Versorgungsausgleich, gegebenenfalls die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung.

Reihenfolge im Regelfall; im Einzelfall kann sie davon abweichen (Stand 2026).

Häufige
Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird

Brauche ich Anwälte in beiden Ländern?

Für das Scheidungsverfahren selbst nicht: Es läuft in einem Staat, und nur dort gilt dessen Verfahrensrecht. Ein zweiter Berater wird sinnvoll, wenn Vermögen oder die spätere Vollstreckung im anderen Land liegen. In diesen Fällen stimmen wir uns mit Kolleginnen und Kollegen vor Ort ab.

Die Gegenseite hat bereits im Ausland eingereicht: Ist damit alles entschieden?

Über das Forum in aller Regel ja: Das zuerst angerufene Gericht behält die Sache, das später angerufene setzt aus (Art. 20 Brüssel-IIb-VO). Nicht entschieden ist damit aber, welches Recht dort angewendet wird, wie die Folgesachen laufen und ob der deutsche Versorgungsausgleich nachgeholt werden kann. Es lohnt sich daher, die Lage auch dann prüfen zu lassen.

Wird eine internationale Scheidung teurer?

Läuft das Verfahren in Deutschland, gelten dieselben Gebührenregeln wie sonst: Gerichts- und Anwaltskosten folgen dem Verfahrenswert (FamGKG, RVG). Hinzu kommen können Kosten für Übersetzungen und beglaubigte Urkunden sowie, bei Vermögen im Ausland, die Abstimmung mit Beratern dort. Der Auslandsbezug verteuert also weniger das Verfahren als die Vorbereitung.

Quellen

Die im Text genannten europäischen Rechtsakte bei EUR-Lex; die deutschen Vorschriften beim Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz.

  • Brüssel IIb-VO (EU) 2019/1111
  • Rom III-VO (EU) Nr. 1259/2010
  • EU-Unterhalts-VO (EG) Nr. 4/2009
  • EU-Güterrechts-VO (EU) 2016/1103
  • Haager Unterhaltsprotokoll
  • KSÜ
  • § 98 FamFG
  • § 107 FamFG
  • § 1566 BGB

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