Trennung &
Unterhalt
Trennung & Unterhalt:welcher Anspruch wann gilt
Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026
Mit der Trennung ändert sich von einem Tag auf den anderen, wovon gelebt wird: Aus einem Haushalt werden zwei, und das bei gleichem Einkommen. Die Frage, wer wem was schuldet, stellt sich deshalb meist sofort, und oft, bevor irgendetwas anderes geklärt ist.
Das Unterhaltsrecht kennt darauf drei verschiedene Antworten. Trennungsunterhalt gilt ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung (§ 1361 BGB), nachehelicher Unterhalt erst danach und nur mit gesetzlichem Grund (§§ 1569 ff. BGB), und Kindesunterhalt steht durchgehend den Kindern zu (§ 1612a BGB). Die drei gehen nicht automatisch ineinander über; jeder folgt eigenen Regeln und wird eigenständig geltend gemacht.
Zuerst
klären
Was unmittelbar nach der Trennung zu klären ist
An erster Stelle steht das Trennungsdatum. Es bestimmt nicht nur das Trennungsjahr, sondern liefert auch die Stichtage für Zugewinn und Versorgungsausgleich. Ein unklares Datum wirkt sich später an mehreren Stellen zugleich aus. Halten Sie es deshalb möglichst genau fest, und verschaffen Sie sich im selben Zug einen Überblick über Konten, Vollmachten und die Steuerklasse.
Unterhalt gibt es rückwirkend nur ab dem Moment, in dem Sie ihn verlangt oder den anderen zur Auskunft aufgefordert haben (§ 1613 BGB). Für die Zeit davor besteht in aller Regel kein Anspruch, auch wenn der Bedarf schon bestand. Das Auskunftsverlangen ist deshalb einer der ersten Schritte, die wir mit Ihnen gehen. Es wahrt den Zeitpunkt, noch bevor feststeht, wie hoch der Anspruch am Ende ausfällt.
Die drei
Ansprüche
Trennungsunterhalt, nachehelich, Kindesunterhalt
Trennungsunterhalt
Vom Beginn der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Voraussetzung sind Bedürftigkeit auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite; ein Mindestbetrag zum eigenen Leben bleibt dem Zahlenden dabei immer erhalten.
Warum die Ehe zerbrochen ist, spielt für diesen Anspruch grundsätzlich keine Rolle. Nur grobes Fehlverhalten kann ihn ausnahmsweise verwirken.
Nachehelicher Unterhalt
Mit der Rechtskraft der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder sorgt zunächst für sich selbst (§ 1569 BGB). Unterhalt gibt es danach nur noch, wenn ein gesetzlicher Grund ihn trägt: die Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB), fehlende oder nicht auskömmliche Arbeit (§ 1573 BGB) oder eine ausbildungsbedingte Lücke (§ 1575 BGB). Fehlt ein solcher Grund, endet die Zahlung mit der Scheidung.
Und selbst wo ein Anspruch besteht, kann das Gericht ihn zeitlich begrenzen oder der Höhe nach herabsetzen (§ 1578b BGB). Entscheidend ist dabei vor allem, ob aus der Ehe echte berufliche Nachteile geblieben sind, etwa weil einer für die Kinder oder einen Umzug zurückgesteckt hat.
Kindesunterhalt
Beide Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, nur in unterschiedlicher Form. Im üblichen Residenzmodell erfüllt der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die tägliche Sorge, der andere zahlt den Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, gestaffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahlenden und dem Alter des Kindes; den Sockel bildet der gesetzliche Mindestunterhalt (§ 1612a BGB).
Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, gibt es eine klare Rangfolge: Minderjährige Kinder gehen allen anderen Unterhaltsberechtigten vor (§ 1609 BGB).
Die
Berechnung
Wie die Höhe berechnet wird
Grundlage jeder Berechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten, und dazu können beide wechselseitig Auskunft verlangen (§ 1605 BGB). Aus der Differenz wird der Ehegattenunterhalt nach einer Quote gebildet, wobei ein Erwerbstätigenbonus vorab abgezogen wird. Dem Zahlenden bleibt in jedem Fall ein geschützter Selbstbehalt.
Die genauen Sätze, Tabellenbeträge ebenso wie Selbstbehalte, ändern sich jährlich. Eine Berechnung, die vor einem Jahr richtig war, kann heute überholt sein.
Selbst
schätzen
Unterhalt selbst schätzen
Wie viel Kindesunterhalt steht zu? Unser Unterhaltsrechner liest den Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle, rechnet das Kindergeld an und zeigt den voraussichtlichen Zahlbetrag; im erweiterten Modus mit mehreren Kindern, Einkommensbereinigung, Mangelfall und optionalem Ehegattenunterhalt. Für den Unterhalt zwischen den Eheleuten gibt es einen eigenen Rechner.
Einkommen bereinigen (optional)
Bitte ein Nettoeinkommen eingeben.
Bitte ein Nettoeinkommen eingeben.
Unverbindliche Schätzung nach der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt (Stand 1. Januar 2026), Kindergeld 259 €, ohne Gewähr. Der erweiterte Modus rechnet vereinfacht: Ehegattenunterhalt nach der Anrechnungsmethode mit Erwerbstätigenbonus 1/10, Selbstbehalt und Mangelfall pauschal, Höher-/Herabstufung als Richtwert. Nicht abgebildet sind u. a. Wohnvorteil und Kapitaleinkünfte, Sonderbedarf, Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt sowie die nachrangige Haftung bei volljährigen Kindern. Die Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung: lassen Sie genau rechnen.
Die Berechnung läuft nur in Ihrem Browser: Es wird nichts übertragen.
Nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und berücksichtigungsfähigen Positionen.
Kindesunterhalt berücksichtigen (Vorwegabzug)
Bitte das Einkommen beider Eheleute eingeben.
Unverbindliche Schätzung nach dem Halbteilungsgrundsatz mit Erwerbstätigenbonus 1/10 (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) läuft bis zur rechtskräftigen Scheidung; nachehelicher Unterhalt setzt einen gesetzlichen Grund voraus (§§ 1569 ff. BGB) und kann befristet oder herabgesetzt werden (§ 1578b BGB). Nicht abgebildet sind u. a. Wohnvorteil und Kapitaleinkünfte, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt sowie die konkrete Bedarfsbemessung bei hohen Einkommen. Die Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung: lassen Sie genau rechnen.
Beide sind kostenlos, laufen vollständig in Ihrem Browser und geben eine erste Orientierung, keine Berechnung für den Einzelfall.
Womit wir
Sie unterstützen
Der Zeitpunkt zählt mehr als die Formel
Beim Unterhalt entscheidet weniger die Formel als der Zeitpunkt und die Zahlen, auf denen gerechnet wird: Wer zu spät fordert, verliert den Zeitraum davor; wer auf ungeprüften Angaben rechnet, rechnet an der Sache vorbei.
Konkret
heißt das
Erst die Frist sichern, dann rechnen
Wir ordnen zuerst die Ausgangslage: Trennungsdatum, Stichtage, Steuerklasse. Dann fordern wir Auskunft an und machen den Anspruch fristwahrend geltend, bevor über die Höhe gestritten wird. Die Berechnung führen wir auf dem jeweils aktuellen Stand durch: bereinigtes Nettoeinkommen, Quote, Selbstbehalt. Beim Kindesunterhalt klären wir Tabellenbetrag, Mindestunterhalt und Rangfragen. Beim nachehelichen Unterhalt prüfen wir Anspruchsgrund, Befristung und ehebedingte Nachteile.
Der Schwerpunkt liegt dabei bewusst auf einvernehmlichen Lösungen, weil eine ausgehandelte Unterhaltsregelung bei gemeinsamen Kindern länger trägt als ein Beschluss. Blockiert die Gegenseite oder ginge eine Einigung erkennbar zulasten einer Seite, wird vor Gericht vertreten. Das gilt in beide Richtungen: Wir setzen Ihren Anspruch durch, und wir wehren überhöhte Forderungen ab.
Das erste Gespräch führen Sie in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video, auf Wunsch auf Deutsch, Englisch oder Spanisch. Auf eine schriftliche Anfrage antworten wir meist innerhalb eines Werktags.
Wie das Verfahren
abläuft
Vom Trennungsdatum bis zum Titel
Am Anfang steht das Festhalten des Trennungsdatums, weil daran die weiteren Stichtage hängen. Es folgt die Bestandsaufnahme: Konten, Vollmachten, Steuerklasse. Parallel dazu läuft das Auskunftsverlangen, das den Zeitpunkt für den rückwirkenden Anspruch sichert (§§ 1605, 1613 BGB).
Erst wenn die Zahlen vorliegen, wird gerechnet. Am Ende steht entweder eine außergerichtliche Einigung oder ein vollstreckbarer Titel vor Gericht.
So läuft es im Regelfall; im Einzelfall kann es davon abweichen (Stand 2026).
Häufige
Fragen
Was uns dazu am häufigsten gefragt wird
Muss ich nach der Trennung sofort wieder voll arbeiten?
Im Trennungsjahr wird kein abrupter Berufseinstieg verlangt. Die Pflicht, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wächst erst mit der Zeit und richtet sich unter anderem danach, wie lange die Ehe gedauert hat und ob Kinder zu betreuen sind. Mit der Rechtskraft der Scheidung kehrt sich der Maßstab dann um: Dann gilt Eigenverantwortung, und Unterhalt braucht einen gesetzlichen Grund (§ 1569 BGB).
Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?
Ja. Vom Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle wird das Kindergeld abgezogen: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen in voller Höhe. Was danach bleibt, ist der Zahlbetrag.
Was gilt beim Wechselmodell?
Betreuen beide Eltern das Kind etwa hälftig, verschiebt sich die Grundlage: Der Barunterhalt lässt sich dann nicht mehr ohne Weiteres einem Elternteil allein zuordnen. Wie sich das auf die Berechnung auswirkt und welche Voraussetzungen das Modell hat, behandeln wir ausführlich im Beitrag zum Wechselmodell.
Wie es
weitergeht
Jeden Anspruch im Detail nachlesen
Trennungsunterhalt: wer bekommt wie viel und ab wann?
Höhe und Zeitpunkt des Anspruchs bis zur Rechtskraft.
LesenKindesunterhaltKindesunterhalt: die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen
Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag.
LesenNachehelichNachehelicher Unterhalt: wann er endet
Anspruchsgründe und Befristung nach § 1578b BGB.
LesenSofortTrennung vor der Scheidung: was rechtlich sofort gilt
Was mit dem Getrenntleben sonst noch gilt, von der Wohnung bis zur Steuer.
LesenImmobilieImmobilie bei Trennung: Nutzung, Wohnvorteil und Eigentum
Wohnen Sie noch gemeinsam, hängt am Wohnvorteil auch die Unterhaltsrechnung.
LesenBetreuungWechselmodell: wie es den Kindesunterhalt verändert
Wenn Sie die Betreuung hälftig teilen wollen.
LesenQuellen
Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz; die Düsseldorfer Tabelle beim OLG Düsseldorf.
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Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun
Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir antworten persönlich, in der Regel innerhalb eines Werktags.