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Ratgeber · Ehevertrag

Geht ein Ehevertrag ohne Notar?

Die Frage kommt fast immer aus demselben Grund, nämlich weil die Notarkosten als vermeidbarer Posten erscheinen. Die kurze Antwort lautet nein. Die längere ist interessanter, denn sie zeigt, welche Absprachen zwischen Eheleuten sehr wohl ohne Urkunde wirken und wo genau die Grenze verläuft.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 5 Minuten

Kurz gesagt

Ohne Beurkundung ist der Ehevertrag von Anfang an nichtig, und geheilt wird dieser Mangel nie. Hausrat, Konten und die Nutzung der Wohnung dürfen Sie dagegen formfrei regeln, solange darin kein Verzicht für die Zukunft liegt.

Ist ein Ehevertrag ohne Notar wirksam?

Nein. Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden § 1410 BGB. Wird diese Form verfehlt, ist der Vertrag nichtig § 125 S. 1 BGB, und zwar von Anfang an und ohne Heilungsmöglichkeit.

Gemeint ist die volle Beurkundung, also Verlesung, Belehrung und Niederschrift durch den Notar. Eine Unterschriftsbeglaubigung genügt nicht, ein privatschriftlicher Text mit zwei Unterschriften ebenso wenig. Auch die Anwesenheit von Zeugen ersetzt nichts.

Was gleichzeitige Anwesenheit praktisch bedeutet

Gleichzeitige Anwesenheit verlangt einen einheitlichen Beurkundungsvorgang und keine persönliche Anwesenheit beider Ehegatten vor Ort. Ausgeschlossen ist damit die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme in zwei Urkunden, wie sie das allgemeine Recht sonst zulässt § 128 BGB.

Vertretung bleibt nach den allgemeinen Regeln möglich §§ 164 ff. BGB. Wer im Ausland lebt oder am Termin verhindert ist, kann sich vertreten lassen. Der Vertreter erscheint dann für ihn beim selben Termin. Nötig ist dafür eine sorgfältig gefasste Vollmacht. Eine Abkürzung ist das nicht, es löst aber den häufigsten Terminkonflikt bei binationalen Paaren.

Ein Ehevertrag, den ein Notar im Ausland beurkundet, kann die Form wahren. Ob er das tut, hängt am Recht des Beurkundungsorts und daran, ob dessen Verfahren dem deutschen gleichwertig ist. Geprüft wird dabei, ob der ausländische Notar dieselbe Aufgabe erfüllt wie der deutsche, also ob er den Inhalt entwirft, belehrt und die Urkunde verliest. Diese Prüfung gehört vor die Unterschrift, keinesfalls erst in die Trennung.

Warum das Gesetz überhaupt einen Notar verlangt

Die Beurkundungspflicht schützt beide Seiten vor sich selbst. Sie erfüllt drei Aufgaben, und keine davon leistet ein unterschriebenes Blatt Papier.

Als Warnfunktion sorgt sie dafür, dass niemand nebenbei auf Ansprüche verzichtet, die Jahrzehnte später erhebliches Gewicht haben. In ihrer Beratungsfunktion verpflichtet sie den Notar, den Willen beider Seiten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die Tragweite der Erklärungen zu belehren. Als Beweisfunktion hält sie fest, wer wann was erklärt hat. Das ist in einer Auseinandersetzung fünfzehn Jahre später mehr wert als jede Erinnerung.

Für den Bestand des Vertrags zählt die zweite Aufgabe am meisten. Gerichte fragen bei der Inhaltskontrolle nach der Verhandlungslage beim Vertragsschluss, und ein sauber dokumentierter Beurkundungsvorgang ist dafür der beste Beleg. Was dort geprüft wird, behandelt Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?.

Was passiert, wenn die Form fehlt

Ein formnichtiger Ehevertrag entfaltet keinerlei güterrechtliche Wirkung. Es gilt dann von Anfang an der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, mit allen Folgen für Ausgleich, Erbrecht und Steuer, die der Vertrag gerade vermeiden sollte.

Geheilt wird dieser Mangel nicht. Beim Grundstückskaufvertrag sieht das Gesetz eine Heilung durch Auflassung und Eintragung vor § 311b Abs. 1 S. 2 BGB. Für den Ehevertrag gibt es nichts Vergleichbares, und auch jahrzehntelanges Leben nach den Regeln der Urkunde ändert daran nichts.

Welche Vereinbarungen dieselbe Form brauchen

Beim Güterstand endet die Beurkundungspflicht nicht. Vier weitere Regelungen, die typischerweise in derselben Urkunde stehen, sind für sich genommen formbedürftig:

  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich geschlossen werden § 7 Abs. 1 VersAusglG. Stehen sie in einem Ehevertrag, gilt ohnehin die Form des § 1410 BGB § 7 Abs. 3 VersAusglG.
  • Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung ebenfalls § 1585c S. 2 BGB.
  • Verpflichtungen, ein Grundstück zu übertragen oder zu erwerben § 311b Abs. 1 BGB.
  • Verpflichtungen, das gegenwärtige Vermögen oder einen Bruchteil davon zu übertragen § 311b Abs. 3 BGB.

Der letzte Punkt trifft Eheverträge häufiger, als es klingt. Wer im Vertrag zusagt, dem anderen „die Hälfte seines Vermögens“ zu übertragen, löst genau diese Form aus.

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Wann das Gericht den Notar ersetzt

Ein gerichtlicher Vergleich ersetzt die notarielle Beurkundung, wenn die Erklärungen in ein gerichtliches Protokoll aufgenommen werden § 127a BGB. Für Unterhalt und Versorgungsausgleich ordnen die jeweiligen Vorschriften das ausdrücklich an § 1585c S. 3 BGB und § 7 Abs. 2 VersAusglG.

Genutzt wird dieser Weg in der Praxis beim Scheidungstermin selbst. Wer sich erst im laufenden Verfahren einigt, lässt die Regelung dort protokollieren und spart die Notargebühr tatsächlich. Für den vorsorgenden Ehevertrag hilft das nicht, weil es zu diesem Zeitpunkt kein Verfahren gibt, in dem sich etwas protokollieren ließe.

Was sich in dieser späteren Phase noch regeln lässt, beschreibt unsere Seite zur Scheidungsfolgenvereinbarung.

Was ohne Notar wirksam bleibt

Nicht jede Absprache zwischen Eheleuten ist ein Ehevertrag. Formfrei und wirksam bleiben unter anderem vier Regelungen:

  • die Aufteilung des Hausrats und der gemeinsamen Anschaffungen,
  • die Verteilung gemeinsamer Konten und Depots,
  • eine Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung während der Trennung,
  • die Höhe des laufenden Trennungsunterhalts, solange darin kein Verzicht für die Zukunft liegt.

Wenn Sie also nur Möbel, Konten und den Umgang mit einem gemeinsamen Auto ordnen wollen, brauchen Sie dafür weder einen Notar noch uns. Ein schriftlicher, von beiden unterschriebener Text reicht, und er erspart später einen erheblichen Teil des Streits.

Erst dort verläuft die Grenze, wo eine Absprache in den Güterstand, den Versorgungsausgleich oder den nachehelichen Unterhalt eingreift. Ab diesem Punkt hilft nur die Urkunde. Für alles davor genügt Papier, das beide unterschreiben und das jeder von beiden aufbewahrt.

Warum selbst geschriebene Verträge trotzdem auftauchen

Immer wieder legen Mandanten im Erstgespräch eine selbst verfasste „Ehevereinbarung“ vor, sauber formuliert, von beiden unterschrieben, gelegentlich sogar mit Zeugen. Als Ehevertrag ist sie wertlos. Vollständig wertlos ist sie deshalb nicht, denn sie belegt, worauf sich beide Seiten damals verständigt hatten, und dieses Papier kann in einer späteren Verhandlung Gewicht entfalten.

Verlassen sollte sich darauf niemand. Wer dieselbe Regelung beim Notar beurkunden lässt, hat sie durchsetzbar; wer es lässt, hat ein Argument.

Warum ein Preisvergleich hier nichts bringt

Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ist die Notargebühr für jeden Notar in Deutschland gleich. Sie richtet sich nach dem Geschäftswert, also nach dem Vermögen, das der Vertrag regelt, und verhandeln lässt sie sich nicht. Der einzige Hebel liegt im Zuschnitt des Vertrags, also darin, wie viel Vermögen die Urkunde überhaupt in Bezug nimmt.

Wie sich die Gebühr im Einzelnen berechnet, steht unter Was kostet ein Ehevertrag?. Welche Bausteine eine Urkunde braucht, behandelt Was gehört in einen Ehevertrag?.

Wir bereiten den Ehevertrag vor, entwerfen ihn und begleiten Sie zur Beurkundung; der Notar beurkundet. Bringen Sie zum Erstgespräch mit, was geschützt werden soll, also Betrieb, Immobilie, Erbe oder Anrechte aus der Altersvorsorge. Daraus ergibt sich der Zuschnitt der Urkunde und damit auch ihr Preis.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

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  • Notarielle Beurkundung
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Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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