Karcher RechtsanwälteFamilienrecht · Frankfurt

Ablauf

Wie das Verfahren abläuft

Sechs Schritte vom Trennungsjahr bis zum Beschluss. Bei jedem steht, was Sie tun müssen, was wir tun und wie lange es dauert.

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Die acht Stationen

Vom Trennungsjahr bis zum Beschluss

Acht Stationen, und über das Tempo entscheiden zwei davon. Der Gerichtskostenvorschuss hält alles auf, solange er nicht bezahlt ist, und die Auskünfte der Versorgungsträger sind der längste Einzelposten im Verfahren. Beides hängt daran, wie schnell Sie zahlen und wie vollständig Sie die Fragebögen zurückschicken.

  1. Das TrennungsjahrVoraussetzung · ca. 12 Monate

    Jede Scheidung beginnt mit einem Jahr Trennung. Leben Sie beide ein Jahr getrennt und wollen Sie beide die Scheidung, vermutet das Gesetz, dass die Ehe gescheitert ist, § 1566 Abs. 1 BGB; nach drei Jahren Trennung lässt diese Vermutung sich nicht mehr widerlegen, § 1566 Abs. 2 BGB.

    Getrennt leben heißt dabei nicht getrennt wohnen. Auch in der gemeinsamen Wohnung geht das, solange Sie getrennt schlafen, getrennt wirtschaften und nicht mehr füreinander sorgen. Die Frist verkürzt sich nur bei einer unzumutbaren Härte, § 1565 Abs. 2 BGB.

    Dieses Jahr ist trotzdem keine Wartezeit. Unterhalt, gemeinsame Konten und die Frage, wer vorerst in der Immobilie bleibt, klären wir jetzt und nicht erst mit dem Antrag.

    Wann das Jahr beginnt und ab wann Sie einreichen
  2. Erstgespräch und Strategieca. 1–2 Wochen

    Wir sprechen zuerst miteinander, telefonisch, per Video oder in der Kanzlei in Frankfurt-Gallus, ganz wie es Ihnen leichter fällt. Zwei Fragen tragen dieses Gespräch. Was wollen Sie am Ende erreicht haben, und was ist Ihre größte Sorge? Die Strategie entsteht erst aus Ihren Antworten.

    Termin anfragen
  3. Der Antrag beim Familiengerichtnach dem Trennungsjahr

    Ist das Trennungsjahr um, reichen wir den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein. Welches das ist, legt § 122 FamFG in einer festen Rangfolge fest. Zuerst zählt der Ort, an dem einer von Ihnen mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt, dann der letzte gemeinsame Wohnort, wenn einer von Ihnen noch dort wohnt, danach der Wohnort der Gegenseite. Wo Sie geheiratet haben, spielt keine Rolle.

    Einreichen können Sie den Antrag nicht selbst, denn vor dem Familiengericht gilt Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Sind Sie sich einig, genügt trotzdem eine anwaltliche Vertretung im Verfahren, weil die zustimmende Seite keine eigene braucht, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG.

    Was in den Antrag gehört, gibt § 133 FamFG vor; den Schriftverkehr mit dem Gericht führen wir von da an vollständig für Sie.

    Wie weit die Ein-Anwalt-Scheidung trägt
  4. Der Gerichtskostenvorschussca. 2–4 Wochen

    Kurz nach dem Eingang schickt das Gericht seine Kostenrechnung, und bevor dieser Vorschuss bezahlt ist, stellt es den Antrag nicht zu, § 14 FamGKG.

    Das ist keine Verwaltungsformalität, sondern der Auslöser für alles Weitere. Die Zahlung bestimmt, wann zugestellt wird, und die Zustellung setzt den Stichtag aus dem nächsten Schritt. Wer die Rechnung liegen lässt, verschiebt damit seine eigene Scheidung.

    Wie hoch der Vorschuss ausfällt, hängt am Verfahrenswert, den vor allem die Einkommen beider Eheleute und das Vermögen bestimmen.

    Den Verfahrenswert durchrechnen
  5. Zustellung und der entscheidende Stichtagwenige Tage nach der Zahlung

    Jetzt stellt das Gericht der Gegenseite den Antrag förmlich zu. Mit dieser Zustellung wird das Verfahren rechtshängig, und derselbe Tag wird zum Stichtag für Rente und Vermögen.

    Für den Versorgungsausgleich endet die Ehezeit am letzten Tag des Monats vor der Zustellung, § 3 Abs. 1 VersAusglG, sodass jeder Monat früher oder später darüber entscheidet, welche Rentenanwartschaften überhaupt geteilt werden.

    Im Zugewinnausgleich wirkt derselbe Tag ein zweites Mal. Er bestimmt das Endvermögen beider Seiten, § 1384 BGB. Was Sie danach dazugewinnen oder verlieren, zählt für die Ausgleichsforderung nicht mehr mit.

    Was der Versorgungsausgleich teilt
  6. Die Scheidungsfolgenca. 3–6 Monate

    Während der Antrag läuft, regeln wir, was nach dem Beschluss Bestand haben soll. Diese Folgesachen entscheiden oft mehr über Ihre Zukunft als die Scheidung selbst.

    Was als Folgesache in den Verbund gelangt, entscheidet das Gericht zusammen mit der Scheidung, § 137 FamFG. Darin liegt der stärkste Hebel auf die Dauer. Wer Unterhalt und Vermögen vorab notariell regelt, hält beides aus dem Verfahren heraus, wer sie hineinzieht, wartet am Ende auf die letzte offene Frage. Anhängig machen können Sie eine Folgesache ohnehin nur bis zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, § 137 Abs. 2 FamFG.

    Zum Unterhalt gehören der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt. Der nacheheliche folgt der Halbteilung, wobei jedem erwerbstätigen Ehegatten vorab ein Erwerbstätigenbonus zusteht, in der Regel ein Zehntel der Erwerbseinkünfte; unter den Voraussetzungen des § 1578b BGB lässt er sich befristen oder begrenzen.

    Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verteilt der Zugewinnausgleich Vermögen, Schulden und Immobilien, § 1363 BGB. Rückt die Gegenseite ihre Zahlen nicht heraus, verlangen wir Auskunft über § 1379 BGB.

    Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften und läuft von Amts wegen mit, solange die Ehezeit länger als drei Jahre gedauert hat; bei bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag statt, § 3 Abs. 3 VersAusglG. Beide füllen dafür Fragebögen aus, die Versorgungsträger melden die Anwartschaften zurück. Haben Sie Kinder, kommen Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle hinzu, dazu Hausrat und Wohnsituation.

    Was in eine Scheidungsfolgenvereinbarung gehört
  7. Ladung und mündlicher TerminTermin, oft eine Viertelstunde

    Liegen alle Auskünfte vor, lädt das Gericht Sie beide zum mündlichen Termin und ordnet Ihr persönliches Erscheinen an, weil es Sie selbst anhören muss, § 128 FamFG.

    Der Termin ist trotzdem kurz. Sie erscheinen beide, bestätigen den Scheidungswunsch und das Trennungsjahr, und mehr verlangt das Gericht in aller Regel nicht.

    Wer ohne Entschuldigung fernbleibt, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen; Ordnungshaft schließt das Gesetz für die Anhörung aus. Fernbleiben verhindert eine Scheidung also nicht, es verzögert sie nur. Im Termin sind wir an Ihrer Seite.

  8. Beschluss und Rechtskraftsofort bis ein Monat

    Am Ende spricht das Gericht die Scheidung aus und stellt den Beschluss beiden Seiten zu. Danach läuft eine Beschwerdefrist von einem Monat, § 63 FamFG.

    Die Scheidung wird sofort rechtskräftig, wenn beide Seiten im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Dieser Verzicht ist allerdings eine Verfahrenshandlung und setzt deshalb auf beiden Seiten eine anwaltliche Vertretung voraus, § 114 Abs. 1 FamFG. In der Ein-Anwalt-Scheidung läuft die Frist deshalb ab, sofern die zustimmende Seite sich nicht für diesen einen Termin vertreten lässt.

    Mit der Rechtskraft ist Ihre Ehe beendet.

Die ehrliche Antwort

Wie lange dauert das alles?

Vom Antrag bis zum Beschluss vergehen bei einer einvernehmlichen Scheidung meist mehrere Monate. Eine Wochenzahl versprechen wir nicht, weil zwei Dinge nicht in unserer Hand liegen. Wie schnell die Rentenstellen antworten, und wie voll der Kalender des Familiengerichts ist.

Was Sie beschleunigen können

Nur eines, die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen. Jedes fehlende Papier kostet eine Nachfrage, und jede Nachfrage kostet Wochen. Alles Übrige ist Warten auf Behörden.

Scheidungsformular

Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln

Was § 133 FamFG für den Antrag verlangt, tragen Sie online zusammen. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.

  • Etwa eine Stunde, jederzeit unterbrechen
  • Bleibt auf diesem Gerät, bis Sie senden
  • Lücken klären wir im Termin

Wenn es anders läuft

Vier Abweichungen vom Regelfall

Der Weg oben beschreibt den häufigsten Fall. Vier Konstellationen verschieben ihn. Wer sie früh erkennt, verliert deutlich weniger Zeit als jemand, der sie erst im laufenden Verfahren bemerkt.

Die Zustimmung fehlt

Zustimmung ist keine Voraussetzung der Scheidung, sie erspart nur den Nachweis. Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert, § 1566 Abs. 2 BGB. Davor tragen wir dem Gericht die Zerrüttung vor und belegen sie, § 1565 Abs. 1 BGB. Das dauert länger und gelingt trotzdem meistens.

Wie eine streitige Scheidung läuft
Jemand bleibt dem Termin fern

Das Gericht vertagt und lädt erneut, und aus einem erledigten Termin werden zwei. Ordnungsgeld kann es festsetzen, erzwingen kann es das Erscheinen bei der Anhörung nicht. In der Praxis genügt meist der Hinweis, dass jeder verschobene Termin die eigene Scheidung um Wochen nach hinten schiebt.

Die Anschrift ist unbekannt

Ohne Zustellung kein Stichtag, und ohne Anschrift keine Zustellung. Zuerst fragen wir beim Einwohnermeldeamt an. Bleibt der Aufenthalt unbekannt, kann das Gericht öffentlich zustellen, § 185 ZPO. Als bewirkt gilt sie erst einen Monat nach der Bekanntmachung, § 188 ZPO.

Die Gegenseite lebt im Ausland

Innerhalb der EU läuft die Zustellung über die europäische Zustellungsverordnung und bleibt planbar. Außerhalb geht sie den Weg über die Justizbehörden des Empfangsstaats, und daraus werden schnell Monate. Rechnen Sie in diesen Fällen mit einem halben Jahr mehr.

Zuständigkeit und anwendbares Recht

Nach dem Beschluss

Der Alltag und die Zeit danach

Mit dem Verfahren ändert sich auch der ganze Alltag. Was wird aus Mietvertrag, Nebenkosten, Versicherungen? Braucht ein Kind einen Schulwechsel? Wann melden Sie die Trennung bei Behörden und Arbeitgeber? Diese Fragen behalten wir mit Ihnen im Blick.

Wenn die Scheidung rechtskräftig ist

Den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk bewahren Sie gut auf. Er ist Ihr Nachweis. Ihren früheren Namen können Sie auf Wunsch beim Standesamt wieder annehmen.

Die Steuerklasse ändert sich verpflichtend ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr Ihrer Trennung folgt. Getrennt Lebende werden in Steuerklasse I geführt, mit Kind im eigenen Haushalt kommt Steuerklasse II in Betracht. Im Kalenderjahr der Trennung selbst bleibt die Zusammenveranlagung noch möglich.

Ihr früherer Ehepartner erbt nicht mehr automatisch, sobald das Scheidungsverfahren läuft und seine Voraussetzungen vorliegen, § 1933 BGB. Testament und Begünstigungen gehören jetzt auf den Prüfstand. Gemeinsame Konten, Versicherungen und Verträge sollten getrennt oder aktualisiert werden.

Der erste Schritt

Wo Sie im Ablauf stehen

Im Erstgespräch erfahren Sie, welcher Schritt bei Ihnen als nächstes kommt und was dafür fehlt. 60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Beauftragen müssen Sie danach nichts.

Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Oder Sie rufen an: +49 69 97391424, Mo bis Fr, 10 bis 13 und 15 bis 18 Uhr.

Menü

    Termin anfragenScheidungsformular ausfüllen

    Mo bis Fr, 10 bis 13 UhrMo bis Fr, 15 bis 18 Uhr

    Assistent

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