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Das gemeinsame Konto bei Trennung: abheben, sperren, aufteilen

Auf das gemeinsame Konto gehen die Gehälter, von dort laufen Miete, Kredit und Versicherungen. Nach der Trennung kann jeder von Ihnen weiter allein darüber verfügen, auch über den letzten Euro. Was die Bank erlaubt und was zwischen Ihnen gilt, sind zwei verschiedene Fragen.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 5 Minuten

Kurz gesagt

Auf einem gemeinsamen Konto steht jedem Ehegatten die Hälfte zu, gleich wer eingezahlt hat. Hebt einer nach der Trennung mehr ab, muss er den Überschuss ausgleichen. Die Einzelverfügung lässt sich bei vielen Banken widerrufen, Vollmachten jederzeit.

Wem gehört das Geld auf dem gemeinsamen Konto?

Das Guthaben gehört jedem von Ihnen zur Hälfte, solange nichts anderes vereinbart ist § 430 BGB. Das gilt auch dann, wenn während des Zusammenlebens nur einer von Ihnen sein Gehalt auf das Konto bekommen hat BGH FamRZ 1990, 370. Wer mehr eingezahlt hat, erhält deshalb nicht automatisch mehr.

Die meisten gemeinsamen Konten sind Oder-Konten. Gegenüber der Bank darf dort jeder allein verfügen, abheben und überweisen, ohne den anderen zu fragen § 428 BGB. Bei einem Und-Konto müssen beide zustimmen. Welche Art Sie haben, steht im Kontovertrag.

Darf der andere das Konto leerräumen?

Gegenüber der Bank darf der andere das, im Verhältnis zu Ihnen nicht. Hebt einer von Ihnen nach der Trennung mehr ab, als ihm zusteht, kann der andere den Überschuss zurückverlangen. Maßgeblich ist meist der Kontostand am Tag der Trennung: Davon steht jedem die Hälfte zu.

Sie müssen nur zeigen, dass der andere mehr erhalten hat, als seinem Anteil entspricht. Behauptet er, Sie hätten etwas anderes vereinbart, muss er das beweisen BGH, Urteil vom 23.9.1992, XII ZR 66/91. Dass er mehr eingezahlt hat, genügt dafür nicht.

Anders liegt es bei Abhebungen während der Ehe. Solange Sie zusammenlebten, gehen die Gerichte in der Regel davon aus, dass Sie auf einen Ausgleich verzichtet haben. Wer vor Jahren mehr für sich ausgegeben hat, muss das nach der Trennung nicht nachträglich ausgleichen. Anders liegt es, wenn jemand das Vertrauen missbraucht hat, etwa kurz vor der Trennung größere Beträge auf ein eigenes Konto gebracht hat.

Was Sie in den ersten Tagen tun sollten

Halten Sie zuerst den Kontostand am Tag der Trennung fest, mit einem Auszug oder einem Bildschirmfoto. Dieser Stand zählt für den Ausgleich zwischen Ihnen. Im Zugewinn ist er der Vergleichswert, an dem sich verschwundenes Vermögen zeigt. Schon ab der Trennung kann jede Seite von der anderen Auskunft über das Vermögen am Tag der Trennung verlangen § 1379 Abs. 2 BGB.

Danach geht es um den Zugriff:

  • Einzelverfügung widerrufen. Bei vielen Banken kann jeder Kontoinhaber die Befugnis des anderen, allein zu verfügen, für die Zukunft widerrufen. Das Konto wird dann zum Und-Konto, und jede Verfügung braucht beide.
  • Laufende Zahlungen prüfen. Klären Sie vorher, welche Daueraufträge und Lastschriften vom Konto laufen, damit Miete, Kreditraten und Versicherungen weiter gezahlt werden.
  • Gehalt umleiten. Lassen Sie Ihr Gehalt künftig auf ein eigenes Konto zahlen und überweisen Sie gemeinsame Kosten von dort.
  • Vollmachten widerrufen. Eine Vollmacht für Ihr eigenes Konto können Sie jederzeit widerrufen § 168 Satz 2 BGB. Teilen Sie das der Bank schriftlich mit und lassen Sie Zugänge zum Online-Banking sperren.

Heben Sie selbst Geld ab, nehmen Sie höchstens die Hälfte und halten Sie Betrag und Datum schriftlich fest. Wer zuerst alles abhebt, schafft keine Tatsachen. Er schafft einen Anspruch gegen sich.

Wer für den Dispo haftet

Für den Dispo haften gegenüber der Bank meist beide. Für ein überzogenes Gemeinschaftskonto haften die Inhaber nach den üblichen Kontoverträgen als Gesamtschuldner. Die Bank kann also den ganzen Betrag von jedem von Ihnen verlangen, auch von der Seite, die das Geld nicht ausgegeben hat.

Im Verhältnis zwischen Ihnen tragen Sie die Schuld grundsätzlich je zur Hälfte § 426 Abs. 1 BGB. Hat einer von Ihnen das Konto nach der Trennung für eigene Zwecke überzogen, muss er das allein tragen. Widerrufen Sie die Einzelverfügung deshalb auch dann, wenn kaum Guthaben auf dem Konto liegt. Wie es bei gemeinsamen Krediten aussieht, steht unter Schulden bei der Scheidung: wer haftet für den Kredit?

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Das Konto auf nur einen Namen

Ein Konto, das nur auf einen von Ihnen läuft, gehört grundsätzlich diesem. Der andere hat keinen Zugriff und kann von der Bank auch keine Auskunft verlangen. Solches Guthaben wird im Zugewinn ausgeglichen, nicht über das Konto selbst.

Eine Ausnahme gilt für gemeinsames Sparen. Haben Sie beide auf ein Konto gespart, das nur auf einen Namen läuft, kann Ihnen das Guthaben gemeinsam zustehen. Voraussetzung ist, dass das Geld nach Ihrer Vorstellung beiden gehören sollte; eine ausdrückliche Absprache ist nicht nötig BGH, Urteil vom 19.4.2000, XII ZR 62/98. Darauf sollten Sie sich ohne Belege nicht verlassen, etwa gemeinsame Einzahlungen oder Anschaffungen für beide aus dem Guthaben.

Wie das Konto im Zugewinn zählt

Am Stichtag, dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, steht das Guthaben eines Oder-Kontos bei jedem von Ihnen zur Hälfte im Endvermögen § 1384 BGB. Ein Anspruch auf Ausgleich wegen zu hoher Abhebungen zählt bei der einen Seite als Forderung, bei der anderen als Schuld.

Im Zugewinn gleicht sich das oft aus, denn das abgehobene Geld steht ebenfalls im Endvermögen der Seite, die es genommen hat. Der Anspruch zählt eigenständig, wenn Sie Gütertrennung vereinbart haben oder der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt, wenn das Geld erst nach der Zustellung des Scheidungsantrags abgehoben wurde oder wenn Sie es vor der Scheidung brauchen. Ist das Vermögen am Stichtag geringer als in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben, trägt die Seite, der es gehört, außerdem die Beweislast. Sie muss darlegen und beweisen, dass sie nichts verschenkt, verschwendet oder zum Nachteil der anderen beiseitegeschafft hat § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Mehr dazu unter Auskunft über das Vermögen des Ehegatten: was Ihnen zusteht.

Der nächste Schritt

Fragen des Zugewinns betreut bei uns Rechtsanwalt Dietrich Karcher, den Unterhalt in der Trennung Rechtsanwältin Mieke Karcher. Das Erstgespräch kostet bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, höchstens 226,10 Euro. Übernehmen wir das Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die weiteren Gebühren berechnen, steht unter Kosten. Was mit der Trennung sonst sofort gilt, beschreibt Trennung vor der Scheidung: was rechtlich sofort gilt.

Bringen Sie zum vertraulichen Erstgespräch den Kontovertrag und die Auszüge seit dem Tag der Trennung mit. Wir rechnen aus, was jedem von Ihnen zusteht, und sagen Ihnen, wie Sie den Ausgleich verlangen oder abwehren.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

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Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

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Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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