Kurz gesagt
Ein ausländischer Ehevertrag kann hier gelten. Bei Ehen und Rechtswahlen ab dem 29. Januar 2019 braucht er aber die Form eines deutschen Notars, wenn Sie bei Vertragsschluss beide in Deutschland lebten oder deutsches Güterrecht gilt. Bleiben Zweifel, schaffen Sie mit einem neuen Vertrag beim deutschen Notar Klarheit.
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Gilt ein im Ausland geschlossener Ehevertrag in Deutschland?
Ein im Ausland geschlossener Ehevertrag kann auch in Deutschland gelten. Der Ort der Unterschrift entscheidet dafür wenig. Es zählen drei Fragen in fester Reihenfolge: welches Recht den Vertrag beherrscht, ob seine Form genügt und ob sein Inhalt hält.
Ein deutsches Gericht beantwortet die erste Frage nach der Europäischen Güterrechtsverordnung. Sie gilt in den meisten, aber nicht in allen EU-Staaten, Polen und Irland etwa wenden sie nicht an. Sie kann auch auf das Recht eines Staates außerhalb der EU führen Art. 20 EuGüVO, ein Vertrag aus den USA oder Dubai fällt also ebenso darunter wie einer aus Spanien.
Welches Recht den Vertrag beherrscht
Für den Güterstand gilt zuerst das Recht, das Sie im Vertrag gewählt haben. Zur Wahl stehen das Recht eines Staates, in dem einer von Ihnen lebt, oder das Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer von Ihnen besitzt Art. 22 EuGüVO.
Fehlt eine Rechtswahl, gilt vor allem das Recht des Staates, in dem Sie nach der Hochzeit Ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten Art. 26 EuGüVO. Ein späterer Umzug ändert daran grundsätzlich nichts. Wer in New York geheiratet und dort zuerst gelebt hat, bleibt deshalb auch in Frankfurt meist im Güterrecht von New York.
Haben Sie vor dem 29. Januar 2019 geheiratet und seitdem kein Recht gewählt, gelten ältere Regeln, die zuerst an die gemeinsame Staatsangehörigkeit anknüpfen Art. 69 Abs. 3 EuGüVO. Wie sie im Einzelnen wirken, steht unter Auslandsvermögen im Zugewinn: welches Güterrecht gilt.
Genügt die Form eines ausländischen Ehevertrags?
Mindestens muss der Vertrag schriftlich abgefasst, datiert und von beiden unterschrieben sein Art. 25 Abs. 1 EuGüVO. Dazu kommen die Formvorschriften des Staates, in dem Sie bei Vertragsschluss gelebt haben, sofern er die Verordnung anwendet, und die des Rechts, das den Güterstand beherrscht Art. 25 Abs. 2 und 3 EuGüVO.
Für Deutschland heißt das:
- Lebten Sie bei Vertragsschluss beide in Deutschland, braucht der Vertrag die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider § 1410 BGB, auch wenn er im Ausland unterschrieben wurde. Dasselbe gilt, wenn nur einer von Ihnen hier lebte und der andere in einem Staat, der die Verordnung nicht anwendet.
- Beherrscht deutsches Recht den Güterstand, gilt diese Form ebenfalls.
- Eine Beglaubigung der Unterschriften durch einen notary public, wie sie in den USA üblich ist, ersetzt die Beurkundung nicht. Ob die Urkunde eines ausländischen Notars genügt, hängt davon ab, ob sein Verfahren dem deutschen gleichwertig ist.
Lebten Sie beide außerhalb dieser Staaten und beherrscht ausländisches Recht den Güterstand, entscheidet dieses Recht über weitere Formvorschriften. Hier endet, was sich nach europäischem und deutschem Recht sagen lässt.
Haben Sie vor dem 29. Januar 2019 geheiratet und seitdem kein Recht gewählt, gelten auch für die Form ältere Regeln. Nach ihnen genügt die Form des Ortes, an dem der Vertrag geschlossen wurde Art. 11 Abs. 1 EGBGB.
Hält der Inhalt?
Beherrscht deutsches Recht den Güterstand, prüft das Gericht den Vertrag wie jeden deutschen: einmal auf den Tag des Abschlusses und einmal auf den Tag, an dem sich eine Seite auf ihn beruft. Wie diese Inhaltskontrolle abläuft, beschreibt Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?
Bei ausländischen Verträgen kommen zwei Punkte häufiger zur Sprache. Ihre Klauseln stammen aus einem anderen Rechtssystem und müssen in deutsche Begriffe übersetzt werden, etwa ein pauschaler Verzicht auf „alle Ansprüche am Vermögen des anderen“. Und es zählt, ob beide Seiten den Text verstanden haben. Dazu Ehevertrag auf Englisch: geht das beim deutschen Notar?
Beherrscht ausländisches Recht den Güterstand, entscheidet dieses Recht über den Inhalt. Ein deutsches Gericht greift dann nur ein, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre Art. 31 EuGüVO.
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Unterhalt und Versorgungsausgleich folgen eigenen Regeln
Ob der Güterrechtsteil hält, sagt nichts darüber, ob auch ein Unterhaltsverzicht im selben Vertrag trägt. Lebt die Seite, die Unterhalt verlangt, inzwischen in Deutschland, gilt ohne wirksame Rechtswahl in der Regel deutsches Unterhaltsrecht Art. 3 HUP. Beim Ehegattenunterhalt kann eine Seite einwenden, dass die Ehe eine engere Verbindung zu einem anderen Staat hat Art. 5 HUP.
Den Versorgungsausgleich führt das Gericht von sich aus nur durch, wenn deutsches Recht die Scheidung beherrscht. Sonst findet er auf Antrag statt, wenn eine Seite in der Ehe deutsche Rentenanrechte erworben hat und das der Billigkeit nicht widerspricht Art. 17 Abs. 4 EGBGB. Ob ein Verzicht darauf in einem ausländischen Vertrag trägt, ist eine eigene Prüfung. Wie sich Güterstand, Scheidung und Unterhalt auseinanderhalten lassen, zeigt Rechtswahl im Ehevertrag bei binationalen Ehen.
Was Sie tun können, wenn Zweifel bleiben
Schließen Sie den Vertrag neu, und zwar bei einem deutschen Notar. Ehegatten dürfen jederzeit einen Ehevertrag schließen § 1408 Abs. 1 BGB. Der neue Vertrag kann den alten Inhalt bestätigen, ihn an das deutsche Recht anpassen und eine Rechtswahl treffen. Das kostet eine Beurkundung, beseitigt aber eine Unsicherheit, die sonst erst im Streit auffällt.
Leben Sie noch im Ausland, kann auch eine deutsche Auslandsvertretung den Vertrag beurkunden, soweit sie Beurkundungen anbietet. Ihre Urkunde steht der eines deutschen Notars gleich § 10 Abs. 2 KonsG.
War der alte Vertrag unwirksam, haben Sie bis heute im gesetzlichen Güterstand gelebt. Was ein neuer Vertrag dann für den Zugewinn der vergangenen Jahre bedeutet, beschreibt Ehevertrag nach der Hochzeit: was nachträglich noch geht.
Was Sie zum Gespräch mitbringen
Bringen Sie mit:
- den Vertrag im Original und, falls vorhanden, eine Übersetzung,
- Datum und Ort der Hochzeit,
- Ihre Wohnorte bei der Hochzeit, in der Zeit danach und bei Vertragsschluss,
- Ihre Staatsangehörigkeiten zu diesen Zeitpunkten.
Güterstand und Vermögen liegen bei uns bei Rechtsanwalt Dietrich Karcher, Unterhalt und Versorgungsausgleich bei Rechtsanwältin Mieke Karcher. Das Erstgespräch kostet bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, höchstens 226,10 Euro. Übernehmen wir das Mandat, entfällt der Betrag. Wie sich die weiteren Gebühren berechnen, steht unter Kosten. Den Rahmen bei Auslandsbezug beschreibt unsere Seite zum internationalen Familienrecht.
Im vertraulichen Erstgespräch, auf Deutsch, Englisch oder Spanisch, klären wir, welches Recht Ihren Vertrag beherrscht und ob seine Form genügt. Führt die Prüfung in ein ausländisches Recht, sagen wir Ihnen das und an welcher Stelle Sie dort Rat brauchen.
Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.
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Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet. Zum Profil
