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Was gehört in einen Ehevertrag?

Wer nach einem Muster sucht, sucht meist nach der falschen Sache. Ein Ehevertrag ist kein Formular, sondern eine Auswahl aus wenigen Bausteinen, und die Auswahl richtet sich nach Ihrem Vermögen und dem geplanten Zuschnitt Ihrer Ehe. Dieser Beitrag zeigt die Bausteine und sagt, wozu jeder einzelne gut ist.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 6 Minuten

Kurz gesagt

Sechs Bausteine stehen zur Wahl, und die wenigsten Verträge brauchen alle. Die Auswahl entscheidet später über die Wirksamkeit, deshalb beginnt die Arbeit bei Ihrem Vermögen und nicht bei einem Muster.

Woraus ein Ehevertrag besteht

Ein Ehevertrag setzt sich aus sechs Bausteinen zusammen, und die wenigsten Verträge brauchen alle. Er beginnt mit einer Präambel und regelt dann Güterstand, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt. Bei Auslandsbezug kommt eine Rechtswahl hinzu, den Abschluss bilden die Schlussbestimmungen.

Die drei mittleren Bausteine sind die eigentlichen Stellschrauben. Sie entsprechen den drei Bereichen, die das Gesetz ohne Vertrag pauschal für alle Ehen gleich regelt. In genau diesen drei Bereichen darf ein Ehevertrag abweichen § 1408 BGB.

Die Präambel wird regelmäßig unterschätzt

Die Präambel beschreibt die Ausgangslage, also Alter, Beruf, Einkommen und Vermögen beider Seiten. Dazu kommen der Anlass des Vertrags und die gemeinsame Vorstellung davon, wie die Ehe wirtschaftlich verlaufen soll. Rechtsfolgen ordnet sie keine an, und trotzdem ist sie oft der wichtigste Teil der Urkunde.

Der Grund liegt in der gerichtlichen Prüfung. Beide Kontrollstufen fragen nach den Umständen bei Vertragsschluss und nach der damaligen Planung, und zwar oft fünfzehn Jahre später. Ohne Präambel steht dann Aussage gegen Aussage. Mit ihr liegt schwarz auf weiß vor, dass beide Seiten dieselbe Erwartung hatten und worauf sich der Verzicht der einen Seite gründete.

Nützlich ist sie auch dort, wo eine Gegenleistung vereinbart wurde. Eine Abfindung, eine Immobilie oder eine fortlaufende Einzahlung in die Altersvorsorge wirkt viel überzeugender, wenn die Urkunde sagt, wofür sie gedacht war.

Der Baustein Güterstand

Der Güterstand ist der Baustein mit dem größten Spielraum. Zur Wahl stehen vier Formen §§ 1408, 1414 BGB. Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft bleibt bestehen, die Gütertrennung schaltet den Ausgleich ab. Die Gütergemeinschaft legt beide Vermögen zusammen und bleibt in der Praxis selten. Und der modifizierte Zugewinn nimmt einzelne Werte aus der Rechnung oder deckelt die Ausgleichsforderung.

Für Betriebe, Praxen und Gesellschaftsanteile ist der modifizierte Zugewinn fast immer die passendere Lösung. In diesen Fällen gehören vier Punkte in die Urkunde:

  • Welche Werte herausgenommen werden, benannt so genau, dass ein Dritter sie identifizieren kann.
  • Ob Wertsteigerungen und Surrogate der herausgenommenen Werte ebenfalls draußen bleiben, also etwa der Erlös aus einem späteren Verkauf.
  • Nach welcher Methode ein Betrieb bewertet wird, wenn er doch in die Rechnung fällt.
  • Wie gezahlt wird, also Fälligkeit, Ratenhöhe, Verzinsung und Sicherheiten.

Ein Punkt gehört hier ausdrücklich nicht hinein. Vor der Beendigung des Güterstands kann sich kein Ehegatte verpflichten, über die künftige Ausgleichsforderung zu verfügen § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB. Zulässig ist es, die Regeln des Zugewinnausgleichs zu ändern; unzulässig ist es, über die daraus entstehende Forderung vorab zu verfügen. Die Grenze wirkt spitzfindig und kostet in der Praxis ganze Klauseln.

Welche Form die passende ist, behandelt Zugewinnausgleich per Ehevertrag ausschließen oder modifizieren.

Der Baustein Versorgungsausgleich

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind zulässig § 6 Abs. 1 VersAusglG, müssen aber einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten § 8 Abs. 1 VersAusglG. Solange keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden § 6 Abs. 2 VersAusglG.

Sinnvoll ist dieser Baustein vor allem bei kurzer Ehedauer, bei annähernd gleichen Anwartschaften und bei Ehen, in denen beide durchgehend erwerbstätig bleiben. Wo eine Seite die Kinder betreut und dafür Teilzeit arbeitet, ist der vollständige Ausschluss dagegen der Klassiker unter den Klauseln, die vor Gericht fallen.

Zwischen Ausschluss und gesetzlichem Standard liegen mildere Formen, die häufig besser tragen. Der Ausgleich lässt sich auf einzelne Anrechte beschränken, auf einen bestimmten Zeitraum der Ehe begrenzen oder durch eine Abfindung ersetzen. Mehr dazu unter Wann der Versorgungsausgleich entfällt.

Der Baustein nachehelicher Unterhalt

Der Unterhaltsteil ist der engste der drei, weil er dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts am nächsten steht. Der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder bleibt der Gestaltung weitgehend entzogen, während sich Erwerbslosen- und Aufstockungsunterhalt deutlich freier regeln lassen.

Bewährt haben sich Deckelung, Befristung, eine festgelegte Bemessungsgrundlage und eine Öffnungsklausel für den Fall, dass gemeinsame Kinder kommen. Wie diese vier Gestaltungen im Einzelnen aussehen, steht unter Nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag regeln.

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Der Baustein Rechtswahl

Diesen Baustein brauchen nur Paare mit Auslandsbezug, und dort ist er oft der wertvollste. Güterrecht, Scheidungsrecht und Unterhaltsrecht folgen drei verschiedenen Verordnungen, und jede erlaubt eine eigene Rechtswahl in eigenen Grenzen.

Ein Bezug zum Ausland liegt schneller vor als gedacht. Eine ausländische Staatsangehörigkeit genügt, ebenso ein Auslandsjahr am Anfang der Ehe oder eine Ferienwohnung jenseits der Grenze. Die Einzelheiten behandelt Rechtswahl im Ehevertrag bei binationalen Ehen.

Was nicht in den Ehevertrag gehört

Drei Punkte tauchen in Entwürfen immer wieder auf und wirken dort nicht.

Sorgerecht und Umgang lassen sich für den Fall einer künftigen Trennung nicht bindend festlegen. Über beides entscheidet das Familiengericht am Maßstab des Kindeswohls, und dieser Maßstab richtet sich nach der Lage im Entscheidungszeitpunkt.

Kindesunterhalt steht dem Kind zu, und für die Zukunft kann darauf niemand verzichten § 1614 Abs. 1 BGB. Eine Freistellung im Innenverhältnis der Eltern bleibt möglich, bindet nach außen aber niemanden.

Erbrechtliche Regelungen gehören sachlich in eine eigene Gestaltung. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht ist ein eigener Vertrag und ebenfalls beurkundungspflichtig §§ 2346, 2348 BGB. Beurkunden lässt sich beides in einem Termin, und das ist auch sinnvoll; gedanklich bleiben es zwei Vorgänge, die getrennt geprüft gehören.

Der Baustein Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen wirken wie Formelkram und entscheiden im Streit trotzdem einiges. Vier Klauseln lohnen die Aufmerksamkeit.

  • Die Bedingung. Ein vor der Ehe geschlossener Vertrag steht sinnvollerweise unter der Bedingung, dass die Ehe auch geschlossen wird. Ohne diese Klausel bleibt eine Urkunde stehen, deren Grundlage entfallen ist.
  • Die salvatorische Klausel. Sie ordnet an, dass der Rest des Vertrags wirksam bleibt, wenn eine einzelne Regelung fällt. Sie hilft, entscheidet aber nichts allein, weil das Gericht den Vertrag als Ganzes würdigt.
  • Die Überprüfungsklausel. Beide Seiten verpflichten sich, den Vertrag in festen Abständen oder nach bestimmten Ereignissen gemeinsam durchzusehen, etwa nach der Geburt eines Kindes. Sie erzwingt keine Änderung, dokumentiert aber, dass der Vertrag mitwachsen sollte.
  • Die Kostentragung. Wer Notar und anwaltliche Beratung bezahlt, gehört in die Urkunde. Übernimmt die wirtschaftlich stärkere Seite auch die Beratung der anderen, ist das ein starkes Argument gegen den späteren Vorwurf, es habe an unabhängiger Beratung gefehlt.

Warum Muster aus dem Netz an derselben Stelle scheitern

Ein Muster kann die Bausteine liefern, aber die Auswahl nimmt es Ihnen nicht ab. Genau in der Auswahl liegt die Arbeit, und genau daran entscheidet sich später, ob der Vertrag der Inhaltskontrolle standhält.

Aus der Beratung von Selbständigen kommt dazu eine Beobachtung, die in keinem Muster steht. Viele Gesellschaftsverträge verpflichten die Gesellschafter, ihren Ehegatten güterrechtlich zu binden, und verlangen dafür einen Nachweis. Wer ihn nicht erbringt, riskiert Sanktionen bis hin zur Einziehung seines Anteils. Wer einen Ehevertrag entwirft, ohne den Gesellschaftsvertrag daneben zu legen, schreibt womöglich am eigenen Anteil vorbei.

Vor dem Entwurf brauchen wir deshalb vier Dinge:

  • eine Vermögensaufstellung beider Seiten,
  • den Gesellschaftsvertrag bei Beteiligungen,
  • die aktuelle Renteninformation beider Seiten,
  • eine kurze Beschreibung, wie die Ehe wirtschaftlich aussehen soll.

Daraus ergibt sich die Auswahl der Bausteine und damit auch der Geschäftswert, an dem die Notargebühr hängt.

In dieser Kanzlei bearbeitet Rechtsanwalt Dietrich Karcher Güterstand, Betriebsvermögen und Immobilien. Für Versorgungsausgleich, Unterhalt und alles, was Kinder betrifft, ist Rechtsanwältin Mieke Karcher zuständig. Das Gespräch führen Sie in der Frankenallee in Frankfurt-Gallus oder per Video, auf Deutsch, Englisch oder Spanisch.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

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  • Güterstand
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  • Nachehelicher Unterhalt
Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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