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Schwerpunkt · Familienrecht

Online beendet
keine Ehe.

Kein Portal, keine App, kein Klick scheidet eine Ehe – das tut allein der richterliche Beschluss am Familiengericht (§ 1564 BGB). „Online" ist der Weg dorthin, nicht das Verfahren selbst.

  • Digital vorbereitet, bundesweit
  • Oft nur ein Anwalt
  • Frankfurt-Gallus

Versprechen & Gesetz

Der Weg ist digital. Das Verfahren bleibt am Gericht.

Vollmacht, Scheidungsantrag und Unterlagen laufen online – geführt wird die Scheidung danach nach demselben Recht wie jede andere, vor dem örtlich zuständigen Familiengericht. Genau dort endet das Versprechen jedes Portals.

Trennung
Hier endet „Online" · § 128 FamFG
Geschieden · § 1564 BGB
Diagramm: Eine Wegstrecke mit sechs nummerierten Punkten. Punkt 1 „Trennung" ist der Ausgangspunkt links. Die Punkte 2 bis 4 – Vollmacht, Scheidungsantrag und Unterlagen – liegen in einer getönten Online-Zone und werden digital vorbereitet. Eine senkrechte Linie markiert die Grenze „Hier endet Online". Dahinter, im Bereich „Vor Gericht", folgen Punkt 5 „Persönlicher Termin" und Punkt 6 „Beschluss"; erst dieser richterliche Beschluss (Paragraf 1564 BGB) beendet die Ehe.
  1. Trennung

    Der gemeinsame Ausgangspunkt – ab hier läuft das Trennungsjahr.

  2. Vollmacht

    Sie bevollmächtigen uns – digital und verschlüsselt, ohne Kanzleibesuch.

  3. Scheidungsantrag

    Wir formulieren den Antrag und reichen ihn beim Familiengericht ein.

  4. Unterlagen

    Belege und Auskünfte laufen sicher online zusammen.

  5. Persönlicher Termin

    Beide Eheleute erscheinen selbst vor Gericht (§ 128 FamFG).

  6. Beschluss

    Erst der richterliche Beschluss beendet die Ehe (§ 1564 BGB).

Bequemer wird der Ablauf. Schneller oder rechtlich anders wird er nicht. Die Punkte 2–4 laufen digital; ab Punkt 5 verlangt das Gesetz Ihre persönliche Anwesenheit.

„Online" ist ein Weg – kein eigenes Verfahren.

Hinter dem Begriff steckt kein eigenes Rechtsverfahren, sondern allein der digitale Weg dorthin. Geführt wird die Scheidung nach demselben Recht wie jede andere – vor dem zuständigen Familiengericht.

  • Heißt: Vollmacht, Antrag und Unterlagen laufen digital.
  • Heißt nicht: dass eine App die Ehe beendet – oder der persönliche Gerichtstermin entfällt.

Begriff

Was „Online-Scheidung" tatsächlich meint

Kein eigenes Rechtsverfahren, sondern ein Kommunikationsweg.

Vollmacht, Scheidungsantrag und Unterlagen laufen digital – geführt wird die Scheidung danach nach demselben Recht wie jede andere, vor dem örtlich zuständigen Familiengericht.

Bequemer wird der Ablauf, nicht schneller. Rechtlich unterscheidet sich eine „Online-Scheidung" in nichts von jeder anderen Scheidung.

Vertretung

Brauche ich trotzdem einen Anwalt?

Ja – vor dem Familiengericht gilt Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG).

Den Scheidungsantrag kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt einreichen, nicht der Ehegatte selbst. Sind sich beide einig, reicht ein einziger Anwalt: Der eine stellt den Antrag, der andere stimmt ihm vor Gericht zu – und braucht für diese Zustimmung keine eigene Vertretung (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Die Zustimmung hat eine Grenze. Eigene Anträge – etwa zu Unterhalt, Sorgerecht oder zum Versorgungsausgleich – kann der zustimmende Ehegatte ohne eigenen Anwalt nicht stellen.

Voraussetzung

Bleibt das Trennungsjahr?

Ja, und kein Anbieter verkürzt es.

Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der eine ihr zustimmt (§ 1565 Abs. 1, § 1566 Abs. 1 BGB). Vor Ablauf des Jahres scheidet ein Gericht nur in echten Härtefällen, etwa bei schwerer Gewalt (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Getrennt heißt nicht zwei Wohnungen. Auch unter einem Dach ist Trennung möglich, sobald keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 Abs. 1 BGB) – an diesen Nachweis stellt die Rechtsprechung allerdings strenge Anforderungen.

Gericht

Muss ich persönlich zum Gericht?

Ja. Genau hier endet das Versprechen jedes „Online"-Portals.

Das Familiengericht ordnet das persönliche Erscheinen beider Eheleute zum Scheidungstermin an und hört sie selbst zum Scheidungswillen an (§ 128 Abs. 1 FamFG).

Videotechnik gibt es an vielen Gerichten (§ 128a ZPO), im Scheidungstermin ersetzt sie die persönliche Anwesenheit der Ehegatten aber nicht – auf eine Scheidung vom Sofa aus sollten Sie nicht bauen.

Kosten

Was kostet eine Online-Scheidung?

Die Kosten folgen dem Gesetz, nicht dem Anbieter.

Anwalts- und Gerichtsgebühren bemessen sich am Verfahrenswert, der sich vor allem aus dem Einkommen beider Eheleute ergibt – in der Praxis am dreifachen monatlichen Nettoeinkommen orientiert, zuzüglich eines Zuschlags für den Versorgungsausgleich (§ 43 FamGKG). Wer wenig verdient, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen und zahlt dann ganz oder teilweise nichts (§ 76 FamFG).

Ein „Festpreis" deckt oft nur den schlichtesten Fall. Sobald Unterhalt, Sorgerecht oder Versorgungsausgleich hinzukommen, steigt der Aufwand – und mit ihm der Preis.

Kosten vorab schätzen

Anbieter

Worauf bei Online-Anbietern zu achten ist

Wer verantwortet Ihren Antrag – eine Kanzlei oder eine reine Vermittlung?

Entscheidend bleibt, wer Ihren Antrag tatsächlich verantwortet und ob Sie diese Person erreichen, wenn das Verfahren Fragen aufwirft.

Der Versorgungsausgleich läuft in der Regel von Amts wegen mit – die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden geteilt, ob im Antrag erwähnt oder nicht (§ 137 FamFG). Nur bei kurzer Ehezeit von bis zu drei Jahren bleibt er außen vor, sofern niemand ihn beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Ein Pauschalangebot, das davon schweigt, verschweigt einen Kernpunkt.

Leistungen

Womit wir Sie unterstützen

Digital vorbereitet, persönlich verantwortet – von der ersten Einschätzung bis zum rechtskräftigen Beschluss.

Digitale Ersteinschätzung

Im ersten Gespräch – per Video oder Telefon – klären wir, was Ihr Fall braucht und ob der Weg digital tragen kann.

Vollmacht & Mandat online

Vollmacht und Unterlagen reichen Sie verschlüsselt und bequem online ein – ohne Kanzleibesuch, bundesweit.

Scheidungsantrag

Den Antrag formulieren wir und reichen ihn beim örtlich zuständigen Familiengericht ein; den Schriftverkehr übernehmen wir.

Versorgungsausgleich

Die Fragebögen füllen wir mit Ihnen aus, holen die Rentenauskünfte ein und prüfen den Ausgleich nach.

Verfahrenskostenhilfe

Reicht das Einkommen nicht, beantragen wir Verfahrenskostenhilfe und reichen die nötigen Belege ein.

Begleitung zum Termin

Auf den persönlichen Gerichtstermin bereiten wir Sie vor und stehen an Ihrer Seite, bis der Beschluss rechtskräftig ist.

Bei uns steht hinter Ihrem Antrag eine Kanzlei mit Namen – keine anonyme Vermittlung. Erreichbar, wenn das Verfahren Fragen aufwirft.

Schritt für Schritt

So läuft der digitale Weg ab

Fünf Stationen – die ersten vier digital vorbereitet, die letzte persönlich vor Gericht.

  1. 1

    Digitaler Erstkontakt

    Erste Einschätzung per Video oder Telefon, Vollmacht und Unterlagen online.

    kurzfristig
  2. 2

    Trennungsjahr

    Ein Jahr getrennt – Tisch und Bett, nicht zwingend zwei Adressen.

    ca. 12 Monate
  3. 3

    Antrag bei Gericht

    Den Antrag bereiten wir digital vor und reichen ihn beim Familiengericht ein.

    1–2 Wochen
  4. 4

    Versorgungsausgleich

    Das Gericht holt die Rentenauskünfte ein – meist von Amts wegen.

    3–6 Monate
  5. 5

    Persönlicher Termin

    Beide erscheinen persönlich; mit dem Beschluss endet die Ehe.

    ~1 Tag

Richtwerte Stand 2026 – im Einzelfall abweichend.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Ist eine Scheidung wirklich komplett online möglich?

Nein. Geschieden wird eine Ehe in Deutschland ausschließlich durch richterlichen Beschluss am Familiengericht (§ 1564 BGB). „Online" ist der Weg dorthin – Vollmacht, Antrag und Unterlagen laufen digital –, nicht das Verfahren selbst. Zum Scheidungstermin müssen beide Eheleute persönlich erscheinen (§ 128 Abs. 1 FamFG).

Brauche ich bei einer Online-Scheidung trotzdem einen Anwalt?

Ja. Vor dem Familiengericht gilt Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG); den Scheidungsantrag kann nur eine Anwältin oder ein Anwalt einreichen. Sind sich beide einig, genügt ein einziger Anwalt: Eine Seite stellt den Antrag, die andere stimmt zu und braucht dafür keine eigene Vertretung (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Eigene Anträge – etwa zu Unterhalt oder Sorgerecht – kann die zustimmende Seite ohne Anwalt allerdings nicht stellen.

Verkürzt eine Online-Scheidung das Trennungsjahr?

Nein, und kein Anbieter kann das. Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder einer ihr zustimmt (§ 1565 Abs. 1, § 1566 Abs. 1 BGB). Getrennt leben ist auch unter einem Dach möglich, sobald keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 Abs. 1 BGB) – an diesen Nachweis stellt die Rechtsprechung jedoch strenge Anforderungen. Vor Ablauf des Jahres scheidet ein Gericht nur in echten Härtefällen (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Was kostet eine Online-Scheidung?

Die Kosten folgen dem Gesetz, nicht dem Anbieter. Anwalts- und Gerichtsgebühren bemessen sich am Verfahrenswert, der sich vor allem aus dem Einkommen beider Eheleute ergibt – in der Praxis am dreifachen monatlichen Nettoeinkommen orientiert, zuzüglich eines Zuschlags für den Versorgungsausgleich (§ 43 FamGKG). Wer wenig verdient, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen (§ 76 FamFG). Ein „Festpreis" deckt oft nur den schlichtesten Fall.

Quellen

Gesetzliche Grundlagen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.

Kontakt

Den ersten Schritt müssen Sie nicht allein tun

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