Zum Inhalt springen

Schwerpunkt · Familienrecht

Eine Scheidung
braucht keinen
Gewinner.

Einvernehmlich heißt: derselbe gesetzliche Weg wie jede Scheidung – nur ruhiger, kürzer und planbarer. Sie entscheiden über die Folgen, nicht das Gericht.

  • Oft nur ein Anwalt
  • Bundesweit, auf Wunsch online
  • Frankfurt-Gallus

Der Unterschied

Gleicher Start. Zwei Wege.

Jede Scheidung beginnt an derselben Stelle und endet vor demselben Gericht. Was dazwischen liegt, entscheiden Sie. Der einvernehmliche Weg ist die ruhige Linie – kürzer, klarer, planbarer.

0 6 12 18 24 Monate ab Antrag 1–3 Jahre 4–6 Mon. Antrag Versorgungs-ausgleich Gerichtstermin Rechtskraft
Liniendiagramm: Die waagerechte Achse zeigt die Stationen der Scheidung (Antrag, Versorgungsausgleich, Gerichtstermin, Rechtskraft), die senkrechte Achse die seit dem Antrag vergangene Zeit in Monaten. Der einvernehmliche Weg bleibt flach und erreicht die Rechtskraft nach etwa vier bis sechs Monaten. Der streitige Weg steigt deutlich steiler und erreicht die Rechtskraft erst nach ein bis drei Jahren.
Einvernehmlich Streitig

Der Streit entfällt, das Verfahren nicht. Über die Scheidung entscheidet auch hier das Familiengericht. Der Unterschied liegt nicht im Gesetz, sondern im Ton – und im Tempo.

Einvernehmlich heißt einig – nicht konfliktfrei.

Einvernehmlich bedeutet nicht, dass die Trennung nicht wehtut. Es bedeutet: Beide tragen die Scheidung mit und wollen die Folgen miteinander regeln, nicht gegeneinander.

  • Heißt: Beide wollen die Scheidung und regeln die Folgen miteinander.
  • Heißt nicht: dass es nicht wehtut – oder dass das gerichtliche Verfahren entfällt.

Voraussetzung

Wann ist eine Scheidung einvernehmlich?

Wenn beide geschieden werden wollen und sich über die wesentlichen Folgen einig sind oder einig werden.

Es gibt keinen eigenen Verfahrenstyp „einvernehmliche Scheidung". Nach einem Jahr Trennung vermutet das Gesetz das Scheitern der Ehe, wenn beide die Scheidung wollen – das Gericht muss dann keine Gründe mehr prüfen.

Getrennt heißt nicht zwei Wohnungen. Auch unter einem Dach beginnt die Trennung, sobald Tisch und Bett getrennt sind und kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird.

Vertretung

Reicht wirklich ein Anwalt für beide?

Vor Gericht braucht es Anwälte – aber nur die antragstellende Seite muss vertreten sein.

Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Den Antrag kann nur stellen, wer vertreten ist. Der andere Ehegatte muss dem Antrag nur zustimmen – und dafür braucht er keinen eigenen Anwalt.

Ein Mandat statt zwei. Wichtig bleibt: Ein Anwalt vertritt immer nur eine Partei. Bei größeren Vermögenswerten kann sich auch die zustimmende Seite beraten lassen.

Kosten

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert – nicht nach dem Streit.

Gerichts- und Anwaltsgebühren bemessen sich am Verfahrenswert, der vor allem aus Einkommen und Vermögen beider Eheleute folgt. Je einvernehmlicher, desto weniger Streitgegenstände – und desto niedriger die Kosten.

Kosten vorab schätzen

Dauer

Wie lange dauert sie?

Meist vier bis zwölf Monate ab Antrag – einvernehmlich oft am kürzeren Ende.

Drei Hebel bestimmen das Tempo: Einigkeit beschleunigt, Streit um Unterhalt, Vermögen oder Kinder verlängert, und die Auslastung des Gerichts gibt den Rest vor. Erfahrungsgemäß bremst der Versorgungsausgleich am stärksten.

Leistungen

Womit wir Sie unterstützen

Von der ersten Einschätzung bis zum rechtskräftigen Beschluss – das übernehmen wir für Sie.

Ersteinschätzung & Strategie

Ob der einvernehmliche Weg für Sie trägt, klären wir im ersten Gespräch – samt dem richtigen Zeitpunkt für den Antrag.

Scheidungsantrag

Den Antrag formulieren wir und reichen ihn beim Familiengericht ein; den gesamten Schriftverkehr übernehmen wir.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Ihre Regelung zu Unterhalt, Vermögen und Wohnung entwerfen und prüfen wir – und begleiten Sie bei Bedarf zum Notar.

Versorgungsausgleich

Die Fragebögen füllen wir mit Ihnen aus, holen die Auskünfte ein und prüfen den Ausgleich nach.

Verfahrenskostenhilfe

Reicht das Einkommen nicht, beantragen wir Verfahrenskostenhilfe und reichen die nötigen Belege ein.

Begleitung zum Termin

Auf den Gerichtstermin bereiten wir Sie vor und stehen an Ihrer Seite, bis der Beschluss rechtskräftig ist.

Auf Wunsch läuft alles digital – Beratung per Video, Unterlagen sicher online, bundesweit.

Schritt für Schritt

So läuft der einvernehmliche Weg ab

Fünf Stationen vom Trennungsjahr bis zur Rechtskraft – ruhig, in Ihrem Tempo.

  1. 1

    Trennungsjahr

    Ein Jahr getrennt – Tisch und Bett, nicht zwingend zwei Adressen.

    ca. 12 Monate
  2. 2

    Antrag bei Gericht

    Eine vertretene Seite stellt den Antrag, der andere stimmt zu.

    1–2 Wochen
  3. 3

    Versorgungsausgleich & Folgen

    Das Gericht holt die Rentenauskünfte ein, parallel formen wir Ihre Vereinbarung.

    3–6 Monate
  4. 4

    Gerichtstermin

    Ein kurzer Termin, beide persönlich anwesend. Wir sind an Ihrer Seite.

    ~1 Tag
  5. 5

    Rechtskraft

    Verzichten beide auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

    sofort – 1 Monat

Richtwerte Stand 2026 – im Einzelfall abweichend.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Brauchen wir wirklich nur einen Anwalt?

Den Scheidungsantrag kann nur eine anwaltlich vertretene Person stellen (Anwaltszwang). Sind Sie sich einig, genügt ein Anwalt für die antragstellende Seite; der andere Ehegatte stimmt nur zu und braucht dafür keinen eigenen Anwalt. Wer eigene Anträge stellen oder unabhängig beraten sein möchte, kann sich jederzeit selbst vertreten lassen.

Müssen wir das Trennungsjahr wirklich abwarten?

In aller Regel ja. Das Gesetz vermutet das Scheitern der Ehe erst nach einem Jahr Trennung, wenn beide die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nur in seltenen Härtefällen ist eine Scheidung vorher möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Können wir auch getrennt in derselben Wohnung leben?

Ja. Eine Trennung „von Tisch und Bett" ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Sie getrennte Lebensbereiche führen – keine gemeinsame Haushaltsführung, getrennte Finanzen, keine Versorgungsgemeinschaft.

Was passiert mit dem Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich – die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte – wird bei der Scheidung von Amts wegen mitgeregelt. Er gehört zum Verfahren dazu und lässt sich nur durch eine notarielle Vereinbarung ausschließen.

Quellen

Gesetzliche Grundlagen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.

Kontakt

Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun

Wählen Sie den Weg, der sich für Sie richtig anfühlt – wir antworten persönlich, meist innerhalb eines Werktags.