Kurz gesagt
Ein Ehevertrag kippt erst, wenn objektive Einseitigkeit und eine unterlegene Verhandlungsposition zusammentreffen. Was ihn hält, ist das Verfahren seines Zustandekommens, also Zeit, eigene Beratung für beide Seiten und eine erkennbare Gegenleistung.
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Wann kippt ein Ehevertrag vor Gericht?
Ein Ehevertrag wird unwirksam, wenn zwei Dinge zusammentreffen. Objektiv muss er eine Seite einseitig belasten, und subjektiv muss diese Seite beim Vertragsschluss in einer unterlegenen Verhandlungsposition gewesen sein. Fehlt eines von beidem, bleibt der Vertrag bestehen, auch wenn er ungleich verteilt.
Geprüft wird in zwei Stufen. Die Wirksamkeitskontrolle blickt auf den Tag der Beurkundung § 138 Abs. 1 BGB, die Ausübungskontrolle auf den Tag, an dem sich eine Seite auf den Vertrag beruft § 242 BGB. Beide Stufen führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, und dieser Unterschied entscheidet, was von einem angegriffenen Vertrag übrig bleibt.
Welche Scheidungsfolge wie stark geschützt ist
Der Bundesgerichtshof ordnet die Scheidungsfolgen nach ihrer Nähe zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts BGH, Urteil vom 11.2.2004, XII ZR 265/02. Je näher eine Folge diesem Kern steht, desto enger sind die Grenzen der Vertragsfreiheit. Die Rangfolge von innen nach außen:
- Der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder steht dem Kern am nächsten. Er dient in erster Linie dem Kind und ist der Gestaltung weitgehend entzogen.
- Alters- und Krankheitsunterhalt folgen. Sie sichern gegen Risiken, die niemand steuern kann.
- Der Versorgungsausgleich steht diesen beiden gleich, weil er der Sache nach vorweggenommener Altersunterhalt ist.
- Erwerbslosen-, Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt liegen weiter außen und lassen sich deutlich freier regeln.
- Der Zugewinnausgleich steht ganz außen. Er ist der freien Vereinbarung am ehesten zugänglich, und deshalb das dankbarste Feld der Vorsorge.
Diese Rangfolge erklärt einen Befund, der Mandanten regelmäßig überrascht. Ein Vertrag, der den Zugewinnausgleich vollständig ausschließt, hält häufiger als einer, der beim Betreuungsunterhalt einen kleinen Abschlag vorsieht.
Die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB
Die erste Stufe fragt, ob der Vertrag schon am Tag der Beurkundung eine so einseitige Lastenverteilung vorsah, dass ihm die Rechtsordnung die Anerkennung versagen muss. Maßstab ist eine Gesamtwürdigung aus Einkommen, Vermögen, dem geplanten Zuschnitt der Ehe und den Wirkungen auf gemeinsame Kinder.
Wo diese Grenze verläuft, hat der Bundesgerichtshof 2025 geschärft BGH, Beschluss vom 28.5.2025, XII ZB 395/24. Eine Betriebswirtin, die damals selbst eine GmbH führte, vereinbarte 2010 mit einem Gesellschafter mehrerer Familienunternehmen Gütertrennung, den Ausschluss des Zugewinnausgleichs und einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Nach der Geburt des dritten Kindes gab sie ihre Berufstätigkeit auf. Bei der Trennung hielt sie den Vertrag für sittenwidrig.
Der Senat folgte ihr nicht. Eine ungleiche Vermögensverteilung und eine klassische Rollenverteilung machen einen Ehevertrag für sich genommen noch nicht sittenwidrig. Es braucht verstärkende Umstände außerhalb der Urkunde, also das Ausnutzen einer Zwangslage, eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine intellektuelle Unterlegenheit. Wo diese fehlen, bleibt es beim Vertrag.
Zwei Einzelheiten dieses Falls gehen in der Kurzfassung gern unter, und für die Gestaltung sind sie wichtiger als der Leitsatz. Die Ehefrau war bei der Beurkundung anwaltlich beraten und wirtschaftlich eigenständig. Und der Vertrag ließ sie beim Unterhalt keineswegs leer ausgehen. Ab einer Ehedauer von vier Jahren sagte er ihr 5.000 Euro monatlich zu, wertgesichert. Dazu kam Betreuungsunterhalt ohne Erwerbsobliegenheit bis zum siebten Lebensjahr des jüngsten Kindes. Ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs steht selten allein, wenn er hält.
Greift die Wirksamkeitskontrolle dagegen durch, ist die betroffene Regelung von Anfang an nichtig. An ihre Stelle tritt das Gesetz, also der volle gesetzliche Standard, den der Vertrag gerade vermeiden sollte.
Die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB
Die zweite Stufe setzt später an und fragt, ob sich die Lebensverhältnisse seit der Beurkundung so verschoben haben, dass es treuwidrig wäre, sich heute noch auf den Vertrag zu berufen. Gemessen wird an dem, was die Ehegatten damals gemeinsam geplant hatten.
Der klassische Fall ist die Ehe, die anders verlief als vorgesehen. Zwei Berufstätige vereinbaren wechselseitigen Unterhaltsverzicht, weil beide gut verdienen und keiner vom anderen abhängt. Dann kommt ein Kind, eine Seite gibt die Erwerbstätigkeit auf, aus der geplanten Doppelverdienerehe wird eine Alleinverdienerehe. Der Verzicht trifft nun jemanden, den er nach dem gemeinsamen Plan nie treffen sollte.
Die Rechtsfolge fällt hier milder aus. Das Gericht passt die Rechtsfolge an das an, was ohne die Verschiebung angemessen wäre, statt den Vertrag insgesamt zu verwerfen.
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Welche Umstände als Unterlegenheit gelten
Unterlegenheit meint eine benennbare Lage, keine nachträgliche Unzufriedenheit mit dem Ergebnis. Den Ausgangspunkt hat das Bundesverfassungsgericht gesetzt BVerfG, Urteil vom 6.2.2001, 1 BvR 12/92. Wo ein Ehevertrag keine gleichberechtigte Aushandlung abbildet, sondern die einseitige Dominanz einer Seite, müssen die Gerichte über die Generalklauseln des Zivilrechts korrigieren.
Als Regelfall einer solchen Lage nennt das Gericht die unverheiratete Schwangere, die vor der Wahl steht, das erwartete Kind allein zu betreuen oder den Vater zu heiraten. Allein die Heiratsbereitschaft des Mannes ist keine ausreichende Gegenleistung für den Verzicht auf alles, was ihr bei einer Scheidung zustünde.
Aus unserer Praxis wiederholen sich vier Konstellationen:
- Der Entwurf liegt wenige Tage vor der Hochzeit vor, die Einladungen sind längst versandt.
- Eine Seite spricht die Vertragssprache kaum und hat keine schriftliche Übersetzung erhalten.
- Der Aufenthaltstitel einer Seite hängt vom Bestand der Ehe ab.
- Nur eine Seite war anwaltlich beraten, und der Entwurf stammt von genau diesem Anwalt.
Häufig hören wir dazu, der Notar habe doch beide belehrt und damit sei alles in Ordnung. Ein Notar belehrt über den Inhalt der Urkunde und über deren rechtliche Tragweite. Ob dieser Inhalt für Sie günstig ist, darf er nicht parteiisch bewerten, weil er beiden Seiten gleichermaßen verpflichtet ist. Genau diese parteiische Beratung fehlt dann.
Was passiert, wenn eine einzelne Klausel fällt
Fällt eine Klausel weg, steht der Rest des Vertrags zur Debatte. Bei einem Verstoß gegen die guten Sitten ist im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig § 139 BGB. Etwas anderes gilt, wenn sich feststellen lässt, dass die Ehegatten den verbleibenden Teil auch ohne den nichtigen gewollt hätten.
Deshalb steht in fast jedem notariellen Ehevertrag eine salvatorische Klausel, die genau das anordnet. Sie hilft, entscheidet aber nichts allein. Wo die Einseitigkeit gerade aus dem Zusammenspiel mehrerer Verzichte entsteht, hält der verbliebene Rest die Gesamtwürdigung selten aus.
Über die Ausübungskontrolle bleibt der Vertrag dagegen stehen. Das Gericht ersetzt nur die eine Rechtsfolge, auf die sich eine Seite treuwidrig beruft, und lässt alles Übrige unberührt.
Was einen Ehevertrag belastbar macht
Belastbar wird ein Ehevertrag vor allem durch das Verfahren seines Zustandekommens, weniger durch seinen Wortlaut. Vier Punkte tragen am meisten:
- Mehrere Wochen zwischen dem ersten Entwurf und dem Beurkundungstermin. Vor einer Hochzeit gehört der ganze Vorgang mehrere Monate vor den Termin.
- Eigene anwaltliche Beratung für beide Seiten, und zwar dokumentiert.
- Eine erkennbare Gegenleistung für die Seite, die zurücksteht, etwa eine Abfindung, eine Immobilie oder eine gestaffelte Unterhaltsregelung.
- Eine Präambel, die den Zweck des Vertrags und die wirtschaftliche Lage beider Seiten beim Vertragsschluss festhält. Sie ist Jahre später der beste Beleg dafür, worüber tatsächlich gesprochen wurde.
Weil die Ausübungskontrolle auf spätere Verschiebungen reagiert, lohnt ein zweiter Blick nach jedem größeren Einschnitt, also nach der Geburt eines Kindes, einer Betriebsübernahme oder einem Umzug ins Ausland. Wie sich ein bestehender Vertrag anpassen lässt, behandelt Ehevertrag ändern oder aufheben.
Welchen Spielraum die einzelnen Stellschrauben lassen, steht ausführlich unter Zugewinnausgleich per Ehevertrag ausschließen und unter Nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag regeln. Den Rahmen insgesamt beschreibt unsere Seite zum Ehevertrag.
Ob Ihr bestehender Vertrag der Inhaltskontrolle standhält, lässt sich nur an der Urkunde und den Umständen ihres Zustandekommens beurteilen. Bringen Sie beides mit, auch einen im Ausland geschlossenen Vertrag. Im vertraulichen Erstgespräch sagen wir Ihnen, welche Klauseln tragen und welche wir für angreifbar halten.
Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.
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- Wirksamkeitskontrolle
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Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil
