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Ratgeber · Vermögen und Zugewinnausgleich

Auskunft über das Vermögen des Ehegatten: was Ihnen zusteht

Einen Zugewinnausgleich kann nur beziffern, wer die Zahlen kennt. Wer während der Ehe nicht ins Vermögen des anderen sehen konnte, steht bei der Trennung vor einer Blackbox, und genau darauf setzen manche.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 2 Minuten

Kurz gesagt

Verlangen Sie die Auskunft zum Trennungszeitpunkt, sobald Sie getrennt leben. Ohne diesen Vergleichswert lässt sich später kaum zeigen, dass zwischen Trennung und Antrag Vermögen verschwunden ist.

Über welche Zeitpunkte können Sie Auskunft verlangen?

Der Zugewinn ist eine Differenz, und jede Seite dieser Rechnung braucht Zahlen. Deshalb reicht der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB über drei Stichtage: das Anfangsvermögen bei Eheschließung, das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und das Endvermögen bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Der mittlere Stichtag ist dabei der entscheidende: Erst der Abgleich mit dem Trennungszeitpunkt zeigt, ob zwischendurch etwas verschoben wurde.

Schon während der Trennung: die Trennungsauskunft

Die wirksamste Neuerung der Reform von 2009 ist die Trennungsauskunft. Sie können Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, noch während der Güterstand besteht und Sie getrennt leben (§ 1379 Abs. 2 BGB), also lange vor dem eigentlichen Ausgleich.

Damit lässt sich früh ein Stand festhalten, bevor Konten geräumt, Beteiligungen umgeschichtet oder Werte „umgewidmet“ werden. Wer diesen Zeitpunkt dokumentiert, nimmt dem späteren Streit die Grundlage.

Die Trennungsauskunft liefert den Vergleichswert, an dem sich eine illoyale Minderung überhaupt erst zeigt.

Belege, nicht nur Behauptungen

Auskunft heißt nicht, eine Liste entgegenzunehmen und ihr zu glauben. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen; Sie können verlangen, bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen zu werden, und die Wertermittlung einzelner Positionen fordern (§ 1379 BGB).

Idealerweise wird ein gemeinsames Verzeichnis erstellt (§ 1377 BGB), das für beide Seiten verbindlich ist. Erst geprüfte Zahlen tragen eine Forderung, die vor Gericht Bestand hat.

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Mit dem Formular tragen Sie zusammen, was das Gericht verlangt. Wir sehen es vor dem Erstgespräch durch.

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Die Brücke zu § 1375: verschwundenes Vermögen

Hier schließt sich der Kreis. Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, kehrt sich die Darlegungslast um: Der andere muss erklären, wohin die Differenz geflossen ist (§ 1375 Abs. 2 BGB).

Gelingt ihm das nicht, wird der Betrag seinem Endvermögen hinzugerechnet, so, als wäre er nie abgeflossen. Unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen, die den anderen gezielt benachteiligen sollen, zählen auf diese Weise mit.

Wie wird der Auskunftsanspruch durchgesetzt?

Bleibt die Auskunft aus oder wirkt sie unvollständig, wird der Anspruch als Stufenklage geführt: erst die Auskunft, dann, bei begründetem Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit, die eidesstattliche Versicherung, zuletzt der bezifferte Zahlungsantrag.

Der Vorteil: Sie müssen die Höhe der Forderung nicht kennen, um Ihr Recht geltend zu machen. Sie erstreiten sich die Zahlen und beziffern die Forderung erst, wenn sie feststehen.

Wenn die Zahlen da sind

Auskunft ist Mittel zum Zweck. Sobald die Zahlen vorliegen, beginnt die eigentliche Arbeit: Anfangs- und Endvermögen einordnen, Positionen bewerten, die Ausgleichsforderung berechnen. Wie das im Grundsatz funktioniert, steht auf unserer Seite zum Zugewinnausgleich.

Bei den einzelnen Posten hängt viel an der Bewertung. Für eine Immobilie zählt der Verkehrswert abzüglich Belastungen, nicht das Grundbuch; dazu Die Immobilie im Zugewinnausgleich. Steckt ein Betrieb im Vermögen, wird er nach eigenen Regeln bewertet: Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich. Und liegt Vermögen im Ausland, steht vorab die Frage, welches Güterrecht überhaupt gilt: Auslandsvermögen im Zugewinnausgleich.

Ob Trennungsauskunft, Belegverlangen oder Stufenklage der richtige erste Schritt ist, hängt davon ab, was Sie bereits wissen und was verborgen bleiben soll. Im vertraulichen Erstgespräch klären wir, welche Auskunft in Ihrem Fall zuerst zu sichern ist.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

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Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

  • Auskunftsanspruch
  • Trennungsauskunft
  • Stufenklage
Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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