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Internationales Familien­recht

Ein deutsches Gericht kann Ihre Ehe nach italienischem oder türkischem Recht scheiden. Das ist der Normalfall und kein Fehler.

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Zwei Fragen

Welches Gericht, welches Recht

Eine Ehe mit Auslandsbezug zerfällt bei der Trennung in zwei getrennte Fragen. Welches Gericht darf scheiden, und nach welchem Recht? Im rein deutschen Fall fallen beide zusammen. Mit Auslandsbezug tun sie das oft nicht.

Die Zuständigkeit bestimmt innerhalb der EU die Brüssel-IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111), anwendbar auf Verfahren ab dem 1. August 2022 und gültig in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark. Maßgeblich ist vor allem der gewöhnliche Aufenthalt, daneben die Staatsangehörigkeit (Art. 3). Der Trauort steht nicht auf dieser Liste: Wer in Italien geheiratet hat, aber hier lebt, wird von einem deutschen Gericht geschieden.

Das anwendbare Scheidungsrecht regelt dagegen die Rom-III-Verordnung (VO (EU) Nr. 1259/2010), an der nicht alle EU-Staaten teilnehmen. Ohne eigene Wahl prüft sie eine feste Reihenfolge, beginnend beim gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch zwei deutsche Pässe führen also nicht automatisch zu deutschem Recht.

Wer zuerst einreicht, bestimmt das Forum

Häufig sind die Gerichte mehrerer Staaten gleichzeitig zuständig. Dann entscheidet, wer zuerst einreicht; das später angerufene Gericht setzt aus (Art. 20 Brüssel-IIb-VO). Dieser Wettlauf bestimmt gelegentlich mehr über das Ergebnis als jede inhaltliche Frage.

Der Unterschied

Warum dieselbe Ehe in zwei Ländern verschieden endet

Ob eine Scheidung ein Trennungsjahr voraussetzt, ob sie nach Schuld fragt, wie lange Unterhalt fließt und wem was vom Vermögen bleibt: Jede Rechtsordnung beantwortet das anders. Der Unterschied ist strukturell und nicht bloß graduell.

Das deutsche Recht verlangt im Regelfall das Trennungsjahr (§ 1566 BGB) und fragt nicht nach Schuld. Andere Rechtsordnungen kennen kürzere Fristen oder gar keine, oder sie tragen Verschuldenselemente bis in den Unterhalt hinein.

Beim Vermögen wird der Unterschied am deutlichsten. Die deutsche Zugewinngemeinschaft gleicht am Ende nur den Zuwachs aus; andere Staaten trennen die Vermögen vollständig oder legen sie von der Heirat an zusammen. Für Ehen ab dem 29. Januar 2019 friert die EU-Güterrechtsverordnung das maßgebliche Recht regelmäßig beim ersten gemeinsamen Aufenthalt nach der Hochzeit ein.

Bei Kindern gilt eine eigene Logik. Sorge- und Umgangsfragen knüpfen am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an, nicht am Forum der Scheidung und nicht an der Taktik der Eltern. Entschieden wird dort, wo das Kind lebt.

Wie die Zugewinngemeinschaft rechnet

Die Regelwerke

Eine Trennung, vier Regelwerke

Scheidung, Unterhalt, Vermögen und Kinder haben im internationalen Fall jeweils eine eigene Quelle für Zuständigkeit und anwendbares Recht. Das ist die Ordnung hinter dem scheinbaren Durcheinander.

  • Scheidung. Zuständig nach Brüssel IIb, vor allem über den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 3). Anwendbares Recht nach Rom III. Rechtswahl möglich, in Deutschland noch im laufenden Verfahren.
  • Unterhalt. Zuständig nach der EU-Unterhaltsverordnung. Anwendbares Recht nach dem Haager Unterhaltsprotokoll, im Ausgangspunkt der gewöhnliche Aufenthalt der berechtigten Person. Rechtswahl nur eingeschränkt.
  • Vermögen und Güterrecht. Zuständigkeit und Recht aus der EU-Güterrechtsverordnung, angeknüpft an den ersten gemeinsamen Aufenthalt nach der Heirat. Rechtswahl möglich (Art. 22).
  • Sorge und Umgang. Zuständig nach Brüssel IIb über den Aufenthalt des Kindes. Anwendbares Recht nach dem KSÜ, im Regelfall das des entscheidenden Gerichts. Keine Rechtswahl.

Die Rechtswahl ist der wirksamste Hebel

Sie entscheidet über Trennungsfristen, über ein etwaiges Schuldprinzip und damit über die Statik des ganzen Verfahrens. Ein Handschlag genügt dafür nicht: In Deutschland braucht sie die notarielle Beurkundung, im laufenden Verfahren kann die Erklärung zu Protokoll des Gerichts sie ersetzen. Wer sie schon im Ehevertrag trifft, erspart einem künftigen Konflikt den Wettlauf um das Forum.

Die Rechtswahl vorab treffen

Die Anerkennung

Im Ausland geschieden, in Deutschland anerkannt

Eine Scheidung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt hier ohne besonderes Verfahren, Dänemark ausgenommen. Außerhalb der EU braucht es dagegen meist die förmliche Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung, bevor Sie hier als geschieden gelten und erneut heiraten können (§ 107 FamFG). In Hessen entscheidet darüber das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Danach steht die Entscheidung einer deutschen gleich. Kein Verfahren braucht es, wenn die Scheidung aus dem Staat stammt, dem beide Ehegatten damals allein angehörten.

Auch aus dem Ausland lässt sich ein Verfahren in Deutschland führen. Die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit genügt für die Zuständigkeit (Art. 3 Brüssel-IIb-VO), und wer zurückkehrt, hat als Deutscher schon nach sechs Monaten einen Gerichtsstand am neuen Aufenthalt. Greift keine europäische Regel, hält § 98 FamFG eine Restzuständigkeit bereit. Einen Wohnsitz im Inland verlangt das Verfahren nicht.

Den Versorgungsausgleich kennt kaum ein anderes Land

Ein ausländisches Gericht teilt Ihre Rentenanwartschaften nicht. Verloren ist der Ausgleich damit nicht. Greift deutsches Recht, kann ein deutsches Gericht gesondert darüber entscheiden. Wer im Ausland geschieden wurde, behält diese Möglichkeit und muss sie nur aktiv geltend machen, weil sie niemand von sich aus aufruft.

Die Anzeichen

Woran Sie den Auslandsbezug erkennen

Nicht jede Berührung mit dem Ausland macht eine Scheidung international, und mancher echte Auslandsbezug bleibt unbemerkt, bis er teuer wird. International wird es in aller Regel bei einer dieser Lagen.

  • Verschiedene Staatsangehörigkeiten sind im Spiel
  • Eine Seite lebt oder arbeitet im Ausland
  • Gemeinsame Ehejahre liegen im Ausland
  • Vermögen liegt jenseits der Grenze, Immobilie, Konten, Altersvorsorge
  • Ein Umzug ins Ausland steht im Raum, mit oder ohne Kinder

Unkritisch sind dagegen drei Dinge

Die Hochzeit im Ausland, denn der Trauort begründet weder Zuständigkeit noch anwendbares Recht. Ein ausländischer Pass allein, wenn beide seit jeher hier leben. Und ein befristeter Auslandsaufenthalt, weil der gewöhnliche Aufenthalt nicht bei jedem Umzug auf Zeit mitzieht.

Rechtsstand Juli 2026. Vereinfachte Übersicht. Die EU-Güterrechtsverordnung gilt für Ehen ab dem 29. Januar 2019 oder nach Rechtswahl; für ältere Ehen knüpft das frühere Kollisionsrecht häufig anders an.

Scheidungsformular

Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln

Das Formular fragt ab, was das Gericht verlangt, auch bei Auslandsbezug. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.

  • Etwa eine halbe Stunde, jederzeit unterbrechen
  • Das Formular bleibt auf Ihrem Gerät, bis Sie es senden
  • Lücken klären wir im Termin

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Der erste Schritt

Ein Termin ist keine Entscheidung

In einer Stadt wie Frankfurt ist das kein Nischenthema. Binationale Ehen, Zuzug und Wegzug, Vermögen auf zwei Seiten einer Grenze gehören hier zum Alltag, und die Beratung läuft auf Deutsch, Englisch und Spanisch. Rechtsanwalt Dietrich Karcher hat jahrelang von einem Kanzleisitz in Granada aus gearbeitet und längere Zeit in den USA verbracht.

Die Aufgabe besteht nicht darin, ein Land zu gewinnen, sondern die Kombination aus Forum und Recht zu finden, die zu Ihrer Lage passt. Ein überstürzter Antrag im falschen Land bindet. Erst rechnen und dann einreichen kostet selten mehr als ein paar Tage.

Wir reichen den Antrag dort ein, wo er für Sie günstiger ist, und ordnen Unterhalt und Güterrecht der richtigen Verordnung zu. Ausländische Scheidungen lassen wir anerkennen und holen einen fehlenden Versorgungsausgleich nach. Das Scheidungsverfahren selbst läuft nur in einem Staat. Einen zweiten Berater im anderen Land braucht es erst, wenn dort Vermögen liegt oder vollstreckt werden muss.

Denken Sie an die Urkunden. Die ausländische Heiratsurkunde braucht außerhalb der EU je nach Abkommen Apostille oder Legalisation und regelmäßig eine beglaubigte Übersetzung. Das dauert Wochen, in manchen Staaten Monate, und gehört deshalb an den Anfang.

Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

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