Vermögen
Was wird beim Zugewinnausgleich geteilt?
Nicht Ihr Vermögen, sondern Ihr Zuwachs.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bleibt jedes Vermögen getrennt – geteilt wird nur, was während der Ehe dazugekommen ist: Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Wer den höheren Zuwachs erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 BGB). Stichtag fürs Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).
Sie müssen ihn aktiv geltend machen. Anders als die Renten wird das Vermögen nicht automatisch ausgeglichen – ohne Antrag entscheidet das Gericht darüber nicht. Erbschaften und Schenkungen zählen zum Anfangsvermögen und bleiben ausgleichsfrei (§ 1374 Abs. 2 BGB); deren Wertsteigerungen während der Ehe aber sehr wohl.