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Schwerpunkt · Familienrecht

Wer entscheidet,
wer das Kind sieht.

Das Sorgerecht regelt, wer über das Kind entscheidet – das Umgangsrecht, wer es wann bei sich hat. Zwei verschiedene Dinge, die ständig verwechselt werden. Beides misst sich am Kindeswohl, nicht an der Fairness zwischen den Eltern.

  • Sorge & Umgang sauber getrennt
  • Tragfähige Regelungen
  • Frankfurt-Gallus

Sorge & Umgang

Entscheiden ist nicht dasselbe wie Zeit.

Das Sorgerecht ist die Entscheidungsmacht, das Umgangsrecht der gelebte Kontakt. Beide hängen nicht aneinander – und beide ruhen auf derselben Grundlage: dem Kindeswohl.

Wer entscheidet

Sorgerecht

Die Entscheidungsmacht über die großen Weichen (§ 1626 BGB).

  • Wohnort
  • Schule
  • Gesundheit
  • große Weichen

Wer das Kind wann sieht

Umgangsrecht

Die gemeinsame Zeit und der gelebte Kontakt (§ 1684 BGB).

  • Wochenenden
  • Ferien
  • gelebter Kontakt
Maßstab für beides

Das Kindeswohl – nicht die Fairness zwischen den Eltern.

Ein Elternteil ohne Sorgerecht hat trotzdem ein Recht auf Umgang – und umgekehrt. Wer beides gleichsetzt, kämpft um den falschen Punkt.

Maßstab ist das Kindeswohl – nicht der Streit der Eltern.

Sorge und Umgang berühren das, was Eltern am wenigsten verlieren wollen – die Nähe zu ihrem Kind. Das Recht stellt deshalb nicht die Eltern in den Mittelpunkt, sondern das Kind.

  • Heißt: Sorge und Umgang richten sich danach, was dem Kind dient.
  • Heißt nicht: dass es um Fairness oder einen Sieg zwischen den Eltern geht.

Sorge

Endet die gemeinsame Sorge mit der Trennung?

Nein. Verheiratete Eltern behalten die gemeinsame Sorge – auch nach der Scheidung.

Das alleinige Sorgerecht gibt es nur auf Antrag und nur, wenn es dem Kind am besten dient (§ 1671 BGB). Den Alltag regelt ohnehin der Elternteil, bei dem das Kind lebt; nur die großen Fragen entscheiden beide gemeinsam (§ 1687 BGB).

Anders bei unverheirateten Eltern. Dort hat zunächst die Mutter die alleinige Sorge, bis eine Sorgeerklärung, die Heirat oder das Gericht die gemeinsame Sorge begründet (§ 1626a BGB).

Umgang

Was bedeutet das Umgangsrecht?

Es ist zuerst ein Recht des Kindes – und erst danach eines der Eltern (§ 1684 BGB).

Jeder Elternteil ist zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Beide müssen die Bindung des Kindes zum anderen schützen, statt sie zu untergraben – das Gesetz nennt das Wohlverhaltensgebot.

Einschränken lässt sich der Umgang nur, wenn das Kindeswohl es verlangt – im Extremfall als begleiteter Umgang (§ 1684 BGB).

Getrennte Ansprüche

Darf ich den Umgang verweigern, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?

Nein. Umgang und Unterhalt sind zwei getrennte Ansprüche – keiner ist Druckmittel für den anderen.

Wer nicht zahlt, verliert den Kontakt zum Kind nicht. Und wer den Kontakt verweigert, spart sich den Unterhalt nicht – beides steht dem Kind zu, nicht dem Elternteil zur Verrechnung.

Betreuung

Was ist mit dem Wechselmodell?

Beide Eltern teilen sich die Betreuung weitgehend hälftig – ein Gericht kann es sogar anordnen.

Möglich ist das durchaus, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht. Ein Selbstläufer ist es aber nicht: Kurze Wege, verlässliche Absprachen und Eltern, die trotz Trennung miteinander reden – fehlt das, schadet das Modell mehr, als es nützt.

Mehr zum Wechselmodell

Verfahren

Wie entscheidet das Gericht?

Maßstab ist allein das Kindeswohl – nicht der Wunsch eines Elternteils.

Bevor es selbst regelt, wirkt das Familiengericht auf eine Einigung der Eltern hin (§ 156 FamFG). Kommt keine Einigung zustande, hört das Gericht das Kind persönlich an (§ 159 FamFG) und stellt ihm oft einen eigenen Verfahrensbeistand zur Seite – den „Anwalt des Kindes" (§ 158 FamFG). Auch das Jugendamt berät und wird beteiligt.

Eine ruhige Regelung zahlt sich mehr aus als jeder gewonnene Streit. Je weniger das Gericht entscheiden muss, desto mehr bleibt für das Kind tragfähig.

Leistungen

Womit wir Sie unterstützen

Von der ersten Klärung bis zur tragfähigen Regelung – ruhig, klar, am Kindeswohl ausgerichtet.

Erstberatung & Klärung

Wir trennen Sorge und Umgang sauber und schätzen Ihre Lage ein – das nimmt dem Konflikt die Schärfe.

Sorgerechtsfragen

Gemeinsame oder alleinige Sorge, Anträge und Entscheidungen nach § 1671 BGB – mit Blick auf das Kind.

Umgangsregelung

Tragfähige Umgangs- und Ferienregelungen entwickeln, die im Alltag wirklich funktionieren.

Elternvereinbarung

Verbindliche Regelungen und Elternpläne, die spätere Streitpunkte gar nicht erst entstehen lassen.

Wechselmodell prüfen

Ob das Wechselmodell für Ihr Kind trägt – ehrlich eingeschätzt, nicht schöngeredet.

Verfahren & Anhörung

Vertretung im Verfahren und Begleitung bei Anhörung, Verfahrensbeistand und Jugendamt.

Sprechen Sie mit uns, bevor aus einem Konflikt ein Verfahren wird – das schont vor allem das Kind.

Schritt für Schritt

So läuft es bei Streit um Sorge oder Umgang

Fünf Stationen – das Gericht sucht zuerst die Einigung, bevor es selbst entscheidet.

  1. 1

    Beratung & Klärung

    Sorge und Umgang trennen, Ziele und Spielräume sortieren.

    Sorge ≠ Umgang
  2. 2

    Einigung versuchen

    Das Gericht wirkt auf eine Einigung der Eltern hin – oft mit einem Elternplan.

    § 156 FamFG
  3. 3

    Antrag bei Gericht

    Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht.

    Familiengericht
  4. 4

    Anhörung & Beteiligte

    Das Kind wird angehört, ein Verfahrensbeistand und das Jugendamt kommen hinzu.

    §§ 158, 159
  5. 5

    Regelung am Kindeswohl

    Einigung oder Beschluss – Maßstab bleibt allein das Wohl des Kindes.

    Kindeswohl

Ablauf im Regelfall – im Einzelfall abweichend, Stand 2026.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Was ist der Unterschied zwischen Sorge- und Umgangsrecht?

Das Sorgerecht ist die Entscheidungsmacht über das Kind – Wohnort, Schule, Gesundheit und die größeren Weichenstellungen (§ 1626 BGB). Das Umgangsrecht betrifft die gemeinsame Zeit: Wochenenden, Ferien, den gelebten Kontakt (§ 1684 BGB). Beide hängen nicht aneinander: Ein Elternteil ohne Sorgerecht hat trotzdem ein Recht auf Umgang – und umgekehrt.

Behalten wir nach der Trennung die gemeinsame Sorge?

Bei verheirateten Eltern ja – die gemeinsame Sorge bleibt nach Trennung und Scheidung bestehen, daran ändert das Verfahren von sich aus nichts. Das alleinige Sorgerecht gibt es nur auf Antrag und nur, wenn es dem Kind am besten dient (§ 1671 BGB). Bei unverheirateten Eltern hat zunächst die Mutter die alleinige Sorge, bis eine Sorgeerklärung, die Heirat oder das Gericht die gemeinsame Sorge begründet (§ 1626a BGB).

Darf ich den Umgang verweigern, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?

Nein. Umgang und Unterhalt sind zwei getrennte Ansprüche – keiner ist Druckmittel für den anderen. Wer nicht zahlt, verliert den Kontakt zum Kind nicht; und wer den Kontakt verweigert, spart sich den Unterhalt nicht. Beides steht dem Kind zu, nicht dem Elternteil zur Verrechnung.

Wann ordnet das Gericht ein Wechselmodell an?

Wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht. Beim Wechselmodell teilen sich beide Eltern die Betreuung weitgehend hälftig. Ein Gericht kann es anordnen, setzt aber kurze Wege, verlässliche Absprachen und Eltern voraus, die trotz Trennung miteinander reden. Fehlt das, schadet das Modell mehr, als es nützt.

Quellen

Gesetzliche Grundlagen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.

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