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Vermögen &
Zugewinn

Vermögen & Zugewinnausgleich:was bei der Scheidung geteilt wird

Rechtsanwalt Dietrich Karcher · Stand Juli 2026

Wenn eine Ehe endet, steht früher oder später die Frage im Raum, was mit dem Geld passiert: mit dem Ersparten, der Wohnung, der Rente. Meist wird daraus eine einzige große Frage: Wie werden „die Finanzen“ geteilt?

Als Ganzes werden sie nicht geteilt. Was in der Ehe an Vermögen entstanden ist, läuft über den Zugewinnausgleich; was an Altersvorsorge aufgebaut wurde, über den Versorgungsausgleich. Das sind zwei getrennte Rechnungen mit je eigenen Regeln, und dass es zwei sind, überrascht die meisten. Der praktisch wichtigste Unterschied liegt dabei nicht im Rechenweg, sondern in der Frage, wer tätig werden muss: Den Zugewinnausgleich müssen Sie selbst geltend machen, den Versorgungsausgleich nimmt das Gericht von sich aus vor (§ 1378 BGB, § 1 VersAusglG).

Zwei
Rechnungen

Warum getrennt gerechnet wird

Die Trennlinie verläuft zwischen Vermögen und Altersvorsorge, nicht zwischen Anlageformen. Auf der einen Seite stehen Konten, Immobilien und Ersparnisse; sie gehören zum Vermögen und damit in den Zugewinnausgleich nach den §§ 1363 ff. BGB. Auf der anderen Seite steht, was für das Alter aufgebaut wurde: die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente, die Beamtenpension, Riester oder Rürup. Diese Anrechte werden im Versorgungsausgleich geteilt (§ 1 VersAusglG), und zwar ohne dass jemand einen Antrag stellen müsste. Das Gericht führt ihn im Scheidungsverbund von sich aus durch.

Beim Zugewinn ist das anders. Er wird nur ausgeglichen, wenn er geltend gemacht wird; ohne Antrag entscheidet das Gericht darüber nicht. Das ist der Unterschied, an dem im Alltag am meisten hängt, und deshalb sprechen wir den Zugewinnausgleich im Erstgespräch von uns aus an.

Dass nicht die Anlageform entscheidet, zeigt sich gut an der Lebensversicherung: Eine private Kapitallebensversicherung ohne Rentencharakter fällt ins Vermögen und damit in den Zugewinn, ein Rentenanrecht aus derselben Versicherung dagegen in den Versorgungsausgleich.

Was dabei nicht passiert

Derselbe Euro wird nicht zweimal geteilt. Was im Versorgungsausgleich aufgeht, bleibt beim Zugewinn außen vor, und umgekehrt. Die beiden Rechnungen ergänzen einander, aber die eine schließt die andere nicht ein.

Der
Zugewinn

Geteilt wird nicht Ihr Vermögen, sondern Ihr Zuwachs

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen beider Ehegatten während der ganzen Ehe getrennt (§ 1363 BGB); erst am Ende wird verglichen, wer in dieser Zeit mehr dazugewonnen hat. Für jede Seite gilt dieselbe Rechnung: Endvermögen minus Anfangsvermögen ergibt den Zugewinn (§ 1373 BGB). Wer den höheren erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 BGB). Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Was danach geschieht, zählt für diese Rechnung nicht mehr.

Erbschaften und Schenkungen nehmen dabei eine Sonderstellung ein. Sie zählen zum Anfangsvermögen und bleiben deshalb ausgleichsfrei, auch wenn sie erst während der Ehe zufließen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Ausgeglichen wird allein, was sie bis zum Stichtag an Wert gewonnen haben. Das geerbte Elternhaus geht also nicht mit seinem vollen Wert in die Rechnung ein, sondern nur mit dem Zuwachs, der während der Ehe entstanden ist.

Die
Altersvorsorge

Was beim Versorgungs- ausgleich geteilt wird

Jedes Anrecht, das in der Ehezeit aufgebaut wurde, wird hälftig geteilt (§ 1 VersAusglG). Dazu gehören die gesetzliche Rente ebenso wie Betriebsrenten, Beamtenpensionen und zertifizierte private Vorsorge (§ 2 VersAusglG). Anders als beim Zugewinn läuft dieser Ausgleich von Amts wegen mit; ein eigener Antrag ist im Regelfall nicht nötig.

Wie die Anrechte im Einzelnen geteilt werden, wann der Ausgleich ausnahmsweise entfällt und was das für Ihre spätere Rente bedeutet, behandeln wir ausführlich auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich.

Die
Grenzen

Lässt sich beides ausschließen?

Ja. Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich lassen sich ganz oder teilweise abbedingen, vorsorglich im Ehevertrag oder später in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, etwa zugunsten der Gütertrennung (§ 1408 BGB).

Grenzenlos ist diese Freiheit allerdings nicht. Das Familiengericht prüft solche Vereinbarungen auf ihre Wirksamkeit und kann sie kippen, wenn sie einen Ehegatten einseitig und unzumutbar benachteiligen. Gerade deshalb lohnt es sich, beide Rechnungen aufzustellen, bevor Sie unterschreiben: Was einmal vereinbart ist, lässt sich später nur noch mit erheblichem Aufwand korrigieren.

Womit wir
Sie unterstützen

Die Arbeit liegt vor der Rechnung

Ob ein Posten in den Zugewinn oder in den Versorgungsausgleich gehört, ob eine Erbschaft privilegiert ist, mit welchem Wert eine Immobilie oder ein Betrieb angesetzt wird. Nichts davon steht von selbst fest, sondern will begründet sein.

Rechtsanwalt Dietrich Karcher

Übernimmt, sobald eine Trennung wirtschaftlich wird. Über 30 Jahre Zivilrecht, davon Jahre außerhalb der Anwaltschaft, selbständig im Immobilienbereich und als Abteilungsleiter Immobilien bei einer Landesbank.

Ein Gutachten von zwei Seiten lesen

Er liest ein Wertgutachten nicht nur juristisch, sondern auch von der Seite dessen, der später finanzieren oder verkaufen muss. Seine eigene Formulierung dafür: Am Ende zähle nicht die Immobilie an sich, sondern eine Lösung, die beide Seiten sich tatsächlich leisten können.

Rechtsanwältin Mieke Karcher

Führt das Verfahren selbst: Antrag, Fristen, Scheidungsverbund. Seit 2010 zugelassen und Ihre Ansprechpartnerin für die erste Anfrage.

Konkret
heißt das

Erst zuordnen, dann rechnen

Wir ordnen die Posten zu, ermitteln Anfangs- und Endvermögen und prüfen die Bewertung, bevor gerechnet wird. Den Zugewinn machen wir geltend, wo er geltend gemacht werden muss; den Versorgungsausgleich behalten wir parallel im Blick. Führt der Weg über eine Einigung, entwerfen und prüfen wir die Vereinbarung so, dass sie der gerichtlichen Kontrolle standhält. Führt er nicht dorthin, vertreten wir Sie bis zur Entscheidung.

Das erste Gespräch führen Sie in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video, auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Spanisch. Bringen Sie mit, was Sie zur Hand haben: Grundbuchauszug, Darlehensstand, Kontoübersichten. Auf eine schriftliche Anfrage antworten wir meist innerhalb eines Werktags.

Wie das Verfahren
abläuft

Vom Stichtag bis zur Ausgleichsforderung

Mit der Zustellung des Scheidungsantrags steht der Stichtag für das Endvermögen fest (§ 1384 BGB); von da an ist die Rechnung geschlossen.

Danach wird auf beiden Seiten aufgestellt: Anfangs- und Endvermögen werden ermittelt und Erbschaften wie Schenkungen zugeordnet, parallel dazu die Rentenanrechte der Ehezeit zusammengetragen. Ist das geschehen, wird gerechnet, wobei der Zugewinn beantragt werden muss, während die Versorgung von Amts wegen mitläuft. Am Ende steht entweder eine Einigung in der Scheidungsfolgenvereinbarung oder eine Entscheidung des Gerichts.

So läuft es im Regelfall; im Einzelfall kann es davon abweichen (Stand 2026).

Selbst
überschlagen

Den Zugewinnausgleich selbst überschlagen

Wer zahlt bei der Scheidung wem wie viel? Unser Zugewinnausgleich-Rechner ermittelt aus Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute den Zugewinn und die Ausgleichsforderung, also die halbe Differenz (§ 1378 BGB). Das Anfangsvermögen wird dabei kaufkraftbereinigt hochgerechnet (§ 1376 BGB), damit nicht bloße Geldentwertung als Zuwachs erscheint.

Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser: Es wird nichts übertragen.

Stichtage (optional, für die Indexierung)

Ehegatte A

Position
Betrag (Schulden mit −)
Position
Betrag (Schulden mit −)

Ehegatte B

Position
Betrag (Schulden mit −)
Position
Betrag (Schulden mit −)

Ausgleichsforderung

Tragen Sie die Positionen beider Eheleute ein: Endvermögen und Anfangsvermögen, gern aufgeschlüsselt.

Die Berechnung ist kostenlos, läuft vollständig in Ihrem Browser und ergibt eine erste Orientierung, keine Berechnung für den Einzelfall.

Häufige
Fragen

Was uns dazu am häufigsten gefragt wird

Was, wenn ich gar nicht weiß, was mein Ehepartner besitzt?

Dann steht Ihnen Auskunft zu (§ 1379 BGB), und zwar über drei Stichtage: das Anfangsvermögen, das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und das Endvermögen. Auf Verlangen sind dazu Belege vorzulegen. Die Auskunft über den Trennungszeitpunkt können Sie schon fordern, während Sie getrennt leben und der Güterstand noch besteht (§ 1379 Abs. 2 BGB), also lange vor dem eigentlichen Ausgleich.

Muss ich den Ausgleich auf einmal zahlen?

Die Ausgleichsforderung wird grundsätzlich als Geldsumme fällig. Steckt der Wert im Unternehmen oder in einer Immobilie, lässt sich das oft nicht sofort aufbringen; für solche Fälle sieht das Gesetz eine Stundung vor (§ 1382 BGB), und auch Ratenzahlungen lassen sich vereinbaren.

Und wenn Vermögen im Ausland liegt?

Dann steht vor der Rechnung eine Vorfrage: welches Güterrecht überhaupt gilt. Das bestimmt seit 2019 die Europäische Güterrechtsverordnung (VO (EU) 2016/1103); ohne Rechtswahl kommt es meist auf den ersten gemeinsamen Wohnsitz nach der Eheschließung an. Der Auskunftsanspruch reicht auch über Auslandsvermögen. Aufwendig sind vor allem die Belege und die Bewertung vor Ort. Bei spanischem Vermögen kommt uns zugute, dass Dietrich Karcher jahrelang von einem Kanzleisitz in Granada aus gearbeitet hat; die Beratung ist auf Deutsch, Englisch und Spanisch möglich.

Quellen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz.

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Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun