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Einvernehmliche ScheidungEine Scheidung
braucht keinen
Gewinner.

Einvernehmlich heißt: derselbe gesetzliche Weg wie jede Scheidung – nur ruhiger, kürzer und planbarer. Sie entscheiden über die Folgen, nicht das Gericht.

  • Oft nur ein Anwalt
  • Bundesweit, auf Wunsch online
  • Frankfurt-Gallus

Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026

Der Unterschied

Gleicher Start. Zwei Wege.

Jede Scheidung beginnt an derselben Stelle und endet vor demselben Gericht. Was dazwischen liegt, entscheiden Sie. Der einvernehmliche Weg ist die ruhige Linie – kürzer, klarer, planbarer.

0 6 12 18 24 Monate ab Antrag 1–3 Jahre 4–6 Mon. Antrag Versorgungs-ausgleich Gerichtstermin Rechtskraft
Liniendiagramm: Die waagerechte Achse zeigt die Stationen der Scheidung (Antrag, Versorgungsausgleich, Gerichtstermin, Rechtskraft), die senkrechte Achse die seit dem Antrag vergangene Zeit in Monaten. Der einvernehmliche Weg bleibt flach und erreicht die Rechtskraft nach etwa vier bis sechs Monaten. Der streitige Weg steigt deutlich steiler und erreicht die Rechtskraft erst nach ein bis drei Jahren.
Einvernehmlich Streitig

Der Streit entfällt, das Verfahren nicht. Über die Scheidung entscheidet auch hier das Familiengericht. Der Unterschied liegt nicht im Gesetz, sondern im Ton – und im Tempo.

Einvernehmlich heißt einig – nicht konfliktfrei.

Einvernehmlich bedeutet nicht, dass die Trennung nicht wehtut. Es bedeutet: Beide tragen die Scheidung mit und wollen die Folgen miteinander regeln, nicht gegeneinander.

  • Heißt: Beide wollen die Scheidung und regeln die Folgen miteinander.
  • Heißt nicht: dass es nicht wehtut – oder dass das gerichtliche Verfahren entfällt.

Voraussetzung

Wann ist eine Scheidung einvernehmlich?

Wenn beide geschieden werden wollen und sich über die wesentlichen Folgen einig sind oder einig werden.

Es gibt keinen eigenen Verfahrenstyp „einvernehmliche Scheidung". Nach einem Jahr Trennung vermutet das Gesetz das Scheitern der Ehe, wenn beide die Scheidung wollen – das Gericht muss dann keine Gründe mehr prüfen.

Getrennt heißt nicht zwei Wohnungen. Auch unter einem Dach beginnt die Trennung, sobald Tisch und Bett getrennt sind und kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird.

Vertretung

Reicht wirklich ein Anwalt für beide?

Vor Gericht braucht es Anwälte – aber nur die antragstellende Seite muss vertreten sein.

Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang. Den Antrag kann nur stellen, wer vertreten ist. Der andere Ehegatte muss dem Antrag nur zustimmen – und dafür braucht er keinen eigenen Anwalt.

Ein Mandat statt zwei. Wichtig bleibt: Ein Anwalt vertritt immer nur eine Partei. Bei größeren Vermögenswerten kann sich auch die zustimmende Seite beraten lassen.

Kosten

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert – nicht nach dem Streit.

Gerichts- und Anwaltsgebühren bemessen sich am Verfahrenswert, der vor allem aus Einkommen und Vermögen beider Eheleute folgt. Je einvernehmlicher, desto weniger Streitgegenstände – und desto niedriger die Kosten.

Kosten vorab schätzen

Dauer

Wie lange dauert sie?

Meist vier bis zwölf Monate ab Antrag – einvernehmlich oft am kürzeren Ende.

Drei Hebel bestimmen das Tempo: Einigkeit beschleunigt, Streit um Unterhalt, Vermögen oder Kinder verlängert, und die Auslastung des Gerichts gibt den Rest vor. Erfahrungsgemäß bremst der Versorgungsausgleich am stärksten.

Worauf es ankommt

Einigkeit ist ein Ergebnis, kein Zufall.

Einvernehmlich klingt, als fiele die Einigkeit vom Himmel. In der Praxis ist sie ein Arbeitsergebnis: Zwei Menschen entscheiden, die Fragen ihrer Trennung selbst zu beantworten, statt sie einem Gericht zu überlassen. Der gesetzliche Weg bleibt derselbe – die Haltung ändert sich.

Der Kern der Arbeit liegt nicht im Scheidungsantrag, sondern in den Folgesachen: Unterhalt, Vermögen, Wohnung, Kinder. Von Amts wegen regelt das Gericht davon nur den Versorgungsausgleich. Alles andere bleibt offen, wenn niemand es anspricht – und offen heißt nicht erledigt, sondern verschoben.

Verschieben ist die teuerste Variante. Nach der Rechtskraft verhandelt es sich schlechter: Das wichtigste Druckmittel – die Zustimmung zur Scheidung – ist verbraucht, Erinnerungen verblassen, Belege verschwinden, Ansprüche verjähren. Was heute in einem Gespräch zu klären wäre, braucht später ein eigenes Verfahren.

Einvernehmen ist kein Verzicht.

Das Gegenteil trifft zu: Wer einvernehmlich regelt, kennt seine Ansprüche und ordnet sie – der offene Blick auf beide Vermögen gehört dazu. Eine Einigung, die nur zustande kommt, weil eine Seite ihre Rechte nicht kannte, hält selten; die gründliche Beratung vorab schützt also gerade den Frieden, den beide wollen.

Auch das Trennungsjahr bekommt so eine Aufgabe. Zwölf Monate sind genug Zeit, Auskünfte einzuholen, die Vereinbarung zu entwerfen und beim Notar zu beurkunden – sodass am Ende des Jahres nicht der Streit beginnt, sondern der Antrag fertig ist.

So kommt es, dass die ruhigsten Verfahren oft die am besten vorbereiteten sind. Unsere Rolle dabei ist weniger die der Kämpferin als die der Architektin: prüfen, ob das Fundament trägt – und dann bauen, was Sie beide vereinbart haben.

Die Folgesachen

Was geregelt sein sollte – und in welcher Form.

Einvernehmen wird erst dann belastbar, wenn es die richtige Form hat. Die Übersicht zeigt je Folgesache, was ohne Regelung gilt – und welche Form eine Vereinbarung braucht, damit sie hält.

Folgesachen der Scheidung: gesetzliche Ausgangslage und Formbedürfnis von Vereinbarungen
Folgesache Ohne Regelung gilt Form einer Vereinbarung
Versorgungsausgleich läuft von Amts wegen mit; bei Ehen bis drei Jahre nur auf Antrag Ausschluss/Änderung: notariell oder im Gerichtstermin protokolliert (§ 7 VersAusglG)
Nachehelicher Unterhalt Anspruch nur in gesetzlichen Ausnahmefällen – Eigenverantwortung ist die Regel vor Rechtskraft: notariell oder gerichtlich protokolliert (§ 1585c BGB)
Trennungs- & Kindesunterhalt gesetzliche Ansprüche; Verzicht für die Zukunft nicht möglich (§ 1614 BGB) formfrei regelbar – vollstreckbar erst als Titel (Jugendamt, Notar, Gericht)
Zugewinn & Vermögen gesetzlicher Güterstand: Ausgleichsanspruch bei Scheidung vor Rechtskraft: notarielle Beurkundung (§ 1378 Abs. 3 BGB)
Ehewohnung & Hausrat gerichtliche Zuweisung nur auf Antrag formfrei regelbar
Sorge & Umgang gemeinsame Sorge bleibt; das Gericht entscheidet nur auf Antrag formfrei – Maßstab bleibt das Kindeswohl

Die Form entscheidet über die Wirksamkeit: Eine privat unterschriebene Vereinbarung über den Zugewinn vor der Scheidung ist ohne Notar wertlos. Gebündelt und in der richtigen Form regelt das die Scheidungsfolgenvereinbarung.

Voraussetzungen

Wann können Sie sich einvernehmlich scheiden lassen?

Drei Dinge müssen zusammenkommen. Die ersten beiden sind gesetzlich vorgegeben, das dritte erleichtert den Weg – ist aber kein Muss.

  • Das Trennungsjahr ist abgelaufen. Ein Jahr getrennt „von Tisch und Bett" – auch innerhalb einer Wohnung möglich (§ 1566 Abs. 1, § 1567 BGB). Nach diesem Jahr vermutet das Gesetz das Scheitern der Ehe, wenn beide die Scheidung wollen.
  • Beide wollen die Scheidung. Die antragstellende Seite stellt den Antrag, die andere stimmt ihm zu. Mehr braucht es für den einvernehmlichen Weg nicht.
  • Über die Folgen sind Sie sich einig – oder wollen es werden. Unterhalt, Vermögen und Wohnung können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, müssen es aber nicht. Der Versorgungsausgleich läuft ohnehin von Amts wegen mit.

Ausnahme Härtefall. Nur wenn das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar wäre, ist eine Scheidung schon vorher möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB) – ein enger, im Einzelfall zu prüfender Ausnahmefall.

Warum einvernehmlich

Die Vorteile gegenüber der streitigen Scheidung

Der gesetzliche Weg ist derselbe – der Unterschied liegt in Tempo, Kosten und Ton.

  • Schneller. Einvernehmlich oft vier bis sechs Monate ab Antrag, während sich streitige Verfahren über ein bis drei Jahre ziehen können.
  • Günstiger. Ein Anwalt statt zwei – und weniger Streitgegenstände halten den Verfahrenswert niedrig, an dem alle Gebühren hängen.
  • Weniger belastend. Kein jahrelanger Rosenkrieg, sondern ein planbares Verfahren, dessen Ergebnis Sie selbst mitgestalten.
  • Schonender für Kinder. Eltern, die die Scheidung gemeinsam tragen, bleiben gesprächsfähig – die beste Grundlage für Sorge- und Umgangsregelungen.
Wenn keine Einigung möglich ist: streitige Scheidung

Selbsttest

Trägt der einvernehmliche Weg bei Ihnen?

Einvernehmen braucht keine Harmonie – aber ein Mindestmaß an Augenhöhe. Zwei Blicke genügen für eine erste Einordnung.

Der Weg trägt, wenn …

  • beide die Scheidung wollen – nicht nur einer sie hinnimmt,
  • ein Gespräch möglich bleibt, notfalls über die Anwälte,
  • Einkommen und Vermögen auf beiden Seiten offenliegen,
  • beide eine Regelung wollen statt eines Urteils.

Eigene Beratung braucht es, wenn …

  • nur eine Seite die Zahlen kennt – Konten, Beteiligungen, Altersvorsorge,
  • spürbarer Druck im Spiel ist („unterschreib das schnell“),
  • ein deutliches Gefälle bei Einkommen oder Verhandlungsstärke besteht,
  • Angst oder Gewalt eine Rolle spielen – dann zuerst Schutz, dann Verfahren.

Eigene Beratung heißt nicht streiten: Auch die zustimmende Seite darf sich jederzeit eine unabhängige Einschätzung holen – oft genügt dafür eine einzige Stunde.

Kurz richtiggestellt

Vier Sätze, die so nicht stimmen.

Mythos

„Einvernehmlich heißt: Wir brauchen gar keinen Anwalt.“

So ist es

Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang – ohne Anwältin kein Scheidungsantrag (§ 114 FamFG). Einvernehmlich spart den zweiten Anwalt, nicht den ersten.

Mythos

„Ein Anwalt kann uns doch beide vertreten.“

So ist es

Eine Anwältin vertritt immer nur eine Seite – beide zugleich wären ein Interessenkonflikt. Die andere Seite stimmt dem Antrag ohne eigene Vertretung zu; beraten lassen darf sie sich trotzdem jederzeit.

Mythos

„Wenn wir geschieden sind, ist automatisch alles geregelt.“

So ist es

Von Amts wegen regelt das Gericht nur die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich. Unterhalt, Zugewinn und Wohnung bleiben ungeregelt, solange niemand sie anspricht – die Ansprüche bestehen weiter, samt Konfliktpotenzial.

Mythos

„Wer den Antrag stellt, hat Nachteile.“

So ist es

Rechtlich macht es keinen Unterschied, wer beantragt. Die antragstellende Seite streckt den Gerichtskostenvorschuss vor; am Ende hebt das Gericht die Kosten in Ehesachen regelmäßig gegeneinander auf – jede Seite trägt die Hälfte der Gerichtskosten und die eigene Anwältin (§ 150 FamFG).

Wenn es doch hakt

Was, wenn die Einigkeit unterwegs kippt?

Kein Beinbruch: Die Scheidung läuft weiter – nur die strittige Frage wird zum eigenen Verfahrensteil.

Kippt die Einigkeit, wechselt das Verfahren den Charakter, nicht die Richtung. Strittige Folgesachen können im Verbund mit der Scheidung verhandelt werden (§ 137 FamFG); wer dann eigene Anträge stellt, braucht dafür eine eigene anwaltliche Vertretung – das gilt auch für die bislang nur zustimmende Seite.

Der beste Schutz davor ist Beurkundung vor dem Bruch: Was in der Scheidungsfolgenvereinbarung steht, muss nicht neu verhandelt werden. Und falls es doch hart wird, finden Sie den Weg auf der Seite zur streitigen Scheidung.

Die Grenze

Und wenn nur einer die Scheidung will?

Auch dann kommt die Scheidung – nur später und mit mehr Prüfung.

Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung, greift nach einem Jahr Trennung die Scheitern-Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB nicht; die antragstellende Seite muss das Scheitern der Ehe dann darlegen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Nach drei Jahren Trennung vermutet das Gesetz das Scheitern auch ohne jede Zustimmung (§ 1566 Abs. 2 BGB) – dauerhaft verhindern lässt sich eine Scheidung also nicht.

Für die Praxis heißt das: Einvernehmen beschleunigt, Blockade verzögert nur. Auch aus einer anfänglichen Weigerung wird häufig noch ein einvernehmliches Verfahren, sobald die Folgen fair geregelt auf dem Tisch liegen.

Leistungen

Womit wir Sie unterstützen

Von der ersten Einschätzung bis zum rechtskräftigen Beschluss – das übernehmen wir für Sie.

Ersteinschätzung & Strategie

Ob der einvernehmliche Weg für Sie trägt, klären wir im ersten Gespräch – samt dem richtigen Zeitpunkt für den Antrag.

Scheidungsantrag

Den Antrag formulieren wir und reichen ihn beim Familiengericht ein; den gesamten Schriftverkehr übernehmen wir.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Ihre Regelung zu Unterhalt, Vermögen und Wohnung entwerfen und prüfen wir – und begleiten Sie bei Bedarf zum Notar.

Versorgungsausgleich

Die Fragebögen füllen wir mit Ihnen aus, holen die Auskünfte ein und prüfen den Ausgleich nach.

Verfahrenskostenhilfe

Reicht das Einkommen nicht, beantragen wir Verfahrenskostenhilfe und reichen die nötigen Belege ein.

Begleitung zum Termin

Auf den Gerichtstermin bereiten wir Sie vor und stehen an Ihrer Seite, bis der Beschluss rechtskräftig ist.

Auf Wunsch läuft alles digital – Beratung per Video, Unterlagen sicher online, bundesweit.

Vorbereitung

Welche Unterlagen Sie brauchen

Für den Antrag genügt zunächst wenig. Das meiste tragen wir gemeinsam zusammen – diese Dokumente beschleunigen den Start.

  • Heiratsurkunde im Original oder als beglaubigte Abschrift.
  • Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder, falls vorhanden.
  • Angaben zum Einkommen beider Eheleute – daraus ergibt sich der Verfahrenswert.
  • Rentenversicherungsnummern beider – sie werden für den Versorgungsausgleich benötigt. Einen bestehenden Ehevertrag bitte ebenfalls bereithalten.
Unterlagen-Mappe: alles vorbereiten

Antrag

Antrag & „Formular": So kommt Ihre Scheidung zu Gericht

Ein amtliches Formular zum Selbst-Ausfüllen gibt es nicht – der Scheidungsantrag ist ein anwaltlicher Schriftsatz.

Wegen des Anwaltszwangs (§ 114 FamFG) reicht der Antrag nur über einen Anwalt beim Familiengericht ein. Was hineingehört – Angaben zu gemeinsamen Kindern und dazu, ob Sie sich über die Folgesachen geeinigt haben – gibt § 133 FamFG vor. Diesen Schriftsatz formulieren wir für Sie.

Aufnahmebogen

Was viele „Scheidungsformular" nennen

Gemeint ist meist unser Aufnahmebogen: Sie tragen dort Ihre Daten strukturiert ein, wir machen daraus den fertigen Antrag. So bleibt der Einstieg einfach – ohne dass Sie juristische Formulierungen selbst finden müssen.

Zum Aufnahmebogen

Schritt für Schritt

So läuft der einvernehmliche Weg ab

Fünf Stationen vom Trennungsjahr bis zur Rechtskraft – ruhig, in Ihrem Tempo.

  1. 1

    Trennungsjahr

    Ein Jahr getrennt – Tisch und Bett, nicht zwingend zwei Adressen.

    ca. 12 Monate
  2. 2

    Antrag bei Gericht

    Eine vertretene Seite stellt den Antrag, der andere stimmt zu.

    1–2 Wochen
  3. 3

    Versorgungsausgleich & Folgen

    Das Gericht holt die Rentenauskünfte ein, parallel formen wir Ihre Vereinbarung.

    3–6 Monate
  4. 4

    Gerichtstermin

    Ein kurzer Termin, beide persönlich anwesend. Wir sind an Ihrer Seite.

    ~1 Tag
  5. 5

    Rechtskraft

    Verzichten beide auf Rechtsmittel, wird die Scheidung sofort rechtskräftig.

    sofort – 1 Monat

Richtwerte Stand 2026 – im Einzelfall abweichend.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Brauchen wir wirklich nur einen Anwalt?

Den Scheidungsantrag kann nur eine anwaltlich vertretene Person stellen (Anwaltszwang). Sind Sie sich einig, genügt ein Anwalt für die antragstellende Seite; der andere Ehegatte stimmt nur zu und braucht dafür keinen eigenen Anwalt. Wer eigene Anträge stellen oder unabhängig beraten sein möchte, kann sich jederzeit selbst vertreten lassen.

Müssen wir das Trennungsjahr wirklich abwarten?

In aller Regel ja. Das Gesetz vermutet das Scheitern der Ehe erst nach einem Jahr Trennung, wenn beide die Scheidung wollen (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nur in seltenen Härtefällen ist eine Scheidung vorher möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Können wir auch getrennt in derselben Wohnung leben?

Ja. Eine Trennung „von Tisch und Bett" ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Sie getrennte Lebensbereiche führen – keine gemeinsame Haushaltsführung, getrennte Finanzen, keine Versorgungsgemeinschaft.

Was passiert mit dem Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich – die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte – wird bei der Scheidung von Amts wegen mitgeregelt. Er gehört zum Verfahren dazu und lässt sich nur durch eine notarielle Vereinbarung ausschließen.

Was passiert mit gemeinsamen Kindern bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt durch die Scheidung unberührt. Der Antrag muss angeben, ob und wie Sie Sorge, Umgang und Kindesunterhalt geregelt haben (§ 133 FamFG); entscheiden muss das Gericht darüber nur, wenn ein Elternteil es beantragt. Der Kindesunterhalt richtet sich nach den gesetzlichen Maßstäben – auf ihn lässt sich für die Zukunft nicht verzichten (§ 1614 BGB).

Müssen wir beide zum Gerichtstermin erscheinen?

Im Regelfall ja: Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich an (§ 128 FamFG). Der Termin ist bei Einvernehmen kurz – oft eine Viertelstunde – und endet mit dem Scheidungsbeschluss; verzichten beide auf Rechtsmittel, wird er sofort rechtskräftig.

Können wir unsere Vereinbarungen später noch ändern?

Gemeinsam jederzeit – in derselben Form, in der die Regelung getroffen wurde. Einseitig nur dort, wo das Gesetz eine Abänderung vorsieht, etwa beim Unterhalt nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.

Quellen

Gesetzliche Grundlagen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.

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