Ob eine Scheidung ein Trennungsjahr voraussetzt, ob sie nach Schuld fragt, wie lange
Unterhalt fließt und wem was vom Vermögen bleibt – jede Rechtsordnung beantwortet das
anders. Dieselbe Ehe endet in zwei Ländern verschieden. Nicht ein bisschen
verschieden: strukturell.
Das deutsche Recht verlangt vor der Scheidung im Regelfall das Trennungsjahr (§ 1566
BGB) und fragt nicht nach Schuld. Andere Rechtsordnungen kennen kürzere Fristen oder
gar keine – oder sie tragen Verschuldenselemente bis in den Unterhalt hinein. Was hier
selbstverständlich klingt, ist dort verhandelbar, und umgekehrt.
Beim Vermögen wird der Unterschied am deutlichsten. Der deutsche gesetzliche
Güterstand – die Zugewinngemeinschaft – gleicht am Ende nur den
Zuwachs aus; andere Staaten trennen die Vermögen vollständig oder legen sie von der Heirat
an zusammen. Für Ehen ab dem 29. Januar 2019 friert die EU-Güterrechtsverordnung das maßgebliche
Recht regelmäßig beim ersten gemeinsamen Aufenthalt nach der Hochzeit ein – ein Umzug Jahre
später ändert daran nichts mehr.
Auch der Unterhalt wechselt mit dem Ort sein Gesicht. Höhe, Dauer und Befristung
folgen dem Recht, das das Haager Unterhaltsprotokoll beruft – im Ausgangspunkt dem
gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person. Zieht die berechtigte Person um,
wandert das anwendbare Recht mit.
Anknüpfung schlägt Gerechtigkeitsgefühl.
Bei Kindern gilt eine eigene Logik: Sorge- und Umgangsfragen
knüpfen am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an – nicht am Forum der Scheidung und nicht
an der Taktik der Eltern. Wo das Kind lebt, wird entschieden.
Der Wettlauf um das Forum hat trotzdem Grenzen. Ein überstürzter Antrag im falschen
Land bindet – das zuerst angerufene Gericht behält die Sache, auch wenn sich später
zeigt, dass Unterhalt oder Güterrecht dort ungünstig laufen. Erst rechnen, dann
einreichen: Diese Reihenfolge kostet selten mehr als ein paar Tage und erspart Jahre.
Aus diesen Unterschieden folgt die eigentliche Beratungsaufgabe: nicht ein Land zu
„gewinnen“, sondern die Kombination aus Forum und Recht zu finden, die zu Ihrer Lage
passt – und sie zu sichern, bevor die andere Seite Fakten schafft. Manchmal genügt
dafür eine Rechtswahl im Ehevertrag oder noch im laufenden Verfahren. Manchmal
entscheidet der frühere Antrag.
Die Rechtswahl selbst ist kein Handschlag, sondern ein Formgeschäft: In Deutschland
braucht sie die notarielle Beurkundung; im laufenden Scheidungsverfahren kann die
Erklärung zu Protokoll des Gerichts sie ersetzen. Wer die Wahl im Ehevertrag trifft,
nimmt künftigen Konflikten die schärfste Waffe – den Wettlauf um das Forum.
In einer Stadt wie Frankfurt ist das kein Nischenthema. Binationale Ehen, Zuzug und
Wegzug, Vermögen auf zwei Seiten einer Grenze – diese Konstellationen gehören hier zum
Alltag der Kanzlei. Die Regeln dafür sind europäisch vereinheitlicht und damit
planbar; wer sie kennt, kann gestalten statt reagieren.