Kurz gesagt
Sichern Sie zuerst den Zeitpunkt für den Unterhalt, danach verhandeln Sie in Ruhe. Der Mediator ist beiden Seiten gleichermaßen verpflichtet und kann Ihnen deshalb nicht sagen, ob ein Vorschlag für Sie günstig ist.
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Was Mediation ist und was sie nicht ist
In der Mediation verhandeln die Beteiligten selbst. Ein neutraler Dritter strukturiert das Gespräch, sorgt dafür, dass beide zu Wort kommen, und hält Zwischenergebnisse fest. Entscheiden tut er nichts (§ 1 MediationsG).
Das zweite Merkmal wird häufiger übersehen und ist das wichtigere: Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet (§ 2 Abs. 3 MediationsG). Er kann deshalb niemandem sagen, ob ein Vorschlag gerade für ihn günstig ist; eine einseitige Beratung wäre mit seiner Rolle unvereinbar. Das Gesetz zieht daraus selbst die Konsequenz: Nehmen die Parteien ohne fachliche Beratung teil, muss er sie darauf hinweisen, die Abschlussvereinbarung durch externe Berater überprüfen zu lassen (§ 2 Abs. 6 MediationsG).
Wer also wissen will, ob das Verhandlungsergebnis für ihn trägt, braucht eine eigene anwaltliche Einschätzung, idealerweise begleitend und nicht erst am Ende.
Der Mediator sorgt für ein faires Verfahren. Ob das Ergebnis für Sie fair ist, sagt Ihnen nur Ihre eigene Beratung.
Vertraulich ist das Verfahren im Übrigen von Gesetzes wegen: Den Mediator trifft eine Verschwiegenheitspflicht (§ 4 MediationsG). Abgerechnet wird meist nach Stundensatz, die Kosten teilen sich beide. Verfahrenskostenhilfe gibt es dafür nicht, weil kein gerichtliches Verfahren läuft. Was das Scheidungsverfahren selbst kostet, steht unter Kosten.
Wofür sie sich eignet
Mediation spielt ihre Stärke dort aus, wo eine Beziehung fortbesteht, obwohl die Ehe endet, also fast immer dann, wenn Kinder da sind. Betreuungszeiten, Ferienregelungen, Schulwechsel, die Frage, wie Sie beide künftig miteinander reden: Das sind Themen, für die ein gerichtlicher Beschluss ein grobes Werkzeug ist.
Auch bei der wirtschaftlichen Entflechtung kann sie tragen, solange die Zahlen unstreitig sind: Wer bleibt in der Wohnung, wie wird der Hausrat aufgeteilt, in welchen Raten wird eine Ausgleichsforderung gezahlt. Gute Voraussetzungen sind:
- Beide wollen eine Lösung und nicht in erster Linie recht behalten.
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse liegen offen oder lassen sich offenlegen.
- Es besteht kein deutliches Gefälle in Information, Verhandlungsmacht oder Sprache.
- Es laufen keine Fristen, die zuerst gesichert werden müssen.
Der letzte Punkt ist praktisch der heikelste. Unterhalt gibt es rückwirkend erst ab dem Verlangen (§ 1613 BGB); wer monatelang mediiert, ohne den Anspruch zuvor geltend gemacht zu haben, verliert diese Monate endgültig. Die Reihenfolge lautet deshalb: erst den Zeitpunkt sichern, dann in Ruhe verhandeln. Dazu Trennungsunterhalt: wer bekommt wie viel.
Wo sie an ihre Grenzen kommt
Mediation setzt voraus, dass beide auf Augenhöhe verhandeln können. Fehlt diese Voraussetzung, verfestigt das Verfahren das Ungleichgewicht, statt es auszugleichen, und das Ergebnis sieht einvernehmlich aus, ohne es zu sein.
Ungeeignet ist sie deshalb, wenn eine Seite die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht kennt und die andere sie nicht offenlegt, wenn eine Seite systematisch blockiert oder das Verfahren nur zum Zeitgewinn nutzt, oder wenn eine Seite dem anderen gegenüber erkennbar nicht frei entscheiden kann. Dann führt der Weg über die anwaltliche Vertretung, notfalls auch ins streitige Verfahren, siehe Streitige Scheidung.
Scheidungsformular
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Von der Einigung zum wirksamen Vertrag
Am Ende steht eine Abschlussvereinbarung. Sie bindet die Beteiligten vertraglich, ist aber kein Titel: Aus ihr kann nicht vollstreckt werden, wenn sich jemand nicht daran hält. Zwei Schritte machen daraus ein belastbares Ergebnis:
- Rechtliche Prüfung. Jede Seite lässt das Verhandlungsergebnis für sich prüfen: auf Vollständigkeit, auf Angemessenheit und auf das, was gar nicht besprochen wurde.
- Form. Regelungen zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich sind zwingend notariell zu beurkunden; ohne Beurkundung sind sie unwirksam. Alternativ lässt sich die Einigung im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren.
Das übliche Gefäß dafür ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Kindesunterhalt wird daneben gesondert tituliert, kostenlos beim Jugendamt, beim Notar oder bei Gericht.
Und unabhängig davon bleibt es dabei: Den Scheidungsantrag kann nur ein Anwalt stellen (§ 114 FamFG). Mediation verkürzt das Verfahren, sie ersetzt es nicht; dazu Scheidung ohne Anwalt, oder reicht einer für beide?.
Der Weg über das Gericht
Auch im laufenden Verfahren ist die einvernehmliche Lösung nicht vom Tisch. In Folgesachen kann das Familiengericht anordnen, dass die Eheleute an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige außergerichtliche Konfliktbeilegung teilnehmen (§ 135 FamFG); erzwingen lässt sich die Teilnahme allerdings nicht, die Anordnung ist ausdrücklich nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
Daneben kann das Gericht die Sache an einen Güterichter verweisen, der ausschließlich vermittelt und nicht entscheidet (§ 36a FamFG). In Kindschaftssachen wirkt das Gericht ohnehin zuerst auf eine Einigung der Eltern hin (§ 156 FamFG); dazu Sorge und Umgang.
Wie es weitergeht
Wenn Sie sich ohnehin weitgehend einig sind, ist der direkte Weg oft die einvernehmliche Scheidung; sie ist schneller und günstiger als jede streitige Variante. Was sich vorab vertraglich regeln lässt, zeigt der Ehevertrag.
Und wie sich die Dauer des Verfahrens durch Einigkeit verkürzt, rechnet Wie lange dauert eine Scheidung? vor.
Unser Schwerpunkt liegt bewusst auf einvernehmlichen Lösungen, weil eine ausgehandelte Regelung bei gemeinsamen Kindern länger trägt als ein Beschluss. Das hat eine klare Grenze: Blockiert die Gegenseite, oder ginge eine Einigung erkennbar zulasten einer Seite, vertreten wir Sie vor Gericht.
Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.
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Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen
- Mediation
- Abschlussvereinbarung
- Güterichter

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil
