Zum Inhalt springen

Internationales FamilienrechtZwei Fragen,
nicht eine.

Eine Ehe mit Auslandsbezug zerfällt bei der Trennung in zwei Fragen: Welches Gericht darf scheiden? Und nach welchem Recht? Beides kann auseinanderfallen.

  • Brüssel IIb & Rom III
  • Anerkennung & Versorgungsausgleich
  • Frankfurt-Gallus

Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026

Forum & Recht

Welches Gericht – und welches Recht. Nicht dasselbe.

Im rein deutschen Fall fallen beide Fragen zusammen. Mit Auslandsbezug nicht: Ein deutsches Gericht kann Ihre Ehe nach italienischem oder türkischem Recht scheiden – das ist der Normalfall, kein Fehler.

Diagramm mit zwei Szenarien. Spalten: links das zuständige Gericht (Forum, Brüssel IIb), rechts das anwendbare Recht (Rom III). Szenario 1 „ohne Auslandsbezug": deutsches Gericht führt zu deutschem Recht – Gericht und Recht fallen zusammen. Szenario 2 „mit Auslandsbezug": dasselbe deutsche Gericht wendet das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts an – Gericht und Recht fallen auseinander.
  1. Welches Gericht? (Forum)

    Die Zuständigkeit folgt der Brüssel-IIb-VO – maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 3). Sind mehrere Staaten zuständig, sichert die frühe Einreichung das Forum (Art. 16).

  2. Welches Recht?

    Das anwendbare Recht folgt der Rom-III-VO. Ohne Wahl zählt der gewöhnliche Aufenthalt – Sie können das Recht aber selbst wählen, in Deutschland noch im laufenden Verfahren.

rein deutsch – beides Deutschland mit Auslandsbezug – Gericht ≠ Recht

Wo geschieden wird, ändert nicht nur den Ort – es ändert das Ergebnis. Forum und anwendbares Recht folgen verschiedenen Verordnungen und verschiedenen Anknüpfungen.

Ein deutsches Gericht kann nach italienischem Recht scheiden.

Im internationalen Familienrecht ist das der Normalfall, kein Fehler. Zuständigkeit und anwendbares Recht folgen verschiedenen Regeln – und verschiedenen Anknüpfungen.

  • Heißt: Zuständigkeit (Brüssel IIb) und anwendbares Recht (Rom III) werden getrennt bestimmt.
  • Heißt nicht: dass das Gericht automatisch sein eigenes Recht anwendet.

Zuständigkeit

Welches Gericht ist zuständig?

In der EU bestimmt das die Brüssel-IIb-Verordnung – vor allem über den gewöhnlichen Aufenthalt.

VO (EU) 2019/1111, anwendbar auf Verfahren ab dem 1. August 2022 und gültig in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark. Art. 3 zählt die möglichen Anknüpfungen auf – maßgeblich ist vor allem der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute, daneben die Staatsangehörigkeit.

Im Einzelnen führen mehrere Wege zum Gericht: der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, der letzte gemeinsame Aufenthalt, solange einer dort geblieben ist, der Aufenthalt des Antragsgegners – und der eigene Aufenthalt des Antragstellers nach einem Jahr, für Deutsche in Deutschland schon nach sechs Monaten. Die gemeinsame Staatsangehörigkeit trägt einen weiteren.

Wer zuerst einreicht, bestimmt das Forum. Sind Gerichte mehrerer Staaten zugleich zuständig, setzt das später angerufene Gericht aus (Art. 16 ff. Brüssel-IIb-VO). Dieser Wettlauf entscheidet manchmal mehr als jede inhaltliche Frage.

Anwendbares Recht

Welches Recht gilt für die Scheidung?

Das regelt die Rom-III-Verordnung – und Sie können das Recht in Grenzen selbst wählen.

VO (EU) Nr. 1259/2010, an der nicht alle EU-Staaten teilnehmen. Ohne eigene Wahl richtet sich das Scheidungsrecht in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute, nicht zwingend nach ihrer Staatsangehörigkeit.

Ohne Rechtswahl steigt Rom III eine feste Leiter hinab: zuerst der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, dann der letzte gemeinsame, wenn ein Ehegatte noch dort lebt und der Auszug nicht länger als ein Jahr zurückliegt, dann die gemeinsame Staatsangehörigkeit – und zuletzt das Recht des angerufenen Gerichts.

Die Rechtswahl ist oft der wirksamste Hebel. In Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren möglich – sie entscheidet über Trennungsfristen, ein etwaiges Schuldprinzip, die ganze Statik des Verfahrens.

Folgesachen

Was ist mit Unterhalt, Vermögen, Kindern?

Jede Folgesache hat ihre eigene Verordnung – hier endet die Reichweite von Rom III.

Unterhalt folgt der EU-Unterhaltsverordnung (VO (EG) Nr. 4/2009), das eheliche Güterrecht der EU-Güterrechtsverordnung (VO (EU) 2016/1103) – für Ehen ab dem 29. Januar 2019 oder mit späterer Rechtswahl.

Beim Unterhalt lohnt der zweite Blick: Das anwendbare Recht folgt dem gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person – und wandert mit, wenn diese umzieht. Ein Wohnsitzwechsel nach der Trennung kann die Unterhaltsposition also verschieben, in beide Richtungen.

Kinder folgen ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Sorgerecht und Umgang richten sich – wieder über die Brüssel-IIb-VO – nach dem Aufenthalt des Kindes.

Versorgungsausgleich

Und der Versorgungsausgleich?

Den kennt kaum ein anderes Land – verloren ist er trotzdem nicht.

Ein ausländisches Gericht teilt Ihre Rentenanwartschaften in aller Regel nicht, und eine im Ausland ausgesprochene Scheidung enthält ihn meist nicht.

Greift deutsches Recht, kann ein deutsches Gericht gesondert über den Versorgungsausgleich entscheiden. Wer im Ausland geschieden wurde, verliert ihn also nicht zwangsläufig – verschenkt ihn aber, wer ihn nicht aktiv geltend macht.

Anerkennung

Wird meine ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt?

Innerhalb der EU automatisch – außerhalb braucht es ein förmliches Verfahren.

Eine Scheidung aus einem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark) gilt ohne besonderes Verfahren (Brüssel-IIb-VO). Außerhalb der EU braucht es meist die förmliche Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung, bevor Sie hier als geschieden gelten und erneut heiraten können.

Rechtsgrundlage der förmlichen Anerkennung ist § 107 FamFG. Eine Ausnahme gilt, wenn beide Ehegatten allein dem Staat der Entscheidung angehörten – solche Heimatstaat-Entscheidungen wirken ohne eigenes Verfahren.

Deutsche im Ausland

Im Ausland leben – in Deutschland scheiden?

Häufig ja: Über die Staatsangehörigkeit führt ein eigener Weg zu den deutschen Gerichten.

Die Brüssel-IIb-Verordnung öffnet mehrere Türen: Die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit beider Ehegatten genügt (Art. 3), und wer nach Deutschland zurückkehrt, trägt als Deutscher schon nach sechs Monaten einen Gerichtsstand am neuen Aufenthalt. Greift keine europäische Regel, hält § 98 FamFG eine Restzuständigkeit bereit.

Das Verfahren verlangt keinen Wohnsitz im Inland. Schriftsätze laufen über Ihre Anwältin, und zum Termin kann das Gericht eine Videoteilnahme zulassen – mehr dazu im Ratgeber „Ihr Anwalt muss nicht aus Ihrer Stadt kommen“.

Praxis

Welche Unterlagen braucht das deutsche Gericht?

Die ausländische Heiratsurkunde – je nach Herkunftsstaat in beglaubigter Form und mit Übersetzung.

Ausländische Urkunden nimmt ein deutsches Familiengericht je nach Staat in unterschiedlicher Form an: Innerhalb der EU kommen Personenstandsurkunden meist ohne weitere Förmlichkeit aus, für andere Staaten gilt je nach Abkommen die Apostille oder die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung. Hinzu kommt regelmäßig eine Übersetzung durch ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer.

Diese Formalien kosten Zeit – Wochen, in manchen Staaten Monate. Wer die Scheidung plant, beschafft die Urkunden zuerst; beim Sortieren hilft unsere Unterlagen-Mappe.

Warum der Ort zählt

Dieselbe Ehe, zwei Ergebnisse.

Ob eine Scheidung ein Trennungsjahr voraussetzt, ob sie nach Schuld fragt, wie lange Unterhalt fließt und wem was vom Vermögen bleibt – jede Rechtsordnung beantwortet das anders. Dieselbe Ehe endet in zwei Ländern verschieden. Nicht ein bisschen verschieden: strukturell.

Das deutsche Recht verlangt vor der Scheidung im Regelfall das Trennungsjahr (§ 1566 BGB) und fragt nicht nach Schuld. Andere Rechtsordnungen kennen kürzere Fristen oder gar keine – oder sie tragen Verschuldenselemente bis in den Unterhalt hinein. Was hier selbstverständlich klingt, ist dort verhandelbar, und umgekehrt.

Beim Vermögen wird der Unterschied am deutlichsten. Der deutsche gesetzliche Güterstand – die Zugewinngemeinschaft – gleicht am Ende nur den Zuwachs aus; andere Staaten trennen die Vermögen vollständig oder legen sie von der Heirat an zusammen. Für Ehen ab dem 29. Januar 2019 friert die EU-Güterrechtsverordnung das maßgebliche Recht regelmäßig beim ersten gemeinsamen Aufenthalt nach der Hochzeit ein – ein Umzug Jahre später ändert daran nichts mehr.

Auch der Unterhalt wechselt mit dem Ort sein Gesicht. Höhe, Dauer und Befristung folgen dem Recht, das das Haager Unterhaltsprotokoll beruft – im Ausgangspunkt dem gewöhnlichen Aufenthalt der berechtigten Person. Zieht die berechtigte Person um, wandert das anwendbare Recht mit.

Anknüpfung schlägt Gerechtigkeitsgefühl.

Bei Kindern gilt eine eigene Logik: Sorge- und Umgangsfragen knüpfen am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an – nicht am Forum der Scheidung und nicht an der Taktik der Eltern. Wo das Kind lebt, wird entschieden.

Der Wettlauf um das Forum hat trotzdem Grenzen. Ein überstürzter Antrag im falschen Land bindet – das zuerst angerufene Gericht behält die Sache, auch wenn sich später zeigt, dass Unterhalt oder Güterrecht dort ungünstig laufen. Erst rechnen, dann einreichen: Diese Reihenfolge kostet selten mehr als ein paar Tage und erspart Jahre.

Aus diesen Unterschieden folgt die eigentliche Beratungsaufgabe: nicht ein Land zu „gewinnen“, sondern die Kombination aus Forum und Recht zu finden, die zu Ihrer Lage passt – und sie zu sichern, bevor die andere Seite Fakten schafft. Manchmal genügt dafür eine Rechtswahl im Ehevertrag oder noch im laufenden Verfahren. Manchmal entscheidet der frühere Antrag.

Die Rechtswahl selbst ist kein Handschlag, sondern ein Formgeschäft: In Deutschland braucht sie die notarielle Beurkundung; im laufenden Scheidungsverfahren kann die Erklärung zu Protokoll des Gerichts sie ersetzen. Wer die Wahl im Ehevertrag trifft, nimmt künftigen Konflikten die schärfste Waffe – den Wettlauf um das Forum.

In einer Stadt wie Frankfurt ist das kein Nischenthema. Binationale Ehen, Zuzug und Wegzug, Vermögen auf zwei Seiten einer Grenze – diese Konstellationen gehören hier zum Alltag der Kanzlei. Die Regeln dafür sind europäisch vereinheitlicht und damit planbar; wer sie kennt, kann gestalten statt reagieren.

Die Ordnung dahinter

Eine Trennung, vier Regelwerke.

Scheidung, Unterhalt, Vermögen, Kinder – jede dieser Fragen hat im internationalen Fall ihre eigene Quelle für Zuständigkeit und anwendbares Recht. Die Übersicht zeigt die Ordnung hinter dem scheinbaren Durcheinander.

Zuständigkeit, anwendbares Recht und Rechtswahl je Folgesache
Frage Zuständigkeit Anwendbares Recht Rechtswahl?
Scheidung Brüssel IIb – vor allem gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 3) Rom III – ohne Wahl der gewöhnliche Aufenthalt Ja – in Deutschland noch im laufenden Verfahren
Unterhalt EU-Unterhaltsverordnung Haager Unterhaltsprotokoll – Aufenthalt der berechtigten Person Eingeschränkt
Vermögen & Güterrecht EU-Güterrechtsverordnung dieselbe Verordnung – erster gemeinsamer Aufenthalt nach der Heirat Ja – Aufenthalts- oder Heimatrecht (Art. 22)
Sorge & Umgang Brüssel IIb – Aufenthalt des Kindes KSÜ – im Regelfall das Recht des entscheidenden Gerichts Nein

Vereinfachte Übersicht, Stand 2026. Die EU-Güterrechtsverordnung gilt für Ehen ab dem 29. Januar 2019 oder nach Rechtswahl; für ältere Ehen knüpft das frühere Kollisionsrecht häufig anders an. An Rom III nehmen nicht alle EU-Staaten teil, Dänemark steht außerhalb der Brüssel-IIb-Verordnung.

Selbsttest

Woran Sie den Auslandsbezug erkennen

Nicht jede Berührung mit dem Ausland macht die Scheidung international – und mancher echte Auslandsbezug bleibt unbemerkt, bis er teuer wird.

International wird es, wenn …

  • verschiedene Staatsangehörigkeiten im Spiel sind,
  • ein Ehegatte im Ausland lebt oder arbeitet,
  • gemeinsame Ehejahre im Ausland liegen,
  • Vermögen jenseits der Grenze liegt – Immobilie, Konten, Altersvorsorge,
  • ein Umzug ins Ausland im Raum steht, mit oder ohne Kinder.

Für sich genommen unkritisch ist …

  • die Hochzeit im Ausland – der Trauort begründet weder Zuständigkeit noch anwendbares Recht,
  • der ausländische Pass allein, wenn beide Ehegatten seit jeher hier leben,
  • ein befristeter Auslandsaufenthalt – der gewöhnliche Aufenthalt zieht nicht bei jedem Umzug auf Zeit mit.

Trifft ein Punkt aus der linken Spalte zu, lohnt der Blick auf Forum und Recht vor dem ersten Schriftsatz – die Reihenfolge weiter unten zeigt, was zuerst geklärt gehört.

Kurz richtiggestellt

Vier Sätze, die so nicht stimmen.

Mythos

„Wir haben in Italien geheiratet – also müssen wir uns in Italien scheiden lassen.“

So ist es

Der Trauort spielt für die Zuständigkeit keine Rolle. Maßgeblich ist, wo Sie heute leben – mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland scheidet ein deutsches Gericht.

Mythos

„Zwei deutsche Pässe heißen: immer deutsches Recht.“

So ist es

Ohne Rechtswahl knüpft Rom III zuerst an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Ein deutsches Paar, das seit Jahren im Ausland lebt, wird ohne Wahl nach dem Recht seines Aufenthaltsstaats geschieden – die Staatsangehörigkeit kommt erst später in der Prüfungsleiter.

Mythos

„Eine Scheidung aus dem Ausland zählt in Deutschland sowieso nicht.“

So ist es

Aus einem EU-Staat gilt sie automatisch, ganz ohne Verfahren (außer Dänemark). Aus Drittstaaten führt der Weg über die förmliche Anerkennung (§ 107 FamFG) – danach steht sie einer deutschen Scheidung gleich.

Mythos

„Im Ausland geschieden – dann ist die deutsche Rente eben weg.“

So ist es

Ausländische Entscheidungen regeln den Versorgungsausgleich in aller Regel nicht. Nachholen lässt er sich trotzdem: in einem eigenen Verfahren vor dem deutschen Familiengericht, soweit deutsches Recht ihn trägt.

Leistungen

Womit wir Sie unterstützen

Von der Forum-Analyse bis zur Anerkennung – grenzüberschreitend, in mehreren Sprachen.

Forum- & Zuständigkeitsanalyse

Wir prüfen die Anknüpfungen und klären, welche Gerichte zuständig sind – bevor jemand einen Antrag stellt.

Rechtswahl & Strategie

Wir bestimmen das anwendbare Recht und nutzen die Rechtswahl als Hebel, solange sie offensteht.

Internationaler Scheidungsantrag

Den Antrag bereiten wir vor und sichern – wo es zählt – das günstigere Forum durch frühe Einreichung.

Unterhalt & Güterrecht grenzüberschreitend

Unterhalts- und Güterrechtsfragen ordnen wir den richtigen Verordnungen zu und führen sie zusammen.

Sorgerecht

Bei grenzüberschreitenden Fragen zu Sorge- und Umgangsrecht handeln wir schnell und vorausschauend.

Anerkennung & Versorgungsausgleich

Ausländische Scheidungen lassen wir anerkennen und holen den Versorgungsausgleich nach, wo er fehlt.

Frühzeitig beraten heißt: die Wahl zwischen Forum und Recht treffen, solange sie noch offensteht.

In dieser Reihenfolge

Was zuerst geklärt gehört

Forum und anwendbares Recht stehen am Anfang – nicht am Ende. Erst danach der Antrag.

  1. 1

    Auslandsbezug klären

    Aufenthalt und Staatsangehörigkeit beider Eheleute – die Anknüpfungen stehen am Anfang.

    Aufenthalt · Staatsangehörigkeit
  2. 2

    Forum bestimmen

    Welche Gerichte sind zuständig – und welches ist für Sie das günstigere?

    Brüssel IIb
  3. 3

    Recht wählen

    Solange die Wahl offensteht, nutzen wir sie als Hebel für das Verfahren.

    Rom III
  4. 4

    Antrag einreichen

    Wo der Wettlauf zählt, sichert die frühe Einreichung das gewünschte Forum.

    Wer zuerst kommt
  5. 5

    Folgesachen & Anerkennung

    Unterhalt, Güterrecht und Versorgungsausgleich ordnen, ausländische Scheidung anerkennen.

    Unterhalt · Güterrecht · VA

Reihenfolge im Regelfall – im Einzelfall abweichend, Stand 2026.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Welches Gericht ist bei einer internationalen Scheidung zuständig?

In der EU bestimmt das die Brüssel-IIb-Verordnung (VO (EU) 2019/1111, anwendbar auf Verfahren ab dem 1. August 2022, gültig in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark). Maßgeblich ist vor allem der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute, daneben die Staatsangehörigkeit (Art. 3). Oft sind Gerichte mehrerer Staaten zugleich zuständig – wer zuerst einreicht, bestimmt das Forum; das später angerufene Gericht setzt aus (Art. 16 ff.).

Kann ein deutsches Gericht nach ausländischem Recht scheiden?

Ja, das ist im internationalen Familienrecht der Normalfall, kein Fehler. Welches Gericht zuständig ist und welches Recht es anwendet, sind zwei getrennte Fragen. Das anwendbare Scheidungsrecht regelt die Rom-III-Verordnung (VO (EU) Nr. 1259/2010) und richtet sich ohne eigene Wahl in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt – nicht zwingend nach der Staatsangehörigkeit.

Kann ich das anwendbare Recht selbst wählen?

Innerhalb der von Rom III gezogenen Grenzen ja – in Deutschland sogar noch im laufenden Verfahren. Diese Rechtswahl ist oft der wirksamste Hebel: Sie entscheidet über Trennungsfristen, ein etwaiges Schuldprinzip und die ganze Statik des Verfahrens.

Wird meine ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt?

Innerhalb der EU automatisch: Eine Scheidung aus einem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark) gilt ohne besonderes Verfahren (Brüssel-IIb-VO). Außerhalb der EU braucht es meist die förmliche Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung, bevor Sie hier als geschieden gelten und erneut heiraten können.

Wir sind beide Deutsche und leben im Ausland – können wir uns in Deutschland scheiden lassen?

In aller Regel ja. Die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit begründet nach Art. 3 der Brüssel-IIb-Verordnung die Zuständigkeit deutscher Gerichte; daneben hält § 98 FamFG eine Restzuständigkeit bereit. Welches Recht das Gericht anwendet, ist damit noch nicht entschieden – ohne Rechtswahl zählt der gewöhnliche Aufenthalt (Rom III).

Spielt es eine Rolle, in welchem Land wir geheiratet haben?

Für Zuständigkeit und anwendbares Recht: nein. Der Trauort ist keine Anknüpfung – maßgeblich sind gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Praktisch wichtig wird der Trauort nur bei den Urkunden: Die ausländische Heiratsurkunde muss dem Gericht vorliegen, je nach Staat mit Apostille oder Legalisation und mit Übersetzung.

Brauche ich Anwälte in beiden Ländern?

Für das Scheidungsverfahren selbst nicht – es läuft in einem Staat, und nur dort gilt dessen Verfahrensrecht. Sinnvoll wird ein zweiter Berater, wenn Vermögen oder Vollstreckung im anderen Land liegen; dort stimmen wir uns mit Kolleginnen und Kollegen vor Ort ab.

Wird eine internationale Scheidung teurer als eine deutsche?

Läuft das Verfahren in Deutschland, gelten dieselben Gebührenregeln wie sonst auch – Gerichts- und Anwaltskosten folgen dem Verfahrenswert (FamGKG, RVG). Hinzu kommen können Kosten für Übersetzungen und beglaubigte Urkunden sowie – bei Vermögen im Ausland – die Abstimmung mit Beratern dort. Der Auslandsbezug verteuert also weniger das Verfahren als die Vorbereitung.

Quellen

Rechtliche Grundlagen

Die im Text genannten Rechtsakte – europäische Verordnungen bei EUR-Lex.

Kontakt

Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun

Wählen Sie den Weg, der sich für Sie richtig anfühlt – wir antworten persönlich, meist innerhalb eines Werktags.