Kurz gesagt
Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich bestimmen das Tempo. Schicken Sie sie früh und vollständig zurück, und klären Sie vorher, ob im Termin beide Seiten auf Rechtsmittel verzichten können; das spart einen ganzen Monat.
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„Wie lange dauert das alles?“ ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird, meist noch vor der Frage nach den Kosten. Verständlich: Solange das Verfahren läuft, bleibt vieles in der Schwebe, von der Steuerklasse bis zu der Frage, wann sich das eigene Leben wieder normal anfühlt.
Eine ehrliche Antwort besteht aus zwei Teilen. Der erste ist eine Spanne. Der zweite ist die Erklärung, wovon es abhängt, wo innerhalb dieser Spanne Sie landen.
Die Spanne: vier bis zwölf Monate
Gerechnet wird ab Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht. Das Erstgespräch liegt davor und zählt nicht mit. Bis dahin muss in aller Regel das Trennungsjahr abgelaufen sein; dieses Jahr zählt also nicht mit, auch wenn es sich für Betroffene wie ein Teil des Verfahrens anfühlt.
Innerhalb der Spanne liegen einvernehmliche Verfahren regelmäßig am unteren Ende. Streitige Verfahren, in denen Unterhalt, Vermögen oder die Betreuung der Kinder mitverhandelt werden, können sich über mehrere Jahre erstrecken. Der Unterschied entsteht vorher, nicht im Gerichtssaal.
Die meisten Konflikte entstehen nicht im Termin, sondern weil ein Thema zu lange offenblieb.
Drei Hebel bestimmen das Tempo
Erstens: Einigkeit. Jeder Punkt, über den Sie sich vorab verständigen, fällt als Streitgegenstand weg. Das verkürzt nicht nur das Verfahren, es senkt auch den Verfahrenswert und damit die Kosten. Sind sich beide einig, genügt zudem meist eine anwaltliche Vertretung.
Zweitens: der Versorgungsausgleich. Er läuft in fast jedem Verfahren automatisch mit. Beide Eheleute füllen Fragebögen aus, die Versorgungsträger melden die erworbenen Anrechte zurück. Erfahrungsgemäß bremst dieser Schritt am stärksten, und zwar nicht wegen seiner Schwierigkeit. Er besteht aus vielen einzelnen Rückläufen, die niemand beschleunigen kann.
Drittens: die Auslastung des Gerichts. Darauf hat niemand Einfluss, weder Sie noch wir. Und derzeit macht sich dieser dritte Hebel deutlich bemerkbar.
Wie es aktuell in Frankfurt aussieht
Das Amtsgericht Frankfurt am Main meldet zurzeit selbst längere Laufzeiten. Die Erfassung neuer Verfahren dauert derzeit sechs bis acht Wochen. Laufende Verfahren können sich um bis zu zwei Monate verzögern. Das Gericht bittet ausdrücklich darum, in dieser Phase von Sachstandsanfragen abzusehen: Jede Nachfrage bindet Kapazität, die anderswo fehlt.
Für Sie heißt das: Rechnen Sie im Moment eher mit dem oberen Ende der Spanne. An der Rechtslage ändert das nichts, nur an der Wartezeit.
Die jeweils aktuellen Bearbeitungszeiten teilt das Amtsgericht auf seiner Website mit. Wir prüfen diese Angabe regelmäßig.
Die Stationen im Einzelnen
Hinter der Spanne stehen sechs Schritte, und jeder hat seine eigene Dauer.
Antrag und Zustellung. Der Antrag geht bei Gericht ein, wird dort erfasst und der Gegenseite zugestellt. Innerhalb Deutschlands sind das Wochen. Wohnt die Gegenseite im Ausland, wird daraus schnell ein Vielfaches, und das ist der am meisten unterschätzte Posten überhaupt.
Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Das Gericht verschickt sie an beide Seiten. Wie lange sie liegen bleiben, bestimmen Sie.
Die Auskünfte der Versorgungsträger. Der längste Einzelposten. Jede gesetzliche, betriebliche und private Anwartschaft wird einzeln abgefragt, und das Verfahren wartet auf die letzte eingehende Antwort. Wer viele Arbeitgeber hatte, wartet deshalb länger.
Der Termin. Ist alles beisammen, terminiert das Gericht. Hier schlägt die Auslastung durch.
Der Beschluss. Er ergeht meist im Termin selbst und kommt anschließend schriftlich.
Die Rechtskraft. Und hier liegt der Hebel, den fast niemand kennt.
Wer diese Kette ansieht, erkennt schnell, wo die Zeit tatsächlich liegt. Zwei der sechs Schritte hängen an Ihnen, einer an der Gegenseite, zwei an Dritten, und nur einer am Gericht. Die verbreitete Annahme, das Gericht sei der Engpass, trifft in den meisten Verfahren nicht zu.
Scheidungsformular
Die Angaben für den Antrag schon jetzt sammeln
Mit dem Formular tragen Sie zusammen, was das Gericht verlangt. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.
- Etwa eine Stunde, jederzeit unterbrechen
- Bleibt auf diesem Gerät, bis Sie senden
- Lücken klären wir im Termin
Der Rechtsmittelverzicht spart einen ganzen Monat
Mit dem Beschluss sind Sie noch nicht geschieden. Erst mit der Rechtskraft ist es so weit, und bis dahin läuft die Frist für die Beschwerde.
Erklären beide Seiten im Termin den Verzicht auf Rechtsmittel, wird der Beschluss sofort rechtskräftig. Ohne diese Erklärung wartet das Verfahren die Frist ab, und aus einem erledigten Termin wird ein weiterer Monat Ehe.
Dabei gibt es eine Hürde, die in der Ein-Anwalt-Scheidung regelmäßig übersehen wird: Der Rechtsmittelverzicht ist eine Verfahrenshandlung und unterliegt damit dem Anwaltszwang § 114 Abs. 1 FamFG. Die Ausnahmen in § 114 Abs. 4 FamFG decken die Zustimmung zur Scheidung ab, den Verzicht auf Rechtsmittel nicht. Wer also nur eine Seite vertreten lässt, kann den Monat nicht sparen, solange die andere Seite ohne Vertretung im Saal sitzt.
Zwei Wege bleiben. Entweder lässt sich die zustimmende Seite allein für diesen Termin vertreten, was die zweite Vertretung auf einen einzigen Termin begrenzt, oder Sie planen den Monat von vornherein ein. Teuer wird es nur für den, der beides nicht vorher bedacht hat und danach auf ein Datum wartet, das er für erledigt hielt.
Bei Auslandsbezug gilt eine andere Rechnung
Lebt die Gegenseite im Ausland, verschiebt sich der Zeitplan an einer Stelle, an der Sie nichts tun können: bei der Zustellung.
Innerhalb der EU läuft sie über die Zustellungsverordnung und ist planbar. Außerhalb geht sie den Weg über die Justizbehörden des Empfangsstaats, und dieser Weg kann Monate dauern, in einzelnen Staaten länger als das gesamte übrige Verfahren.
Kommt hinzu, dass ausländische Urkunden mit Apostille und beglaubigter Übersetzung beizubringen sind, verschiebt sich der Beginn noch einmal. Beides lässt sich parallel zum Trennungsjahr erledigen, wenn es früh genug angestoßen wird; wer damit erst nach dem Trennungsjahr beginnt, verliert die Zeit doppelt.
Was in solchen Fällen sonst noch zusammenkommt, steht unter Internationales Familienrecht.
Wovon die Dauer nicht abhängt
Drei Dinge werden regelmäßig für Zeitfaktoren gehalten und sind keine.
Der Weg der Beratung. Ob das Erstgespräch in der Kanzlei oder per Video stattfindet, ändert am Verfahren nichts; dazu Online-Scheidung oder persönlich?.
Der Sitz der Kanzlei. Zuständig ist das Gericht nach § 122 FamFG, unabhängig davon, wo Ihr Anwalt sitzt; dazu Muss der Anwalt in meiner Stadt sitzen?.
Die Schuldfrage. Deutsches Recht fragt nicht danach, wer die Trennung verursacht hat. Ein Streit darüber verlängert das Verfahren, ohne am Ergebnis etwas zu ändern.
Was Sie selbst tun können
An genau einer Stelle lässt sich die Wartezeit beeinflussen, und die wird regelmäßig unterschätzt:
- Die Fragebögen zum Versorgungsausgleich früh und vollständig zurückschicken. Jede Rückfrage der Versorgungsträger kostet Wochen, die niemand mehr aufholt.
- Unterlagen sammeln, bevor sie angefordert werden: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise, Rentenverlauf.
- Strittige Punkte außergerichtlich klären, notfalls über eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Was vorher steht, muss das Gericht nicht mehr bewerten.
- Den Antrag nicht zu früh stellen. Ist das Trennungsjahr beim Termin noch nicht abgelaufen, kann der Antrag abgewiesen werden; dann beginnt alles von vorn.
Wenn Sie wissen möchten, was das für Ihre Situation konkret bedeutet, schildern Sie uns Ihre Lage. Das Erstgespräch kostet höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer; entsteht daraus ein Mandat, entfällt der Betrag.
Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.
Wie lange dauert es in Ihrem Fall?
60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, was ansteht. Beauftragen müssen Sie danach nichts.
Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen
- Versorgungsausgleich
- Rechtsmittelverzicht
- Rechtskraft

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil
