Kurz gesagt
Hat ein Ehegatte Anrechte bei der EU, der EZB oder einer ähnlichen Einrichtung, kann das Gericht die deutschen Anrechte der anderen Seite ungeteilt lassen. Voraussetzung ist, dass eine Teilung für sie unbillig wäre. Der BGH legt das großzügig aus. Was zurückbleibt, wird nach der Scheidung ausgeglichen.
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Muss ich meine deutsche Rente teilen, wenn mein Ehegatte eine EU-Pension hat?
Nicht unbedingt. Hat Ihr Ehegatte eine Pension bei der EU, kann das Gericht Ihre deutschen Anrechte ungeteilt lassen, soweit eine Teilung für Sie unbillig wäre § 19 Abs. 3 VersAusglG.
Das betrifft die Organe der EU, zu denen die Europäische Zentralbank gehört, und ebenso Einrichtungen wie das Europäische Patentamt, die ESA oder EUMETSAT. Ihre Pensionen teilt das deutsche Gericht bei der Scheidung nicht, weil sie nicht ausgleichsreif sind § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG. Warum, beschreibt EU-Pension bei Scheidung.
Vorausgesetzt ist, dass der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht stattfindet. Bei Paaren, die im Ausland leben oder keinen deutschen Pass haben, ist das eine eigene Frage, beschrieben unter Beide deutsch, beide im Ausland: Scheidung in Deutschland.
Warum das Gesetz hier eingreift
Ohne die Vorschrift entstünde eine Schieflage zu Ihren Lasten. Ihre deutschen Anrechte würden sofort geteilt, und Ihr Ehegatte erhielte die Hälfte als eigenes, gesichertes Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Seine Pension bei der EU bliebe dagegen für den Ausgleich nach der Scheidung.
Dieser spätere Ausgleich hat drei Schwächen. Er beginnt erst, wenn Ihr früherer Ehegatte in Pension geht und Sie selbst das Rentenalter erreicht haben. Er besteht aus Zahlungen, die Ihr früherer Ehegatte selbst leisten muss. Und er endet mit seinem Tod, sodass Ihnen danach nur bleibt, was eine Hinterbliebenenversorgung hergibt.
Wann die Teilung für Sie unbillig ist
Unbillig ist die Teilung schon, wenn Sie sonst einseitig schlechter stünden BGH, Beschluss vom 5.5.2021, XII ZB 381/20. So liegt es, wenn Sie Ihren Anteil an einer bedeutenden Pension Ihres Ehegatten nur über den unsicheren Ausgleich nach der Scheidung bekommen könnten. Der Bundesgerichtshof verlangt, den Begriff hier deutlich großzügiger zu handhaben als bei der allgemeinen Härteklausel.
Der Fall kam vom Amtsgericht Königstein über das Oberlandesgericht Frankfurt. Der Ehemann hatte eine Altersversorgung im Ausland von weit höherem Wert, die Ehefrau ein Anrecht in Deutschland. Ihr Anrecht blieb ungeteilt. Dass der Ehemann daneben auch deutsche Anrechte hatte, die mehr wert waren als ihre, änderte daran nichts. Zählen kann allerdings nur, was Ihr Ehegatte in der Ehezeit erworben hat BGH, Beschluss vom 19.5.2021, XII ZB 190/18.
Wie weit das Gericht zurückhält, hängt vom Verhältnis der Werte ab. Das Gesetz will Sie nicht besserstellen, sondern beide Seiten auf denselben unsicheren Weg schicken. Dafür muss das Gericht den Wert der Pension Ihres Ehegatten von Amts wegen ermitteln, zumindest überschlägig. Antwortet die Einrichtung nicht, kann es ihn auffordern, Unterlagen vorzulegen. Scheitert die Ermittlung allein daran, dass er nicht mitwirkt, darf das Gericht das bei der Abwägung berücksichtigen BGH, Beschluss vom 11.7.2018, XII ZB 336/16.
Was mit den zurückgehaltenen Anrechten geschieht
Ihre zurückgehaltenen Anrechte bleiben dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten, ebenso wie die Pension Ihres Ehegatten. Sobald die Voraussetzungen vorliegen, kann jede Seite von der anderen eine Ausgleichsrente verlangen. Jedes Anrecht wird dabei für sich ausgeglichen, eine Saldierung sieht das Gesetz nicht vor BT-Drs. 16/10144, S. 67.
Der Vorteil für Sie zeigt sich, wenn etwas schiefgeht. Gelingt Ihnen der Zugriff auf seine Pension nicht, etwa weil er früh stirbt, behalten Sie Ihre eigene Versorgung für sich. Mit seinem Tod erlöschen auch seine Ansprüche gegen Sie § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG. Sterben Sie zuerst, kann er für Ihre zurückgehaltenen Anrechte keine Hinterbliebenenversorgung verlangen § 25 Abs. 2 VersAusglG.
Scheidungsformular
Von zu Hause zu Ihrem Scheidungsantrag
Sie tragen von zu Hause aus die Daten ein, die das Gericht braucht: Angaben zu Ihrer Heirat, den Kindern, Ihrem Einkommen und der Rente. Aus Ihren Angaben erstellen wir den Entwurf Ihres Scheidungsantrags.
Was Ihnen das Formular bringt
- In Ruhe: Sie brauchen etwa eine halbe Stunde.
- Geprüft: Wir sehen Ihre Angaben durch und sagen Ihnen, welche Unterlagen noch fehlen.
- Digital & diskret: Ein persönlicher Termin mit uns findet nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch statt.
Was für die Anrechte Ihres Ehegatten gilt
Die Vorschrift schützt nur Sie. Hat Ihr Ehegatte selbst deutsche Anrechte, etwa aus Jahren vor dem Wechsel zur EU, teilt das Gericht diese wie üblich. Sie erhalten die Hälfte des Ehezeitanteils. Das liegt in Ihrem Interesse, denn so erhalten Sie wenigstens diesen Teil schon bei der Scheidung.
Was Sie im Verfahren tun sollten
Geben Sie die Pension Ihres Ehegatten im Fragebogen zum Versorgungsausgleich an, auch ohne Zahlen. Wie das geht, steht unter Fragebogen V10 zum Versorgungsausgleich: worauf es ankommt. Das Gericht prüft die Unbilligkeit von sich aus, aber nur mit den Tatsachen, die es kennt. Tragen Sie deshalb vor:
- bei welcher Einrichtung Ihr Ehegatte seit wann beschäftigt ist,
- welche Anrechte Sie selbst in der Ehezeit erworben haben, auch aus Kindererziehungszeiten,
- warum Sie auf den Ausgleich nach der Scheidung angewiesen wären.
Statt des späteren Ausgleichs können Sie auch eine Vereinbarung schließen, die beide Seiten sofort auseinandersetzt. Welche Wege es dafür gibt, steht auf unserer Seite zur Scheidung für EZB- und EU-Beschäftigte.
Der nächste Schritt
Den Versorgungsausgleich betreut bei uns Rechtsanwältin Mieke Karcher. Geht es um eine Vereinbarung mit Vermögenswerten, kommt Rechtsanwalt Dietrich Karcher hinzu. Das Erstgespräch kostet bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, höchstens 226,10 Euro. Übernehmen wir das Mandat, wird der Betrag auf die weiteren Gebühren angerechnet. Wie sich die weiteren Gebühren berechnen, steht unter Kosten. Den Rahmen beschreibt unsere Seite zum Versorgungsausgleich.
Bringen Sie zum vertraulichen Erstgespräch Ihren aktuellen Versicherungsverlauf der Rentenversicherung mit und alles, was Sie über die Pension Ihres Ehegatten wissen. Wir schätzen mit Ihnen ab, ob eine Teilung Ihrer Anrechte unbillig wäre, und was Sie dem Gericht dazu vortragen.
Dieser Beitrag beschreibt die Regel, nicht Ihren Fall. Was bei Ihnen gilt, hängt an Umständen, die in einem Text nicht vorkommen können. Für eine Einschätzung brauchen wir Ihre Unterlagen und ein Gespräch.
Arbeitet Ihr Ehegatte bei der EU, der EZB oder einer internationalen Organisation?
60 Minuten, in der Kanzlei oder per Zoom. Sie schildern Ihre Lage, wir sagen Ihnen, was ansteht. Danach müssen Sie uns nicht beauftragen.
Das Erstgespräch kostet nach § 34 RVG höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Übernehmen wir Ihr Mandat, wird der Betrag auf die weiteren Gebühren angerechnet. Wie sich die Gebühren berechnen
- Versorgungsausgleich EU-Pension
- Ausgleichsreife
- Unbilligkeit

Sie führt einvernehmliche wie streitige Scheidungen und Unterhaltsverfahren und regelt mit der Scheidung auch Sorge und Umgang, immer mit Blick darauf, was das für Ihre Familie im Alltag bedeutet.
- Interessenschwerpunkte: einvernehmliche Scheidung, Online-Scheidung, Scheidungen mit internationalem Bezug
- Sprachen: Deutsch, Englisch
