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Ratgeber · Versorgungsausgleich

Wann der Versorgungs­ausgleich entfällt

Der Versorgungsausgleich läuft automatisch, aber nicht ausnahmslos. Vier Wege führen daran vorbei, und einer davon setzt voraus, dass jemand von sich aus tätig wird. Dieser Beitrag ordnet die Ausnahmen und sagt, was ein Verzicht Jahrzehnte später bedeutet.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 4 Minuten

Kurz gesagt

Drei der vier Ausnahmen prüft das Gericht von selbst. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Ausgleich dagegen nur auf Antrag statt, und wer ihn nicht stellt, verliert ihn.

Der Regelfall, von dem aus gerechnet wird

Was beide Ehegatten in der Ehezeit an Rentenanrechten aufgebaut haben, wird bei der Scheidung hälftig geteilt: automatisch, ohne Antrag, ohne Zutun (§ 1 VersAusglG). Das Familiengericht führt den Ausgleich im Scheidungsverbund von sich aus durch.

Von diesem Regelfall gibt es vier Abweichungen. Drei prüft das Gericht selbst. Eine nicht.

Drei Ausnahmen kommen von allein. Bei der vierten müssen Sie einen Antrag stellen.

Erste Ausnahme: kurze Ehe, nur auf Antrag

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Stellt niemand den Antrag, unterbleibt er, und zwar auch dann, wenn einer der beiden deutlich mehr aufgebaut hat.

Gerechnet wird dabei die Ehezeit im gesetzlichen Sinn: vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Wenige Wochen können also darüber entscheiden, ob die Drei-Jahres-Grenze überschritten ist.

Das ist die eine Ausnahme, bei der Passivität zulasten dessen geht, der eigentlich profitieren würde. Wer in einer kurzen Ehe wegen eines Kindes beruflich ausgesetzt hat, sollte den Antrag deshalb bewusst stellen und nicht abwarten.

Zweite Ausnahme: Geringfügigkeit, wenn sich der Aufwand nicht lohnt

Sind einzelne Anrechte oder die Wertunterschiede zwischen gleichartigen Anrechten nur gering, soll das Gericht sie vom Ausgleich ausnehmen (§ 18 VersAusglG). Der Gedanke ist praktischer Natur: Für Kleinstbeträge lohnt der Verwaltungsaufwand einer Teilung nicht, und zwar bei allen Beteiligten, auch bei den Versorgungsträgern.

Zwei Fälle unterscheidet das Gesetz. Beim ersten stehen sich zwei Anrechte gleicher Art gegenüber, deren Ausgleichswerte kaum voneinander abweichen; dann wird keines geteilt. Beim zweiten hat ein einzelnes Anrecht einen sehr geringen Ausgleichswert; dann bleibt es außen vor.

Die maßgebliche Wertgrenze ist an die Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt und ändert sich jährlich. Beziffern lässt sich der Vergleich erst mit den Auskünften der Versorgungsträger, die den Ausgleichswert jedes einzelnen Anrechts ausweisen. Einen ersten Eindruck gibt der Rechner zum Versorgungsausgleich: Er weist darauf hin, wenn der Ausgleichswert eines eingetragenen Anrechts unter der Grenze liegt.

Wichtig ist das Wörtchen „soll“: Das Gericht hat Ermessen. Es kann auch ein geringfügiges Anrecht teilen, wenn es im Einzelfall darauf ankommt.

Dritte Ausnahme: grobe Unbilligkeit

Ausnahmsweise findet der Ausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG). Diese Vorschrift wird häufiger zitiert als angewandt; die Hürde ist hoch, und die bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis reicht nicht.

Was in Betracht kommt und was nicht

  • Anerkannt: langjährige gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatte oder Kindern; schwere Straftaten zulasten des anderen; die gezielte Manipulation von Anrechten.
  • Nicht ausreichend: dass ein Ehegatte während der Ehe nicht gearbeitet hat; dass die Trennung von einer Seite ausging; dass die Vermögensverhältnisse als ungerecht empfunden werden.

Eine außergewöhnlich lange Trennungszeit vor der Scheidung kann hinzutreten, genügt für sich genommen aber nicht. Und die Vorschrift wirkt auch nur „soweit“: Häufig wird der Ausgleich nicht ganz ausgeschlossen, sondern gekürzt.

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Vierte Ausnahme: die Vereinbarung, der Weg, der offensteht

Der praktisch häufigste Weg ist die Einigung. Eheleute können den Versorgungsausgleich ganz ausschließen, auf einzelne Anrechte beschränken oder abweichend regeln (§ 6 VersAusglG): im Ehevertrag vor oder während der Ehe, in einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Zuge der Trennung.

Zwei Hürden sind dabei zu nehmen. Die erste ist die Form: notarielle Beurkundung oder Protokollierung im gerichtlichen Termin (§ 7 VersAusglG). Eine privatschriftliche Abrede genügt nicht.

Die zweite ist die inhaltliche Kontrolle durch das Familiengericht (§ 8 VersAusglG). Geprüft wird, ob die Vereinbarung bei Abschluss wirksam war und ob es heute noch fair ist, sich auf sie zu berufen. Ein Ausschluss, der eine Seite ohne Kompensation ohne Alterssicherung zurücklässt, hält dieser Prüfung häufig nicht stand, erst recht nicht, wenn er in einer Situation strukturellen Ungleichgewichts zustande kam.

Was ein Verzicht tatsächlich bedeutet

Der Versorgungsausgleich betrifft keine gegenwärtige Zahlung, sondern die Absicherung im Alter. Genau das macht den Verzicht so unauffällig: Er tut im Moment der Unterschrift nicht weh und wirkt sich erst Jahrzehnte später aus, auf dem Rentenbescheid.

Zwei Überlegungen gehören deshalb vor jede Unterschrift. Erstens: Gibt es eine Kompensation an anderer Stelle, beim Zugewinn, bei der Immobilie oder beim Unterhalt? Ein Ausschluss ohne Gegenleistung ist selten interessengerecht und hält der gerichtlichen Kontrolle schlechter stand.

Zweitens: Die Rollen können sich drehen. Wer heute die größeren Anrechte hat, ist nicht zwangsläufig derjenige, der in fünfzehn Jahren gut abgesichert ist. Ein wechselseitiger Ausschluss wirkt symmetrisch und ist es wirtschaftlich fast nie.

Wie es weitergeht

Wie der Ausgleich abläuft, wenn er stattfindet, und warum am Ende kein Geld fließt, steht unter Versorgungsausgleich. Welche Anrechte überhaupt erfasst werden und wie Sie sie vollständig angeben, zeigt Den Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen.

Soll der Ausgleich Teil eines größeren Pakets werden, gehört er in die Scheidungsfolgenvereinbarung; dort lässt er sich mit Zugewinn und Unterhalt zu einer Gesamtlösung verbinden. Wie das im Ehevertrag vorab geregelt wird, behandelt Zugewinnausgleich per Ehevertrag ausschließen oder modifizieren.

Wichtiger Hinweis

Ob eine der vier Ausnahmen greift, hängt an Ehezeit, Anrechten und Ihrer konkreten Vorsorgesituation. Ein Verzicht trifft unmittelbar Ihre Absicherung im Alter und lässt sich später kaum korrigieren. Wir prüfen das vor der Unterschrift, nicht danach.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

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Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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