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Schwerpunkt · Familienrecht

Zwei Töpfe,
zwei Rechnungen.

Bei einer Scheidung werden nicht „die Finanzen" pauschal geteilt. Das Vermögen fällt unter den Zugewinnausgleich, die Altersvorsorge unter den Versorgungsausgleich – jedes nach eigenen Regeln. Wer beides in einen Topf wirft, rechnet falsch.

  • Zugewinn & Versorgung getrennt
  • Auskünfte & Bewertung
  • Frankfurt-Gallus

Die Trennung der Töpfe

Zwei Töpfe. Zwei Regeln.

Die Trennlinie verläuft zwischen Vermögen und Versorgung – nicht zwischen den Anlageformen. Der entscheidende Unterschied: Den Zugewinn müssen Sie selbst geltend machen, die Versorgung teilt das Gericht von sich aus.

Topf 1

Vermögen

Zugewinnausgleich · §§ 1363 ff. BGB

  • Konten
  • Immobilien
  • Ersparnisse
  • Kapital-Lebensversicherung

Nur auf Antrag. Wer ihn nicht geltend macht, verschenkt ihn.

Topf 2

Altersvorsorge

Versorgungsausgleich · § 1 VersAusglG

  • Gesetzliche Rente
  • Betriebsrente
  • Beamtenpension
  • Riester / Rürup

Von Amts wegen. Läuft im Scheidungsverbund automatisch mit.

Derselbe Euro wird nicht zweimal geteilt. Was im Versorgungsausgleich aufgeht, bleibt beim Zugewinn außen vor – und umgekehrt.

Wer beides in einen Topf wirft, rechnet falsch.

Vermögen und Versorgung sind zwei verschiedene Dinge mit zwei verschiedenen Rechnungen. Sie laufen über unterschiedliche Verfahren – und der eine schließt den anderen nicht ein.

  • Heißt: Vermögen läuft über den Zugewinn, Altersvorsorge über den Versorgungsausgleich – getrennt.
  • Heißt nicht: dass derselbe Euro zweimal geteilt wird.

Vermögen

Was wird beim Zugewinnausgleich geteilt?

Nicht Ihr Vermögen, sondern Ihr Zuwachs.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bleibt jedes Vermögen getrennt – geteilt wird nur, was während der Ehe dazugekommen ist: Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB). Wer den höheren Zuwachs erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 BGB). Stichtag fürs Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Sie müssen ihn aktiv geltend machen. Anders als die Renten wird das Vermögen nicht automatisch ausgeglichen – ohne Antrag entscheidet das Gericht darüber nicht. Erbschaften und Schenkungen zählen zum Anfangsvermögen und bleiben ausgleichsfrei (§ 1374 Abs. 2 BGB); deren Wertsteigerungen während der Ehe aber sehr wohl.

Altersvorsorge

Was wird beim Versorgungsausgleich geteilt?

Jedes in der Ehezeit aufgebaute Anrecht – je zur Hälfte (§ 1 VersAusglG).

Gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenpension und zertifizierte private Vorsorge wie Riester oder Rürup gehören dazu (§ 2 VersAusglG). Anders als der Zugewinn läuft dieser Ausgleich von Amts wegen mit – ein eigener Antrag ist im Regelfall nicht nötig.

Wie die Anrechte konkret geteilt werden (interne Teilung), wann der Ausgleich entfällt und ein Halbteilungs-Rechner: Das behandeln wir ausführlich auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich.

Zuordnung

Was zählt zu welchem Topf?

Die Trennlinie verläuft zwischen Vermögen und Versorgung, nicht zwischen den Anlageformen.

Eine private Kapitallebensversicherung ohne Rentencharakter fällt ins Vermögen und damit in den Zugewinn – ein Rentenanrecht aus derselben Versicherung in den Versorgungsausgleich.

Derselbe Euro wird nicht zweimal geteilt. Was im Versorgungsausgleich aufgeht, bleibt beim Zugewinn außen vor.

Gestaltung

Lässt sich das ausschließen?

Ja – durch Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung.

Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich können beide ganz oder teilweise abbedungen werden, etwa zugunsten der Gütertrennung (§ 1408 BGB).

Grenzenlos ist diese Freiheit nicht. Das Familiengericht prüft solche Vereinbarungen auf ihre Wirksamkeit und kann sie kippen, wenn sie einen Ehegatten einseitig und unzumutbar benachteiligen.

Leistungen

Womit wir Sie unterstützen

Beide Töpfe sauber rechnen – vom Anfangsvermögen bis zum geteilten Rentenanrecht.

Beide Töpfe einschätzen

Wir trennen Vermögen und Versorgung und zeigen, was in welchen Topf fällt – bevor gerechnet wird.

Zugewinnausgleich

Anfangs- und Endvermögen ermitteln, den Ausgleich berechnen und – weil nötig – aktiv geltend machen.

Versorgungsausgleich

Anrechte erfassen, die Teilung prüfen und geringfügige oder kurze Ehezeiten im Blick behalten.

Auskünfte & Bewertung

Konten, Immobilien und Rentenanrechte sauber bewerten und belegen – Grundlage jeder Rechnung.

Ehevertrag & Folgenvereinbarung

Vereinbarungen entwerfen und prüfen – wirksam und ausgewogen, damit sie vor Gericht Bestand haben.

Durchsetzung & Begleitung

Wir machen Ihre Ansprüche geltend und begleiten Sie bis zur Entscheidung des Gerichts.

Was hier nicht geltend gemacht oder schlecht vereinbart wird, kehrt nicht zurück – wir rechnen beide Töpfe, bevor Sie unterschreiben.

Schritt für Schritt

So werden beide Töpfe gerechnet

Fünf Stationen vom Stichtag bis zur Entscheidung – Vermögen und Versorgung parallel.

  1. 1

    Stichtag fixieren

    Mit der Zustellung des Antrags steht der Stichtag fürs Endvermögen fest.

    § 1384 BGB
  2. 2

    Vermögen aufstellen

    Anfangs- und Endvermögen ermitteln, Erbschaften und Schenkungen zuordnen.

    Zugewinn
  3. 3

    Anrechte erfassen

    Renten, Pensionen und private Vorsorge der Ehezeit zusammentragen.

    VersAusglG
  4. 4

    Rechnen & geltend machen

    Den Zugewinn aktiv beantragen – die Versorgung läuft von Amts wegen mit.

    Antrag · Amts wegen
  5. 5

    Vereinbarung oder Beschluss

    Einigung in der Folgenvereinbarung – oder Entscheidung durch das Gericht.

    Notar / Beschluss

Ablauf im Regelfall – im Einzelfall abweichend, Stand 2026.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Wird bei der Scheidung mein ganzes Vermögen geteilt?

Nein. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jedes Vermögen getrennt (§ 1363 BGB); geteilt wird nur der Zuwachs während der Ehe. Für jeden Ehegatten gilt: Endvermögen minus Anfangsvermögen (§ 1373 BGB); wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz (§ 1378 BGB). Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB).

Muss ich den Zugewinnausgleich beantragen?

Ja. Anders als die Renten wird das Vermögen nicht automatisch ausgeglichen – den Zugewinnausgleich müssen Sie aktiv geltend machen, sonst entscheidet das Gericht darüber nicht. Wer schweigt, verschenkt. Der Versorgungsausgleich dagegen läuft von Amts wegen mit.

Was passiert mit meiner Rente?

Sie fällt unter den Versorgungsausgleich: Jedes in der Ehezeit aufgebaute Rentenanrecht – gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenpension, Riester oder Rürup – wird je zur Hälfte geteilt (§§ 1, 2 VersAusglG), und das von Amts wegen. Wie die Teilung im Einzelnen abläuft, lesen Sie ausführlich auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich.

Können wir Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja – durch Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Beide lassen sich ganz oder teilweise abbedingen, etwa zugunsten der Gütertrennung (§ 1408 BGB). Grenzenlos ist diese Freiheit nicht: Das Familiengericht prüft solche Vereinbarungen auf ihre Wirksamkeit und kann sie kippen, wenn sie einen Ehegatten einseitig und unzumutbar benachteiligen.

Quellen

Gesetzliche Grundlagen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.

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