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Zugewinn­ausgleich im Ehevertrag ausschließen oder ändern

Wer ein Unternehmen, Anteile oder größeres Vermögen hat, will meist eines nicht: dass eine Scheidung die Substanz angreift. Der gesetzliche Zugewinnausgleich wirkt oft wie ein unabänderliches Schicksal, dabei ist er nur der gesetzliche Standard, von dem sich per Ehevertrag abweichen lässt. Wie weit diese Freiheit reicht, hat der BGH 2025 klarer denn je gezogen.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 3 Minuten

Kurz gesagt

Der Zugewinnausgleich ist die am freiesten regelbare Scheidungsfolge. Wer einen Betrieb schützen will, fährt mit dem modifizierten Zugewinn meist besser als mit der Gütertrennung, weil er nur die Werte herausnimmt, um die es geht.

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Wie lässt sich der Zugewinnausgleich ausschließen?

Der gesetzliche Zugewinn ist der Standard, nicht der Zwang. Durch Ehevertrag lässt er sich abwandeln oder ausschließen § 1408 BGB, vor der Ehe oder mitten in ihr. Zwei Grundformen stehen zur Wahl.

Die Gütertrennung ist die radikale: Sie schaltet den Zugewinnausgleich vollständig ab, klar und einfach, aber in der Praxis oft zu grob geschnitten. Sie kann den wirtschaftlich schwächeren Teil hart treffen und bringt erb- und steuerrechtliche Nachteile mit sich, etwa beim Ehegattenerbrecht und beim steuerfreien Zugewinn im Todesfall.

Der modifizierte Zugewinn ist der feinere Weg. Er behält den Ausgleich im Grundsatz bei und greift nur dort ein, wo es nötig ist: Er nimmt gezielt einzelne Werte aus der Rechnung, etwa das Unternehmen oder die Gesellschaftsanteile, deckelt die Ausgleichsforderung oder regelt vorab die Zahlungsweise mit Raten, Fristen und Sicherheiten. So bleibt der Ausgleich erhalten, wo er gerecht ist, und schützt zugleich die Substanz des Betriebs.

Warum gerade der Zugewinn gut abdingbar ist

Nicht jede Scheidungsfolge lässt sich gleich frei regeln. Die Rechtsprechung ordnet sie nach ihrer Nähe zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts: Betreuungsunterhalt und Versorgungsausgleich stehen dem Kern nahe und sind nur eingeschränkt abdingbar. Der Zugewinnausgleich steht am äußeren Rand dieses Bereichs; er ist am ehesten der freien Gestaltung zugänglich. Deshalb ist er das dankbarste Feld der Vorsorge.

Die Linie des BGH von 2025

Wie weit diese Freiheit reicht, hat der Bundesgerichtshof jüngst deutlich gemacht BGH, Beschluss vom 28.5.2025, XII ZB 395/24. In einer Unternehmerehe war der Zugewinnausgleich über eine Gütertrennung ausgeschlossen worden; die Ehefrau hatte für die Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und hielt den Vertrag später für sittenwidrig.

Der BGH gab ihr nicht recht: Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht per se sittenwidrig, auch nicht bei klassischer Rollenverteilung und einseitiger Lastenverteilung. Eine objektiv unausgewogene Regelung indiziert noch keine unfaire Aushandlung. Es muss eine subjektive Imparität hinzutreten, also eine unterlegene Verhandlungsposition bei Vertragsschluss, die die eine Seite ausgenutzt hat. Wo diese fehlt, bleibt der Vertrag wirksam.

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Wann ist der Ausschluss unwirksam?

Das Familiengericht prüft Eheverträge auf zwei Ebenen. Die Wirksamkeitskontrolle blickt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses § 138 BGB: Führt der Vertrag in einer Gesamtwürdigung, etwa aus Einkommen, Vermögen, Zuschnitt der Ehe und Wirkungen auf Kinder, zu einer so einseitigen Last, dass ihm die Anerkennung zu versagen ist? Erst objektive Einseitigkeit und subjektive Unterlegenheit zusammen kippen den Vertrag.

Die Ausübungskontrolle blickt auf den Zeitpunkt des Scheiterns § 242 BGB: Hat sich die Lebenswirklichkeit so verschoben, etwa durch die Geburt von Kindern und die übernommene Betreuung, dass es treuwidrig wäre, sich heute auf den Vertrag zu berufen? Dann passt das Gericht die Rechtsfolge an, statt den Vertrag ganz zu verwerfen.

Der praktische Rat

Ein Ehevertrag hält, je ausgewogener und transparenter er ist. Beidseitige Beratung, keine Drucksituation kurz vor der Hochzeit, eine erkennbare Kompensation für die schwächere Seite: Das macht ihn belastbar. Wer den Betrieb schützen will, ohne den Partner zu benachteiligen, wählt fast immer den modifizierten Zugewinn statt der reinen Gütertrennung.

Steht dahinter ein Betrieb, eine Praxis oder eine Beteiligung, ist die Vertragsgestaltung nur ein Teil des Bildes; den ganzen Zusammenhang von Bewertung, Liquidität und Diskretion beschreibt Scheidung für Unternehmer und Führungskräfte.

Damit die Verhandlung eine Grundlage hat, lohnt vorher der Blick auf die Größenordnung: Wovon Sie überhaupt abweichen, erklärt unsere Seite zum Zugewinnausgleich, und wie ein Betrieb dabei bewertet würde, steht unter Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich. Geht es Ihnen vor allem darum, eine spätere Zahlung tragbar zu halten, ist womöglich nicht der Ausschluss der richtige Hebel, sondern die Zahlungsweise: Zugewinnausgleich zahlen, ohne den Betrieb zu zerschlagen. Den vollständigen Rahmen eines Ehevertrags, also Güterstand, Versorgung und Unterhalt, behandelt unsere Seite zum Ehevertrag.

Ob Gütertrennung, modifizierter Zugewinn oder eine Kombination der richtige Weg ist, hängt von Ihrem Vermögen und dem Zuschnitt Ihrer Ehe ab. In der Kanzlei bearbeitet Rechtsanwalt Dietrich Karcher den Güterstand und die Bewertung dessen, was geschützt werden soll; für Versorgungsausgleich, Unterhalt und alles, was Kinder betrifft, ist Rechtsanwältin Mieke Karcher zuständig. Im vertraulichen Erstgespräch entwerfen wir eine Regelung, die schützt und zugleich der Inhaltskontrolle standhält.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

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  • Zugewinnausgleich
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Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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