Kurz gesagt
Beim geerbten Haus zählt allein die Wertsteigerung während der Ehe, und auch die erst nach Indexierung des Anfangswerts. Sammeln Sie früh die Belege zu Modernisierungen, denn sie verschieben genau diese Differenz.
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Das Beispiel ist ausgedacht und rund gerechnet. Es zeigt, wie hartnäckig sich ein Missverständnis hält und wie viel Geld an ihm hängt.
Die Ausgangslage
Einer der Ehegatten erbt einige Jahre nach der Heirat das Elternhaus, ein freistehendes Haus in einer Region mit anziehendem Immobilienmarkt. Beim Erbfall ist es rund 410.000 Euro wert. Als die Ehe Jahre später scheitert, liegt der Verkehrswert bei etwa 500.000 Euro. Belastungen bestehen nicht mehr.
Der andere Ehegatte rechnet schlicht: halbes Haus, also ein Anspruch von 250.000 Euro. Mit dieser Zahl im Kopf beginnt die Auseinandersetzung.
Der Streitpunkt
Die Frage ist nicht, wem das Haus gehört (das ist unstreitig), sondern mit welchem Wert es überhaupt in den Zugewinnausgleich eingeht. Wer das halbe Haus verlangt, behandelt die Immobilie wie gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Erbschaft, und die zählt zum privilegierten Anfangsvermögen § 1374 Abs. 2 BGB: Der Wert, den das Haus beim Erbfall hatte, wird dem Anfangsvermögen zugerechnet und bleibt damit außen vor.
Ausgleichspflichtig ist allein, was das Haus während der Ehe an Wert hinzugewonnen hat. Und selbst dieser Zuwachs wird nicht voll geteilt, denn der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung über die halbe Differenz der beiderseitigen Zugewinne § 1378 BGB.
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Wie die Rechnung aufgeht
Vom Endwert von 500.000 Euro wird der Anfangswert in seiner indexierten Form abgezogen. Damit reine Geldentwertung nicht fälschlich als Zugewinn erscheint, wird der Wert beim Erbfall mit dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag hochgerechnet. Aus den 410.000 Euro werden so im Beispiel rund 470.000 Euro in heutiger Kaufkraft.
Es bleibt ein ehezeitlicher Wertzuwachs des Hauses von etwa 30.000 Euro, nicht 500.000 und nicht 250.000. Und weil ausgeglichen wird, was die Differenz der beiden Zugewinne hälftig ergibt, erhöht das Haus die Ausgleichsforderung um höchstens 15.000 Euro. Von der verlangten Viertelmillion bleibt ein Bruchteil.
Wo das Beispiel kippt
Entscheidend sind zwei saubere Bewertungen und die Indexierung dazwischen. Anders sieht es aus, wenn während der Ehe kräftig in die Immobilie investiert wurde; dann steigt der Endwert, und der andere Ehegatte ist über den höheren Zuwachs doch stärker beteiligt. Genau deshalb prüfen wir in solchen Konstellationen früh die Belege zu Modernisierungen und Eigenleistungen.
Die Zahlen des Beispiels sind hoch, seine Struktur ist typisch: Beim geerbten Vermögen zählt die Differenz zweier Stichtage, der bloße Besitz spielt dabei keine Rolle.
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Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.
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