Trennung und Unterhalt
Mit der Trennung ändert sich von einem Tag auf den anderen, wovon gelebt wird. Aus einem Haushalt werden zwei, und das Einkommen bleibt dasselbe.
Auf dieser Seite · 8 Abschnitte
Die ersten Wochen
Was zuerst zu klären ist
An erster Stelle steht das Trennungsdatum. Es bestimmt das Trennungsjahr, und für diesen Tag kann jede Seite im Zugewinnausgleich Auskunft über das Vermögen der anderen verlangen (§ 1379 BGB). Die Stichtage für Zugewinn und Versorgungsausgleich selbst hängen von der Zustellung des Scheidungsantrags ab. Ein unklares Datum wirkt sich später an mehreren Stellen zugleich aus. Halten Sie es deshalb möglichst genau fest, und verschaffen Sie sich im selben Zug einen Überblick über Konten, Vollmachten und die Steuerklasse.
Warten kostet Geld
Unterhalt gibt es rückwirkend erst ab dem Moment, in dem Sie ihn verlangt oder zur Auskunft aufgefordert haben (§ 1613 BGB). Für die Zeit davor besteht in aller Regel kein Anspruch, auch wenn der Bedarf schon bestand. Das Auskunftsverlangen ist deshalb einer der ersten Schritte, die wir mit Ihnen gehen; es wahrt den Zeitpunkt, noch bevor feststeht, wie hoch der Anspruch ausfällt.
Bis zur Scheidung
Trennungsunterhalt
Das Unterhaltsrecht kennt drei Ansprüche, und sie gehen nicht automatisch ineinander über. Jeder folgt eigenen Regeln und wird eigenständig geltend gemacht.
Vom Beginn der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung kann die wirtschaftlich schwächere Seite Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Voraussetzung sind Bedürftigkeit auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite; ein Mindestbetrag zum eigenen Leben bleibt der zahlenden Seite dabei immer erhalten.
Warum die Ehe zerbrochen ist, spielt für diesen Anspruch grundsätzlich keine Rolle. Nur grobes Fehlverhalten kann ihn ausnahmsweise verwirken.
Nach der Scheidung
Nachehelicher Unterhalt
Mit der Rechtskraft der Scheidung gilt Eigenverantwortung. Jede Seite sorgt zunächst für sich selbst (§ 1569 BGB). Unterhalt gibt es danach nur noch, wenn einer von sechs gesetzlichen Gründen ihn trägt.
- Die Betreuung gemeinsamer Kinder (§ 1570 BGB)
- Alter (§ 1571 BGB)
- Krankheit (§ 1572 BGB)
- Fehlende oder nicht auskömmliche Arbeit (§ 1573 BGB)
- Eine ausbildungsbedingte Lücke (§ 1575 BGB)
- Schwerwiegende Gründe, wenn es grob unbillig wäre, Unterhalt zu versagen (§ 1576 BGB)
Ohne einen dieser Gründe endet die Zahlung mit der Scheidung
Und auch wo ein Anspruch besteht, kann das Gericht ihn zeitlich begrenzen oder der Höhe nach herabsetzen (§ 1578b BGB). Entscheidend ist vor allem, ob aus der Ehe echte berufliche Nachteile geblieben sind, etwa weil eine Seite für die Kinder oder einen Umzug zurückgesteckt hat.
Für die Kinder
Kindesunterhalt
Beide Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, nur in unterschiedlicher Form. Im üblichen Residenzmodell erfüllt der betreuende Elternteil seinen Anteil durch die tägliche Sorge, der andere zahlt den Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, gestaffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen der zahlenden Seite und dem Alter des Kindes; den Sockel bildet der gesetzliche Mindestunterhalt (§ 1612a BGB).
Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, gibt es eine Rangfolge. Minderjährige Kinder gehen allen anderen Unterhaltsberechtigten vor (§ 1609 BGB).
Die Rechnung
Wie die Höhe berechnet wird
Grundlage jeder Berechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Seiten, und dazu können beide wechselseitig Auskunft verlangen (§ 1605 BGB). Aus der Differenz wird der Ehegattenunterhalt nach einer Quote gebildet, wobei ein Erwerbstätigenbonus vorab abgezogen wird. Der zahlenden Seite bleibt in jedem Fall ein geschützter Selbstbehalt.
Gerechnet wird nach der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsgrundsätzen des OLG Frankfurt, also nach den Leitlinien, die für hiesige Verfahren tatsächlich gelten. Sie unterscheiden sich in einzelnen Punkten von denen anderer Oberlandesgerichte.
Eine Rechnung von gestern ist heute falsch
Die genauen Sätze ändern sich jährlich, die Tabellenbeträge ebenso wie die Selbstbehalte. Eine Berechnung, die vor einem Jahr richtig war, kann heute überholt sein. Das wird in der Praxis am häufigsten übersehen.
Wenn nicht gezahlt wird
Womit wir Sie unterstützen
Beim Unterhalt entscheidet weniger die Formel als der Zeitpunkt und die Zahlen, auf denen gerechnet wird. Wer zu spät fordert, verliert den Zeitraum davor; wer auf ungeprüften Angaben rechnet, rechnet an der Sache vorbei.
Wir ordnen deshalb zuerst die Ausgangslage: Trennungsdatum, Stichtage, Steuerklasse. Dann fordern wir Auskunft an und machen den Anspruch fristwahrend geltend, bevor über die Höhe gestritten wird. Beim Kindesunterhalt klären wir Tabellenbetrag, Mindestunterhalt und Rangfragen, beim nachehelichen Unterhalt Anspruchsgrund, Befristung und ehebedingte Nachteile.
Der Schwerpunkt liegt bewusst auf einvernehmlichen Lösungen, weil eine ausgehandelte Unterhaltsregelung bei gemeinsamen Kindern länger trägt als ein Beschluss. Blockiert die Gegenseite oder ginge eine Einigung erkennbar zulasten einer Seite, wird vor Gericht vertreten. Das gilt in beide Richtungen: Wir setzen Ihren Anspruch durch, und wir wehren überhöhte Forderungen ab.
Unterhaltssachen bearbeitet Rechtsanwältin Mieke Karcher. Als Mutter von zwei Kindern kennt sie die Seite der Sache, die in keiner Tabelle steht: dass hinter jedem Betreuungsanteil ein Alltag steht, der funktionieren muss.
Rechtsstand Juli 2026. Die Paragrafen stehen im BGB. Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1. Januar fortgeschrieben.
Scheidungsformular
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