Kurz gesagt
Die Trennung ändert am Erbrecht nichts. Widerrufen Sie deshalb früh die Vorsorge- und Kontovollmachten und ändern Sie das Bezugsrecht der Lebensversicherung; beides läuft weiter, auch nach der Scheidung.
Auf dieser Seite · 6 Abschnitte
Der Zeitraum, in dem nichts passiert, und genau das ist das Problem
Familienrechtlich ändert die Trennung sofort vieles: Unterhaltsansprüche entstehen, Stichtage werden gesetzt, das Trennungsjahr läuft. Erbrechtlich ändert sie nichts.
Bis zur Rechtskraft der Scheidung bleibt Ihr Ehepartner gesetzlicher Erbe (§ 1931 BGB) und pflichtteilsberechtigt. Neben Kindern erbt er die Hälfte, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand leben: ein Viertel als gesetzlicher Erbteil und ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB).
Zwischen Auszug und Beschluss liegen mit Trennungsjahr und Verfahrensdauer oft anderthalb Jahre. In dieser Zeit gilt die Ordnung aus der Zeit der intakten Ehe unverändert weiter.
Die Trennung wirkt im Familienrecht sofort und im Erbrecht gar nicht.
Die Ausnahme: § 1933 BGB
Das Gesetz kennt eine vorgezogene Zäsur. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes beide Voraussetzungen vorlagen:
- Die Voraussetzungen der Scheidung lagen vor, in der Regel also das abgelaufene Trennungsjahr.
- Der Erblasser hatte die Scheidung beantragt oder dem Antrag des anderen zugestimmt.
Liegt beides vor, entfällt das gesetzliche Erbrecht, und mit ihm der Pflichtteil, weil dieser ein gesetzliches Erbrecht voraussetzt (§ 2303 BGB). Das Gesetz stellt den Überlebenden dennoch nicht schutzlos: Ein Unterhaltsanspruch nach den §§ 1569 bis 1586b BGB kann daneben bestehen bleiben, wie § 1933 BGB ausdrücklich klarstellt.
Praktisch bedeutet das: Der eingereichte Scheidungsantrag hat neben seiner familienrechtlichen auch eine erbrechtliche Wirkung. Wer aus erbrechtlichen Gründen Eile hat, sollte das im Blick behalten, und wer noch im Trennungsjahr steht, sollte wissen, dass diese Schwelle bis dahin nicht erreicht ist.
Auf § 1933 BGB allein sollten Sie sich allerdings nicht verlassen. Ob die Voraussetzungen im Todeszeitpunkt tatsächlich vorlagen, klärt sich erst im Nachhinein, und der Streit darüber wird dann zwischen den Hinterbliebenen ausgetragen.
Das gemeinsame Testament
Ein gemeinschaftliches Testament, insbesondere das verbreitete Berliner Testament, verliert seine Wirksamkeit grundsätzlich mit der Scheidung, und bereits dann, wenn die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorliegen (§§ 2077, 2268 BGB).
„Grundsätzlich“ ist hier wörtlich zu nehmen: Enthält das Testament eine abweichende Bestimmung, etwa den ausdrücklichen Wunsch, dass es auch nach einer Scheidung gelten soll, bleibt es wirksam. Solche Klauseln sind seltener, kommen aber vor.
Der sichere Weg ist deshalb der ausdrückliche Widerruf. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist er formgebunden: Zu Lebzeiten beider Ehegatten richtet sich der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nach der Vorschrift über den Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2271 Abs. 1 i. V. m. § 2296 BGB); erforderlich sind also eine notariell beurkundete Erklärung und deren Zugang beim anderen Ehegatten. Ausdrücklich ausgeschlossen ist, die eigene Verfügung einseitig durch ein neues Testament aufzuheben; ein stilles Zerreißen der eigenen Ausfertigung genügt erst recht nicht.
Bei einem Erbvertrag gelten eigene Regeln; hier kommt in der Regel nur ein Rücktritt oder eine Aufhebung in Betracht, ebenfalls in notarieller Form.
Scheidungsformular
Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln
Mit dem Formular tragen Sie zusammen, was das Gericht verlangt. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.
- Etwa eine Stunde, jederzeit unterbrechen
- Bleibt auf diesem Gerät, bis Sie senden
- Lücken klären wir im Termin
Was sonst niemand automatisch beendet
Neben dem Testament läuft eine ganze Reihe von Erklärungen weiter, an die im Trennungsstress selten jemand denkt:
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, denn Ihr getrennt lebender Ehegatte darf sonst weiter über Ihre medizinische Behandlung entscheiden.
- Bank- und Kontovollmachten, auch über den Tod hinaus erteilte.
- Bezugsrechte von Lebens- und Rentenversicherungen, denn sie folgen weder dem Testament noch dem Scheidungsbeschluss und wirken auch nach der Scheidung fort.
- Begünstigungen bei betrieblicher Altersvorsorge und in Versorgungsordnungen.
- Nachlassbezogene Regelungen in Gesellschaftsverträgen bei unternehmerischem Vermögen.
Eine Vollmacht können Sie jederzeit widerrufen. Erklären Sie den Widerruf schriftlich, lassen Sie ihn dem Bevollmächtigten zugehen und teilen Sie ihn den Stellen mit, bei denen die Vollmacht hinterlegt ist, etwa Ihrer Bank.
Das Bezugsrecht der Lebensversicherung ist dabei der Klassiker: Es steht im Vertrag, nicht im Testament, und die Versicherung zahlt an denjenigen, der dort eingetragen ist. Wer nichts ändert, hat seinen früheren Ehegatten wirksam begünstigt, auch Jahre nach der Scheidung.
Nach der Rechtskraft
Mit dem rechtskräftigen Beschluss endet das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehegatten. Erben sind dann die Kinder, im Übrigen die gesetzlichen Erben oder die im Testament Bedachten.
Der Pflichtteil der Kinder bleibt davon unberührt. Und wer nach der Scheidung neu regelt, sollte daran denken, dass minderjährige Kinder im Erbfall vom anderen Elternteil vertreten werden; ein Grund, über Testamentsvollstreckung oder eine Verwaltungsanordnung nachzudenken.
Wie es weitergeht
Wie sich der Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren von der pauschalen erbrechtlichen Lösung unterscheidet, zeigt Vermögen & Zugewinnausgleich. Was für geerbtes Vermögen im Zugewinn gilt, ordnet Die Immobilie im Zugewinnausgleich.
Ab wann der Scheidungsantrag überhaupt eingereicht werden kann, und damit die Schwelle des § 1933 BGB in Reichweite gerät, klärt Trennungsjahr: ab wann können Sie die Scheidung einreichen?. Und wann der Beschluss rechtskräftig wird, steht in Wie läuft eine Scheidung ab?.
Dieser Beitrag behandelt die erbrechtlichen Folgen der Trennung im Überblick. Die Gestaltung eines Testaments oder der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen gehört in eine gesonderte erbrechtliche Beratung, in der Regel unter Einbindung eines Notars. Wir sagen Ihnen, welche Schritte in Ihrem Fall dringlich sind und in welcher Reihenfolge sie erfolgen sollten.
Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.
Wer ist bei Ihnen noch bevollmächtigt?
60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, was ansteht. Beauftragen müssen Sie danach nichts.
Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen
- Gesetzliches Erbrecht
- Pflichtteil
- Bezugsrecht

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil
