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Ratgeber
Ehevertrag

Ehevertrag ändern oder aufheben

Der Vertrag von 2012 passt zur Ehe von 2012. Inzwischen sind Kinder da, der Betrieb ist verkauft, eine Immobilie gekauft, und die Urkunde liegt seit Jahren im Ordner. Ändern lässt sie sich jederzeit. Zwei Fallen lauern dabei im Detail, und beide kosten im Ernstfall Geld.

Karcher Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, mit Schwerpunkt auf einvernehmlicher Scheidung und internationalem Familienrecht. Beratung auf Deutsch, Englisch und Spanisch.

Teil unseres Leitfadens Ehevertrag

Lässt sich ein Ehevertrag nachträglich ändern?

Ja. Ehegatten dürfen ihre güterrechtlichen Verhältnisse jederzeit während der Ehe neu regeln und einen bestehenden aufheben oder ändern § 1408 Abs. 1 BGB. Eine Frist gibt es dafür nicht, und ein Grund muss auch nicht vorliegen.

Für die Änderung gilt dieselbe Form wie für den ursprünglichen Vertrag, also bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile § 1410 BGB. Ein Nachtrag per Zusatzblatt, per Mail oder mit zwei Unterschriften unter einem selbst geschriebenen Text ist nichtig.

Wann ein bestehender Vertrag überprüft gehört

Ein Ehevertrag beschreibt die wirtschaftliche Lage und die Planung zum Zeitpunkt seiner Beurkundung. Verschiebt sich beides erheblich, wächst das Risiko, dass sich eine Seite später auf die Ausübungskontrolle beruft. Fünf Anlässe sehen wir dabei am häufigsten:

  • Ein Kind kommt. Der häufigste Anlass, und zugleich der wichtigste, weil damit der Betreuungsunterhalt ins Spiel kommt.
  • Der Betrieb wechselt. Übernahme, Verkauf oder Aufnahme neuer Gesellschafter verändern genau den Wert, den der Vertrag schützen sollte.
  • Eine Immobilie kommt hinzu, besonders wenn beide im Grundbuch stehen und nur einer die Finanzierung bedient.
  • Der Wohnsitz wechselt ins Ausland. Damit ändert sich womöglich das anwendbare Güterrecht und die Zuständigkeit für ein späteres Verfahren.
  • Die Rollen tauschen. Wer beim Vertragsschluss der wirtschaftlich stärkere Teil war, ist es zehn Jahre später nicht zwangsläufig noch.

Ein solcher Termin dauert selten lange. Häufig genügt eine kurze Ergänzung, etwa eine Öffnungsklausel für den Betreuungsunterhalt, um den Vertrag wieder an die gelebte Ehe anzuschließen.

Die erste Falle: Aufheben führt nicht zurück zum Gesetz

Wer einen Ehevertrag ersatzlos aufhebt, landet nicht automatisch wieder im gesetzlichen Güterstand. Heben Ehegatten den gesetzlichen Güterstand auf oder schließen sie ihn aus, tritt Gütertrennung ein, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt § 1414 BGB. Dasselbe gilt, wenn allein der ausgeschlossen wird.

Die Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft muss deshalb ausdrücklich vereinbart werden. Ein Satz wie „Der Ehevertrag vom … wird aufgehoben“ reicht dafür nicht; die Urkunde muss positiv bestimmen, dass künftig der gesetzliche Güterstand gilt.

Damit hängt eine zweite Frage zusammen, die gern übersehen wird. Anfangsvermögen ist das Vermögen beim Eintritt des Güterstands § 1374 Abs. 1 BGB. Wer nach zwölf Ehejahren aus der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft wechselt, beginnt den Zugewinn also erst ab diesem Tag zu rechnen. Alles, was vorher aufgebaut wurde, bleibt außen vor. Soll ein früherer Stichtag gelten, gehört das ausdrücklich in die Urkunde.

Die zweite Falle: die Wirkung gegenüber Dritten

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es kein Güterrechtsregister mehr. Es bestand seit 1900 und ist mit dem Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters ersatzlos entfallen. An seine Stelle ist eine Regelung getreten, die dem europäischen Güterrecht nachgebildet ist Art. 28 EuGüVO.

Seither können Ehegatten einem Dritten gegenüber Einwendungen aus ihrem Ehevertrag nur herleiten, wenn dieser Dritte vom Vertrag wusste oder ihn nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte § 1412 BGB. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsgeschäfts.

Für Selbständige heißt das etwas sehr Praktisches. Die Eintragung, die früher jeden Dritten erreichte, gibt es nicht mehr, also muss die Information den Vertragspartner auf anderem Weg erreichen. Wer sich auf seine Gütertrennung berufen will, legt sie der finanzierenden Bank, dem Vermieter der Gewerbefläche und dem Mitgesellschafter aktiv offen und dokumentiert das. Ohne diesen Nachweis nützt die schönste Urkunde im Streit mit einem Gläubiger wenig.

Kann eine Seite den Vertrag allein kündigen?

Nein. Ein Ehevertrag ist ein Vertrag, und wie jeder Vertrag lässt er sich nur einvernehmlich ändern oder aufheben. Ein einseitiges Kündigungsrecht kennt das Gesetz nicht, und eine Kündigungsklausel wäre mit dem Zweck des Vertrags kaum vereinbar.

Wer allein aus dem Vertrag herauswill, hat drei Wege, und alle drei sind steinig. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung § 123 BGB setzt genau das voraus und ist fristgebunden. Die Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB greift nur, wo sich die gemeinsamen Vorstellungen grundlegend verschoben haben. Und die gerichtliche wirkt erst im Scheidungsverfahren, also spät.

Welche Maßstäbe dort gelten, behandelt Wann ist ein Ehevertrag unwirksam?.

Warum Vermögen manchmal Anlass für den Wechsel ist

Ein Güterstandswechsel hat neben dem familienrechtlichen einen steuerlichen Hintergrund. Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten beendet, gehört die entstehende nicht zum steuerpflichtigen Erwerb § 5 Abs. 2 ErbStG. Vermögen lässt sich auf diesem Weg zwischen Ehegatten verschieben, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

Diese Gestaltung wird als Güterstandsschaukel bezeichnet und ist an Voraussetzungen gebunden, die im Detail steuerlich zu prüfen sind. Wir sagen dazu offen, wo unsere Rolle endet. Den familienrechtlichen Teil bearbeiten wir, also den Wechsel selbst und die Berechnung der Ausgleichsforderung. Die steuerliche Beurteilung gehört in die Hand einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters. Abgestimmt sein sollte beides vor dem Notartermin.

Ab wann es Scheidungsfolgenvereinbarung heißt

Nach der Trennung ändert sich der Name der Urkunde und mit ihm der Maßstab. Dieselben drei Bereiche werden dann in einer geregelt, also Güterstand, und Unterhalt, dazu häufig , und die Verteilung von Schulden.

Der Unterschied liegt in der Prüfung. Ein vorsorgender Ehevertrag arbeitet mit einer Prognose darüber, wie die Ehe verlaufen wird, und genau diese Prognose kann sich als falsch erweisen. In der Trennungsphase liegen die Verhältnisse dagegen offen, beide Seiten kennen Einkommen, Vermögen und Betreuungslage. Eine Vereinbarung, die auf dieser Grundlage entsteht, hält deshalb erfahrungsgemäß besser als eine, die fünfzehn Jahre vorher in die Zukunft geschrieben wurde.

Ein bestehender Ehevertrag ist damit nicht wertlos geworden. Er bildet die Verhandlungsgrundlage, auf der die Vereinbarung aufsetzt, und was in ihm wirksam geregelt ist, muss niemand neu verhandeln. Was diese spätere Urkunde umfasst, beschreibt unsere Seite zur Scheidungsfolgenvereinbarung.

Was eine Änderung kostet

Die Notargebühr für eine Änderung folgt derselben Logik wie beim ersten Vertrag. Sie richtet sich nach dem Geschäftswert, also nach dem Vermögen, das die neue Urkunde regelt, und ist gesetzlich festgelegt. Eine Änderung ist deshalb kein günstiger Nachtrag, sondern wird wie ein eigener Vertrag abgerechnet.

Daraus folgt ein praktischer Rat. Wer ohnehin überlegt, an zwei Stellen nachzubessern, regelt beide in einem Termin, statt zweimal zu beurkunden. Wie sich die Gebühr im Einzelnen ergibt, steht unter Was kostet ein Ehevertrag?, und welche Bausteine eine Urkunde tragen sollte, unter Was gehört in einen Ehevertrag?.

Bringen Sie zum Termin die vollständige Urkunde mit, auch die Anlagen, und dazu eine kurze Aufstellung dessen, was sich seit der Beurkundung geändert hat. In dieser Kanzlei bearbeitet Rechtsanwalt Dietrich Karcher den Güterstand, Betriebsvermögen und Immobilien; für Versorgungsausgleich, Unterhalt und Kinder ist Rechtsanwältin Mieke Karcher zuständig.

Dietrich Karcher
Dietrich Karcher

Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber

Über dreißig Jahre anwaltliche Erfahrung im gesamten Zivilrecht, dazu Jahre im Immobilienbereich, selbständig unternehmerisch und als Abteilungsleiter Immobilien bei einer Landesbank.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Genannte Gesetze, Fristen und Beträge geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und können sich ändern. Eine verbindliche Einschätzung erhalten Sie erst in einem persönlichen Mandatsgespräch.

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