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Schwerpunkt · Familienrecht

Selbst regeln,
statt regeln lassen.

Bei einer Scheidung muss nicht alles vor Gericht ausgefochten werden. Unterhalt, Vermögen, Renten, Wohnung und Kinder lassen sich in einem einzigen Vertrag im Voraus regeln. Was Sie einvernehmlich klären, nimmt dem Richter die Entscheidung aus der Hand.

  • Alle Folgen in einem Vertrag
  • Formsicher & vollstreckbar
  • Frankfurt-Gallus

Ein Vertrag, viele Folgen

Alles in einer Urkunde – und für jede Klausel die richtige Form.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung bündelt die Folgen der Scheidung in einem Vertrag. Entscheidend ist die Form: Manche Klauseln sind nur notariell wirksam, andere gehen formfrei – und manche binden das Gericht ohnehin nicht.

Eine Urkunde – viele Folgen Klausel · Form · Norm
  • Nachehelicher Unterhalt § 1585c BGB notariell zwingend
  • Versorgungsausgleich § 7 VersAusglG notariell zwingend
  • Zugewinn & Vermögen § 1378 Abs. 3 BGB notariell zwingend
  • Immobilienübertragung § 311b BGB notariell zwingend
  • Trennungsunterhalt Titel empfohlen formfrei
  • Kindesunterhalt kein Verzicht zulasten des Kindes formfrei
  • Sorge & Umgang allein das Kindeswohl bindet Gericht nicht

Eine Vereinbarung ist nur so gut wie ihre schwächste Klausel. Fehlt die Form, ist sie nichtig (§ 125 BGB) – eine Heilung kennt das Familienrecht hier nicht.

Selbst bestimmen schlägt entscheiden lassen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Werkzeug der Ordnung, kein Eingeständnis von Streit. Gerade die einvernehmliche Scheidung lebt davon.

  • Heißt: Was Sie einvernehmlich regeln, nimmt dem Gericht die Entscheidung aus der Hand.
  • Heißt nicht: dass jede private Absprache hält – Form und Grenzen entscheiden mit.

Begriff

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Ein Vertrag, der die Folgen der Scheidung bündelt – statt sie einzeln und streitig vor Gericht zu klären.

Geschlossen wird er meist in der Trennungsphase oder vor der rechtskräftigen Scheidung. Ein Werkzeug der Ordnung, kein Eingeständnis von Streit – gerade die einvernehmliche Scheidung lebt davon.

Inhalt

Was lässt sich darin regeln?

Praktisch alles, was die Scheidung an Folgen mit sich bringt.

Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, die Aufteilung von Vermögen und Zugewinn, der Versorgungsausgleich, Ehewohnung, Immobilie und Hausrat – bis hin zu Absprachen über Sorge und Umgang.

Ein guter Vertrag denkt diese Punkte zusammen. Wer den Versorgungsausgleich gegen die Immobilie tauscht, braucht beide Seiten im Blick.

Form

Was muss notariell beurkundet werden?

Einige Punkte zwingend – sonst ist die Vereinbarung nichtig (§ 125 BGB).

Nachehelicher Unterhalt (§ 1585c BGB), Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG), Zugewinn (§ 1378 Abs. 3 BGB) und jede Immobilienübertragung (§ 311b BGB) sind vor der rechtskräftigen Scheidung nur in notarieller Form wirksam – eine Heilung kennt das Familienrecht hier nicht.

Privatschriftlich unterschrieben ist das Papier bei diesen Punkten wertlos. Trennungs- und Kindesunterhalt gehen zwar formfrei, eine notarielle Urkunde verschafft Ihnen aber einen vollstreckbaren Titel. Den Notar ersetzt nur ein gerichtlich protokollierter Vergleich (§ 127a BGB).

Grenzen

Wo sind die Grenzen?

Nicht alles, worauf sich zwei Menschen einigen, hält auch vor Gericht.

Auf den Unterhalt des Kindes können Eltern nicht zu dessen Lasten verzichten – der Anspruch gehört dem Kind, nicht ihnen. Selbst eine wirksam beurkundete Vereinbarung prüft das Gericht auf Sittenwidrigkeit beim Abschluss (§ 138 BGB) und auf Treuwidrigkeit bei der Berufung darauf (§ 242 BGB).

Ein einseitiger Totalverzicht kann kippen – etwa beim Betreuungsunterhalt oder Versorgungsausgleich; der Zugewinn bleibt am freiesten verhandelbar. Absprachen über Sorge und Umgang binden das Gericht ohnehin nicht.

Nutzen

Warum lohnt sich die Mühe?

Eine einvernehmliche Lösung ist fast immer schneller, günstiger und ruhiger als der Streit.

Wer sich einigt, senkt den Verfahrenswert, spart Termine und behält die Kontrolle über das Ergebnis. Eine gute Vereinbarung schafft zudem etwas, das ein gewonnener Streit selten gibt: Rechtssicherheit für beide und einen Titel, der ohne neues Verfahren vollstreckbar ist.

Aufsetzen, nicht reparieren. Eine falsche Form oder ein unwirksamer Verzicht reißt am Ende das Ganze auf – besser, die Vereinbarung steht, bevor Sie unterschreiben.

Leistungen

Womit wir Sie unterstützen

Vom ersten Gespräch bis zur beurkundeten Vereinbarung – formsicher, vollständig, vollstreckbar.

Erstgespräch & Strategie

Wir klären, welche Folgen zu regeln sind und wo Ihre Interessen liegen – bevor verhandelt wird.

Entwurf der Vereinbarung

Wir setzen den Vertrag auf, der alle Punkte zusammendenkt – ohne Lücke und ohne Formfehler.

Bewertung & Tauschgeschäfte

Wer Versorgungsausgleich gegen Immobilie tauscht, braucht beide Seiten fair austariert.

Form & Wirksamkeit

Wir prüfen, was notariell zwingend ist, damit keine Klausel nichtig ist (§ 125 BGB).

Notar & vollstreckbarer Titel

Beurkundung vorbereiten und begleiten – und einen Titel sichern, der ohne neues Verfahren vollstreckbar ist.

Einvernehmliche Lösung

Wo es möglich ist, führen wir beide Seiten zu einer tragfähigen, ruhigen Einigung.

Lassen Sie Ihre Vereinbarung aufsetzen, bevor Sie unterschreiben – nicht reparieren, wenn es zu spät ist.

Schritt für Schritt

So entsteht eine tragfähige Vereinbarung

Fünf Stationen – am Ende steht ein formsicherer, vollstreckbarer Vertrag.

  1. 1

    Folgen erfassen

    Was ist zu regeln – Unterhalt, Vermögen, Renten, Wohnung, Kinder?

    Bestandsaufnahme
  2. 2

    Verhandeln & abwägen

    Punkte zusammendenken, Tauschgeschäfte fair austarieren.

    Paket denken
  3. 3

    Form prüfen

    Was muss zwingend zum Notar – damit keine Klausel nichtig ist.

    § 125 BGB
  4. 4

    Beurkunden

    Notarielle Urkunde oder gerichtlich protokollierter Vergleich.

    §§ 311b, 127a
  5. 5

    Vollstreckbarer Titel

    Rechtssicherheit für beide – ohne neues Verfahren durchsetzbar.

    Titel

Ablauf im Regelfall – im Einzelfall abweichend, Stand 2026.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden?

Einzelne Punkte zwingend: Regelungen zum nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB), zum Versorgungsausgleich (§ 7 VersAusglG), zum Zugewinn (§ 1378 Abs. 3 BGB) und jede Immobilienübertragung (§ 311b BGB) sind vor der rechtskräftigen Scheidung nur in notarieller Form wirksam – fehlt die Form, ist die Vereinbarung nichtig (§ 125 BGB). Den Notar ersetzt nur ein gerichtlich protokollierter Vergleich (§ 127a BGB).

Können wir den Versorgungsausgleich in der Vereinbarung ausschließen?

Ja, durch notarielle Vereinbarung (§ 7 VersAusglG). Das Familiengericht prüft sie aber auf Wirksamkeit und Fairness – ein einseitiger Totalverzicht kann kippen (§§ 138, 242 BGB). Der Zugewinn bleibt am freiesten verhandelbar.

Kann auf Kindesunterhalt verzichtet werden?

Nein. Auf den Unterhalt des Kindes können Eltern nicht zu dessen Lasten verzichten – der Anspruch gehört dem Kind, nicht ihnen. Eine solche Klausel hält vor Gericht nicht.

Sind Absprachen über Sorge und Umgang bindend?

Sie binden das Gericht nicht. Bei Sorge und Umgang zählt am Ende allein das Kindeswohl – eine elterliche Absprache ist eine wichtige Grundlage, ersetzt die gerichtliche Prüfung aber nicht.

Quellen

Gesetzliche Grundlagen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.

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