Vermögen und Zugewinnausgleich
Wenn eine Ehe endet, steht früher oder später die Frage im Raum, was mit dem Geld passiert. Als Ganzes geteilt wird es nicht.
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Zwei Vermögen
Warum getrennt gerechnet wird
Was in der Ehe an Vermögen entstanden ist, läuft über den Zugewinnausgleich. Was an Altersvorsorge aufgebaut wurde, über den Versorgungsausgleich. Das sind zwei Rechnungen mit je eigenen Regeln, und dass es zwei sind, überrascht die meisten.
Die Trennlinie verläuft zwischen Vermögen und Altersvorsorge. Die Anlageform entscheidet nicht darüber. Konten, Immobilien und Ersparnisse gehören zum Vermögen und damit in den Zugewinn (§§ 1363 ff. BGB); gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenpension, Riester und Rürup gehören zur Vorsorge und werden im Versorgungsausgleich geteilt (§ 1 VersAusglG).
An der Lebensversicherung lässt sich das gut sehen. Eine private Kapitallebensversicherung ohne Rentencharakter fällt ins Vermögen, ein Rentenanrecht aus derselben Versicherung in den Versorgungsausgleich. Derselbe Euro wird dabei nicht zweimal geteilt: Was im Versorgungsausgleich aufgeht, bleibt beim Zugewinn außen vor.
Der Zugewinn kommt nicht von selbst
Den Versorgungsausgleich führt das Gericht im Scheidungsverbund von Amts wegen durch. Den Zugewinnausgleich müssen Sie geltend machen; ohne Antrag entscheidet das Gericht darüber nicht (§ 1378 BGB). Deshalb sprechen wir ihn im Erstgespräch von uns aus an.
Anfang und Ende
Was in die Rechnung fällt
Geteilt wird nicht Ihr Vermögen, sondern Ihr Zuwachs. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Seiten während der ganzen Ehe getrennt (§ 1363 BGB). Erst am Ende wird verglichen, wer in dieser Zeit mehr dazugewonnen hat.
Für jede Seite gilt dieselbe Rechnung. Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn (§ 1373 BGB), und wer den höheren erzielt hat, zahlt der anderen Seite die Hälfte der Differenz (§ 1378 BGB). Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB); was danach geschieht, zählt für diese Rechnung nicht mehr.
Erbschaften und Schenkungen nehmen eine Sonderstellung ein. Sie zählen zum Anfangsvermögen und bleiben ausgleichsfrei, auch wenn sie erst während der Ehe zufließen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Ausgeglichen wird allein, was sie bis zum Stichtag an Wert gewonnen haben. Das geerbte Elternhaus geht also nicht mit seinem vollen Wert in die Rechnung ein.
Die Auskunft
Auskunft und Beleg
Wer nicht weiß, was auf der anderen Seite steht, hat einen Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB), und zwar über drei Stichtage: das Anfangsvermögen, das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und das Endvermögen. Auf Verlangen sind dazu Belege vorzulegen.
Die Auskunft über den Trennungszeitpunkt können Sie schon fordern, während Sie getrennt leben und der Güterstand noch besteht (§ 1379 Abs. 2 BGB). Sie kommt damit lange vor dem eigentlichen Ausgleich und ist der Punkt, an dem sich der spätere Streit oft erübrigt.
Die Sonderfälle
Betrieb, Immobilie, Ausland
Die Arbeit, die über das Ergebnis entscheidet, liegt vor der Rechnung: ob ein Posten in den Zugewinn oder in die Vorsorge gehört, ob eine Erbschaft privilegiert ist, mit welchem Wert eine Immobilie oder ein Betrieb angesetzt wird. Nichts davon steht von selbst fest, jeder Posten will begründet werden.
Liegt Vermögen im Ausland, steht vor der Rechnung eine Vorfrage, nämlich welches Güterrecht überhaupt gilt. Das bestimmt seit 2019 die Europäische Güterrechtsverordnung (VO (EU) 2016/1103); ohne Rechtswahl kommt es meist auf den ersten gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung an. Der Auskunftsanspruch reicht auch über Auslandsvermögen. Aufwendig sind vor allem die Belege und die Bewertung vor Ort.
Die Fälligkeit
Fälligkeit und Stundung
Die Ausgleichsforderung wird grundsätzlich als Geldsumme fällig. Steckt der Wert im Unternehmen oder in einer Immobilie, lässt sich das oft nicht sofort aufbringen. Für solche Fälle sieht das Gesetz eine Stundung vor (§ 1382 BGB), und auch Ratenzahlungen lassen sich vereinbaren.
Ausschließen lässt sich der Zugewinnausgleich ebenfalls, ganz oder teilweise, vorsorglich im Ehevertrag oder später in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, etwa zugunsten der Gütertrennung (§ 1408 BGB). Grenzenlos ist diese Freiheit nicht: Das Familiengericht prüft solche Vereinbarungen und kann sie kippen, wenn sie eine Seite einseitig und unzumutbar benachteiligen.
Rechtsstand Juli 2026. Die Paragrafen stehen im BGB, im Versorgungsausgleichsgesetz und in der Europäischen Güterrechtsverordnung.
Scheidungsformular
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Das Formular fragt ab, was das Gericht verlangt, auch zu Vermögen und Zugewinn. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.
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Zum Nachlesen
Die einzelnen Posten der Rechnung
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