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Ratgeber · Ablauf der Scheidung

Der Name nach der Scheidung: behalten, ablegen, kombinieren

„Muss ich meinen Namen jetzt zurückgeben?“ ist eine der Fragen, die im Erstgespräch fast beiläufig kommen und den Betroffenen doch näher gehen als manche Vermögensfrage. Die beruhigende Antwort: Sie müssen gar nichts. Und wenn Sie etwas ändern wollen, haben Sie dafür keine Frist.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 3 Minuten

Kurz gesagt

Ohne Ihre Erklärung beim Standesamt ändert sich nichts, und eine Frist dafür gibt es nicht. Entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie den Ehenamen behalten, den Geburtsnamen wieder annehmen oder beides verbinden.

Ohne Ihr Zutun ändert sich nichts

Mit der Rechtskraft der Scheidung passiert namensrechtlich zunächst: nichts. Der Ehename bleibt der Name beider, auch desjenigen, der ihn durch die Heirat angenommen hat.

Das ist keine Übergangslösung, sondern der gesetzliche Normalfall (§ 1355 Abs. 5 BGB). Der frühere Ehegatte kann die Weiterführung nicht untersagen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Ehe gedauert hat oder wie das Verfahren verlaufen ist. Auch eine neue Ehe des Namensgebers ändert daran nichts.

Sie behalten den Namen, solange Sie nichts anderes erklären. Und Sie haben unbegrenzt Zeit dafür.

Die vier Varianten

Wer etwas ändern möchte, hat die Wahl:

  • Ehenamen behalten, ohne Erklärung und ohne Antrag.
  • Geburtsnamen wieder annehmen, den Namen aus Ihrer Geburtsurkunde.
  • Den zuvor geführten Namen wieder annehmen, relevant, wenn Sie vor dieser Ehe schon einmal verheiratet waren.
  • Kombinieren, also dem Ehenamen den eigenen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen, klassisch als Begleitname.

Seit der Namensrechtsreform, die am 1. Mai 2025 in Kraft getreten ist, kommt eine weitere Möglichkeit hinzu: Eheleute können echte Doppelnamen aus beiden Nachnamen bilden, mit oder ohne Bindestrich. Wer einen solchen Doppelnamen führt, hat nach der Scheidung entsprechend mehr Gestaltungsspielraum.

Es gibt keine Frist, und das ist bewusst so

Anders als bei vielen anderen Folgen der Scheidung läuft hier keine Uhr. Die Erklärung ist Wochen, Monate oder Jahre nach der Rechtskraft noch möglich.

Das entlastet, denn die Entscheidung ist selten nur eine Formalie. Manche wollen den Namen der Kinder weiter teilen. Manche haben beruflich unter diesem Namen etwas aufgebaut. Andere möchten möglichst schnell einen Schlussstrich. Alle drei Haltungen sind zulässig, und keine davon muss im Monat der Scheidung feststehen.

Scheidungsformular

Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln

Mit dem Formular tragen Sie zusammen, was das Gericht verlangt. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.

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Wie die Erklärung abgegeben wird

Zuständig ist das Standesamt. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder zur Niederschrift des Standesamts abgegeben werden; vorzulegen ist der rechtskräftige Scheidungsbeschluss. Haben Sie in Frankfurt geheiratet, liegt Ihr Eheregister beim Standesamt Frankfurt am Main; die Erklärung selbst können Sie in der Regel bei Ihrem Wohnsitzstandesamt abgeben, das sie weiterleitet.

Sinnvoll ist, die Änderung mit den übrigen Umschreibungen zu bündeln: Ausweis und Pass, Meldeamt, Bank und Kreditverträge, Versicherungen, Arbeitgeber, Krankenkasse, Rentenversicherung, Kfz-Papiere und, falls vorhanden, das Grundbuch. Läuft das auseinander, entstehen genau die Reibungen, die Sie mit der Namensänderung eigentlich hinter sich lassen wollten.

Was für die Kinder gilt

Der Familienname eines Kindes ändert sich nicht automatisch mit der Namensänderung eines Elternteils. Er bleibt zunächst, wie er ist, auch wenn das Kind dann anders heißt als der Elternteil, bei dem es lebt.

Die Reform von 2025 hat diesen Punkt entschärft: Kinder können sich einer scheidungsbedingten Namensänderung des Elternteils, in dessen Haushalt sie bleiben, nun leichter anschließen und dabei auch einen Doppelnamen erhalten. Volljährige Kinder entscheiden selbst; bei minderjährigen wirkt der sorgeberechtigte Elternteil mit, und ab einem gewissen Alter ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Davon zu unterscheiden ist die Einbenennung (§ 1617e BGB): Sie betrifft den Fall, dass ein Kind den Namen einer neuen Ehe des betreuenden Elternteils erhalten soll. Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils oder steht diesem die Sorge mit zu, braucht es dessen Einwilligung; das Familiengericht kann sie ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. Das ist der praktisch konfliktträchtigere Weg, und einer, bei dem sich anwaltlicher Rat lohnt, bevor Erwartungen entstehen.

Wie es weitergeht

Was am Ende des Verfahrens sonst noch geschieht und ab wann die Scheidung rechtskräftig ist, beschreibt Wie läuft eine Scheidung ab?; was Sie im Termin selbst erwartet, Scheidungstermin: der Ablauf vor Gericht.

Betrifft die Namensfrage auch Fragen der Sorge oder des Aufenthalts der Kinder, gehört sie in den größeren Zusammenhang von Sorge und Umgang.

Wichtiger Hinweis

Zuständigkeit, Nachweise und Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Standesamt und können sich ändern. Verbindlich ist die Auskunft des für Sie zuständigen Standesamts. Bei binationalen Ehen kann zusätzlich ausländisches Namensrecht zu beachten sein; dazu beraten wir gesondert.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

Betrifft die Namensfrage auch die Kinder?

60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, was ansteht. Beauftragen müssen Sie danach nichts.

Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

  • Ehename
  • Geburtsname
  • Einbenennung
Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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