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Ehevertrag vorgelegt: unterschreiben oder prüfen lassen?

Der Entwurf kommt per Mail vom Notariat, der Termin steht in drei Wochen, und von der anderen Seite heißt es, das sei eine Formsache. Vielleicht stimmt das sogar. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie aber wissen, wer in diesem Verfahren für Sie spricht. Bisher ist das niemand, auch der Notar nicht.

Mieke KarcherRechtsanwältin · · Etwa 6 Minuten

Kurz gesagt

Der Notar belehrt beide Seiten, beraten darf er keine. Lesen Sie den Entwurf gegen Ihre Pläne für Beruf und Kinder, und lassen Sie ihn vor dem Termin von jemandem prüfen, der nur Ihnen verpflichtet ist. Zeitdruck ist kein Grund zu unterschreiben, denn ein Ehevertrag geht auch nach der Hochzeit.

Prüft der Notar den Vertrag nicht für mich?

Für Sie allein prüft er ihn nicht. Der Notar ist unparteiischer Betreuer aller Beteiligten und vertritt keine Seite § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Er muss Ihren Willen erforschen und Sie über die rechtliche Tragweite der Urkunde belehren § 17 Abs. 1 BeurkG. Ob eine Regelung für Sie wirtschaftlich günstig ist, bewertet er nicht, denn dafür müsste er gegen die andere Seite beraten.

Wer den Notar beauftragt, nennt ihm meist auch die Eckpunkte. Der Entwurf, der bei Ihnen ankommt, bildet deshalb oft die Wünsche der anderen Seite ab, sauber formuliert und rechtlich zulässig. Zulässig heißt noch lange nicht ausgewogen. Die Belehrung im Termin erklärt Ihnen, was eine Klausel bewirkt. Ob Sie das wollen, beantwortet sie nicht.

Kann der Anwalt der anderen Seite mich mitberaten?

Nein. Eine Anwältin oder ein Anwalt darf keine zwei Seiten mit gegenläufigen Interessen vertreten § 43a Abs. 4 BRAO, und beim Ehevertrag laufen die Interessen fast immer an irgendeiner Stelle auseinander. Hat die andere Seite den Entwurf mit eigener Beratung vorbereitet, ist dort niemand für Ihre Fragen zuständig.

Eine eigene Beratung ist also die einzige, die Ihre Seite in diesem Verfahren hat. Sie nützt am Ende auch der anderen Seite, denn ein Vertrag, bei dem beide beraten waren, hält einer späteren gerichtlichen Prüfung eher stand. Wer beim Ehevertrag welche Aufgabe hat, beschreibt Ehevertrag: Anwalt oder Notar, brauche ich beide?

Muss ich vor der Hochzeit unterschreiben?

Nein. Ein Ehevertrag lässt sich jederzeit schließen, auch Jahre nach der Hochzeit § 1408 Abs. 1 BGB. Das Standesamt fragt nicht danach, und die Ehe ist ohne Vertrag genauso gültig.

Eine Mindestfrist zwischen Entwurf und Beurkundung schreibt das Gesetz für Eheverträge nicht vor. Die zwei Wochen, von denen oft die Rede ist, gelten für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, etwa beim Kauf einer Wohnung vom Bauträger § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG. Umso mehr zählt die Zeit, die Sie sich selbst nehmen. Den Termin beim Notar können Sie verschieben, und ohne Ihre Unterschrift kommt kein Vertrag zustande.

Hält ein einseitiger Vertrag später vor Gericht?

Meistens ja. Ein Gericht verwirft einen Ehevertrag erst, wenn er eine Seite einseitig belastet und diese Seite beim Abschluss unterlegen war. Ungleiche Vermögen und eine klassische Rollenverteilung genügen dafür nicht, das hat der Bundesgerichtshof 2025 bestätigt BGH, Beschluss vom 28.5.2025, XII ZB 395/24. Es braucht zusätzliche Umstände wie eine Zwangslage oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit.

Eine Schwangerschaft beim Vertragsschluss gilt als Zeichen einer schwächeren Verhandlungsposition. Für sich allein macht sie den Vertrag nicht sittenwidrig, verlangt aber eine besonders genaue Prüfung BGH, Urteil vom 5.7.2006, XII ZR 25/04. Wer heute unterschreibt und auf eine spätere Korrektur hofft, trägt also das Risiko, dass der Vertrag hält. Wie die Gerichte im Einzelnen prüfen, steht unter Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?

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Sechs Stellen, die Sie im Entwurf zuerst lesen sollten

Lesen Sie zuerst Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Erbverzicht, Rechtswahl und Präambel. Halten Sie dabei Ihre Pläne für Beruf und Kinder daneben, denn jede dieser Klauseln wirkt anders, je nachdem, wer später beruflich zurücksteckt.

  • Güterstand. Gütertrennung schaltet den Zugewinnausgleich ganz ab, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft nimmt nur einzelne Werte heraus. Prüfen Sie, ob die Ausnahme beim Betrieb oder beim Erbe bleibt oder auch erfasst, was Sie in der Ehe gemeinsam aufbauen. Gütertrennung wirkt außerdem im Todesfall: Das zusätzliche Viertel am Erbe entfällt § 1371 Abs. 1 BGB, ebenso der steuerfreie Zugewinnausgleich im Erbfall § 5 ErbStG. Mehr dazu unter Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag.
  • Versorgungsausgleich. Ist er ausgeschlossen, behält jede Seite nur die eigenen Rentenanrechte. Das trifft die Seite, die für Kinder beruflich zurücksteckt, und zwar erst Jahrzehnte später. Fragen Sie, was diesen Verzicht ausgleicht, etwa eine private Altersvorsorge auf Ihren Namen. Die Grenzen beschreibt Wann der Versorgungsausgleich entfällt.
  • Nachehelicher Unterhalt. Achten Sie auf einen pauschalen Verzicht auf jeden Unterhalt. Der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder lässt sich kaum ausschließen, und eine Öffnungsklausel für den Fall gemeinsamer Kinder hält den Vertrag später zusammen. Einzelheiten unter Nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag regeln.
  • Erb- und Pflichtteilsverzicht. Er kann in derselben Urkunde stehen und wird leicht überlesen, weil er mit einer Scheidung nichts zu tun hat. Er wirkt beim Tod, auch in einer intakten Ehe § 2346 BGB. Im Fall, den der Bundesgerichtshof 2025 entschied, stand er neben der Gütertrennung.
  • Rechtswahl. Hat Ihre Ehe Bezug zu einem zweiten Land, kann der Entwurf ein anderes Recht wählen. Mit einem ausländischen Scheidungsrecht entfällt meist auch der Versorgungsausgleich, selbst wenn der Vertrag ihn mit keinem Wort nennt. Mehr unter Rechtswahl im Ehevertrag bei binationalen Ehen.
  • Präambel. Sie beschreibt, wie die Ehe geplant ist: wer arbeitet, ob Kinder kommen sollen, was jede Seite mitbringt. Jahre später ist sie der wichtigste Beleg dafür, wovon beide ausgegangen sind. Achten Sie darauf, dass sie Ihre Pläne richtig wiedergibt, auch einen Kinderwunsch.

Was Sie vor dem Termin verlangen können

Jede Klausel ist verhandelbar, solange nichts beurkundet ist. Schon Änderungen an wenigen Stellen können einen Vertrag für beide tragfähig machen:

  • eine Staffelung nach Ehedauer statt eines vollständigen Verzichts,
  • eine Öffnungsklausel, die Unterhalt und Versorgungsausgleich neu regelt, sobald gemeinsame Kinder da sind,
  • eine Gegenleistung wie eine Abfindung, eine Immobilie oder eine Altersvorsorge auf Ihren Namen,
  • eine schriftliche Übersetzung, wenn Sie die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen § 16 Abs. 2 BeurkG,
  • mehr Zeit bis zum Termin.

Eine Gegenleistung schützt auch die andere Seite. Im Fall von 2025 sagte der Vertrag der Ehefrau ab vier Jahren Ehe 5.000 Euro Unterhalt im Monat zu, und sie war bei der Beurkundung anwaltlich beraten. Der Vertrag hielt.

Was eine Prüfung bei uns umfasst

Wir lesen den Entwurf mit Ihnen gegen Ihre Pläne für Beruf, Kinder und Vermögen. Wir sagen Ihnen, welche Klauseln üblich sind und welche Sie einseitig belasten, und schlagen Formulierungen vor, die Sie dem Notar oder der anderen Seite schicken können. Auf Wunsch übernehmen wir die Abstimmung und begleiten Sie zum Termin.

Güterstand, Betriebsvermögen und Immobilien liegen bei Rechtsanwalt Dietrich Karcher, Unterhalt und Versorgungsausgleich bei Rechtsanwältin Mieke Karcher. Bringen Sie zum Gespräch mit:

  • den Entwurf und den Termin beim Notar,
  • eine grobe Übersicht über Einkommen und Vermögen beider Seiten,
  • bei Beteiligungen an einer Gesellschaft deren Gesellschaftsvertrag.

Das Erstgespräch kostet bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, höchstens 226,10 Euro. Übernehmen wir das Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die weiteren Gebühren berechnen, steht unter Kosten, was der Notar berechnet, unter Was kostet ein Ehevertrag?. Wer Ihre Beratung bezahlt, dürfen Sie mit der anderen Seite frei vereinbaren. Verpflichtet bleiben wir nur Ihnen.

Den Rahmen insgesamt beschreibt unsere Seite zum Ehevertrag.

Je mehr Zeit bis zum Notartermin bleibt, desto mehr lässt sich am Entwurf noch ändern. Bringen Sie ihn zum vertraulichen Erstgespräch mit, dann gehen wir die Klauseln durch, die Sie betreffen, und sagen Ihnen, wo wir nachverhandeln würden.

Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.

Liegt bei Ihnen ein Entwurf auf dem Tisch?

60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, was ansteht. Danach müssen Sie uns nicht beauftragen.

Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die Gebühren berechnen

  • Ehevertrag prüfen
  • Notarielle Beurkundung
  • Pflichtteilsverzicht
Mieke KarcherRechtsanwältin, seit 2010 zugelassen

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil

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