Ich bin Doppelstaater: Nach welchem Recht wird geschieden?
Zwei Pässe bedeuten nicht zwangsläufig zwei Rechtsordnungen zur Wahl. Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten zählt die engste Verbindung, ein deutscher Pass verdrängt die anderen meist automatisch. Teilen beide Ehegatten dieselbe zweite Staatsangehörigkeit, öffnet sich dagegen tatsächlich ein Spielraum.
- 1 Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten zählt die engste Verbindung, meist der gewöhnliche Aufenthalt (Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB).
- 2 Ist eine der Staatsangehörigkeiten deutsch, geht sie den anderen grundsätzlich vor; bei einer weiteren EU-Staatsangehörigkeit ist das unionsrechtlich umstritten.
- 3 Teilen beide Ehegatten dieselbe zweite Staatsangehörigkeit, kann diese für Zuständigkeit und Recht zählen, selbst wenn sie nicht die engste ist.
Zwei Pässe, zwei mögliche Antworten
Ein zweiter Pass verändert die Ausgangslage, aber nicht immer in die erhoffte Richtung. Deutsches internationales Privatrecht unterscheidet streng danach, welche Staatsangehörigkeiten neben der deutschen stehen und ob der andere Ehegatte dieselbe teilt.
Zwei Fallgruppen führen zu zwei völlig unterschiedlichen Antworten.
Nur ausländische Pässe: die engste Verbindung entscheidet
Besitzt jemand mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, ohne die deutsche, wählt das Gesetz nicht willkürlich zwischen ihnen. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit, mit der die Person am engsten verbunden ist, üblicherweise über den oder den bisherigen Lebensverlauf Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
Eine Staatsangehörigkeit, die nur auf dem Papier besteht, tritt dabei zurück. Wer mit italienischem und argentinischem Pass seit zwanzig Jahren in Frankfurt lebt, wird nach diesem Maßstab regelmäßig als Italiener oder Italienerin behandelt, sofern die Verbindung nach Italien überwiegt.
Ein deutscher Pass verdrängt die anderen, fast immer
Anders liegt der Fall, sobald die deutsche Staatsangehörigkeit hinzukommt. Kraft Gesetzes geht sie den übrigen automatisch vor, unabhängig von der tatsächlichen Nähe zum jeweils anderen Staat Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB.
Wer seit der Geburt in Kanada lebt und nie in Deutschland war, aber über einen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bleibt für das deutsche Kollisionsrecht trotzdem Deutscher. Diese pauschale Regel gerät an eine Grenze, sobald die zweite Staatsangehörigkeit die eines anderen EU-Mitgliedstaats ist: Nach überwiegender Auffassung verstößt der automatische Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit dann gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot Art. 18 AEUV, sodass wieder die engste Verbindung zählt.
Eine endgültige höchstrichterliche Klärung für jede Fallkonstellation steht noch aus.
Wenn beide Ehegatten dieselbe zweite Staatsangehörigkeit teilen
Ein dritter Fall betrifft nicht die einzelne Person, sondern das Paar. Besitzen beide Ehegatten gemeinsam eine zweite Staatsangehörigkeit, kann diese für die gerichtliche Zuständigkeit zählen, ganz unabhängig davon, ob sie die engste Verbindung ist.
Der Europäische Gerichtshof hat genau diese Konstellation entschieden: Ein ungarisch-französisches Ehepaar konnte sich auf beide Staatsangehörigkeiten berufen, um wahlweise vor ungarischen oder französischen Gerichten zu klagen EuGH, C-168/08, Hadadi. Die Zuständigkeit nach Brüssel IIb knüpft an die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten an, ohne eine Effektivitätsprüfung zu verlangen Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2019/1111.
Ob sich dieselbe Großzügigkeit auf das anwendbare Recht nach Rom III überträgt, wird in der Fachliteratur diskutiert, ist aber noch nicht abschließend geklärt Art. 8 Buchst. c Rom-III-VO. Für Paare mit geteilter zweiter Staatsangehörigkeit lohnt sich der genaue Blick trotzdem: Zwischen zwei Foren zu wählen, kann über Dauer, Kosten und am Ende auch über Unterhalt und Vermögen entscheiden.
Was das für Ihren Fall bedeutet
Wie viele Pässe im Spiel sind, sagt allein noch nichts darüber, welches Recht am Ende greift. Bringen Sie alle Staatsangehörigkeiten und deren Erwerbsgründe zum Gespräch mit, dann ordnen wir Personalstatut, Zuständigkeit und anwendbares Recht im Einzelfall.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt, wenn ich neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitze?
Grundsätzlich geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor, unabhängig davon, welche Verbindung tatsächlich enger ist (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Ist die zweite Staatsangehörigkeit die eines anderen EU-Mitgliedstaats, gilt dieser pauschale Vorrang nach überwiegender Auffassung wegen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots nicht ohne Weiteres (Art. 18 AEUV); dort entscheidet dann wieder die engste Verbindung.
Was gilt, wenn ich zwei ausländische Staatsangehörigkeiten habe, aber keine deutsche?
Maßgeblich ist die effektive Staatsangehörigkeit: das Recht des Staates, mit dem die engste Verbindung besteht, meist über den gewöhnlichen Aufenthalt oder den bisherigen Lebensmittelpunkt (Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Eine rein formale, kaum gelebte Staatsangehörigkeit bleibt dabei außen vor.
Eröffnet eine gemeinsame zweite Staatsangehörigkeit einen Wahlspielraum?
Teilen beide Ehegatten dieselbe weitere Staatsangehörigkeit, kann diese für die gerichtliche Zuständigkeit zählen, selbst wenn sie nicht die engste Verbindung ist. Der EuGH hat das für die Zuständigkeit nach Brüssel IIa entschieden (Hadadi, C-168/08); ob sich dieselbe Wertung auf das anwendbare Recht nach Rom III überträgt, wird diskutiert, ist aber nicht abschließend geklärt.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- EGBGB · Art. 5 Abs. 1 Personalstatut bei Mehrstaatigkeit engste Verbindung, Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit
- AEUV · Art. 18 Diskriminierungsverbot bremst den deutschen Vorrang bei zweiter EU-Staatsangehörigkeit
- Rom III · Art. 8 Buchst. c Gemeinsame Staatsangehörigkeit Anknüpfungspunkt ohne Rechtswahl
- Brüssel IIb · Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Zuständigkeit nach Staatsangehörigkeit Hadadi-Rechtsprechung
- EuGH · C-168/08 Hadadi – gemeinsame Staatsangehörigkeit als Zuständigkeitsgrund
Inhaltlicher Stand · 18.07.2026
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