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VersorgungsausgleichGemeinsam aufgebaut,
hälftig geteilt.

Was beide Ehegatten während der Ehe an Rentenanrechten aufbauen, wird bei der Scheidung zwischen ihnen geteilt – hälftig und in aller Regel automatisch. Der Begriff klingt sperrig, der Gedanke ist einfach.

  • Hälftige Teilung, automatisch
  • Fragebögen & Auskünfte
  • Frankfurt-Gallus

Rechtsanwältin Mieke Karcher · Stand Juli 2026

Die interne Teilung

Aus einem Konto werden zwei.

Geteilt wird jedes Anrecht einzeln, im Regelfall intern (§ 10 VersAusglG): Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bekommt ein eigenes Anrecht im selben Versorgungssystem. Kein Geldfluss zwischen den Eheleuten – ein eigenes Konto beim selben Träger.

In der Ehezeit aufgebaut · § 3 I

Ein Rentenanrecht

z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenpension, Riester / Rürup

50 %

Eigenes Konto

Ehegatte A

50 %

Eigenes Konto

Ehegatte B

Kein Geld wechselt den Besitzer. Jeder verfügt danach unabhängig über sein eigenes Anrecht – beim selben Versorgungsträger.

Aus einem Rentenkonto werden zwei.

Was in der Ehezeit an Altersvorsorge entstanden ist, gilt als gemeinsame Leistung. Geschützt wird vor allem, wer für die Familie beruflich zurückgetreten ist.

  • Heißt: Jeder erhält ein eigenes Anrecht im selben System – unabhängig vom anderen.
  • Heißt nicht: dass Geld zwischen den Eheleuten fließt.

Der Kern

Worum geht es im Kern?

Was in der Ehe an Vorsorge entsteht, gilt als gemeinsame Leistung – und wird geteilt.

Oft baut ein Partner mehr Altersvorsorge auf als der andere – weil er mehr verdient oder weil der andere die Kinder betreut und beruflich zurücksteckt. So nimmt jeder dieselbe Absicherung fürs Alter mit, unabhängig davon, wer wie viel verdient hat.

Umfang

Was genau wird ausgeglichen?

Jedes Anrecht auf Alters- oder Invaliditätsversorgung aus der Ehezeit (§ 2 VersAusglG).

Dazu zählen die gesetzliche Rente, die Beamten- und berufsständische Versorgung, die betriebliche Altersvorsorge und private Renten wie Riester oder Rürup.

Maßgeblich ist allein die Ehezeit. Sie beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Teilung

Wie wird geteilt?

Jedes Anrecht einzeln, im Regelfall intern (§ 10 VersAusglG).

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte bekommt ein eigenes Anrecht im selben Versorgungssystem – aus einem Rentenkonto werden zwei. Beide verfügen danach unabhängig über ihren Anteil: kein Geldfluss zwischen den Eheleuten, sondern ein eigenes Konto beim selben Träger.

Verfahren

Läuft das automatisch?

Ja – das Gericht führt ihn von Amts wegen durch, ein Antrag ist nicht nötig.

Er läuft im Scheidungsverbund mit. Genau das verlängert oft das Verfahren: Das Gericht holt bei allen Versorgungsträgern Auskünfte ein, und deren Rückfragen sind der häufigste Grund, warum sich ein Scheidungstermin verschiebt.

Hier können Sie Tempo machen. Füllen Sie die Fragebögen der Versorgungsträger zügig und vollständig aus – jede offene Rückfrage kostet Wochen.

Ausnahmen

Wann entfällt der Ausgleich oder fällt kleiner aus?

Bei kurzer Ehe und bei geringfügigen Anrechten.

Bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) – sonst unterbleibt er.

Sind einzelne Anrechte oder die Wertunterschiede nur geringfügig, kann das Gericht den Ausgleich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unterlassen (§ 18 VersAusglG). Das erspart allen den Aufwand für Kleinstbeträge.

Gestaltung

Lässt sich der Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja – durch notarielle Vereinbarung im Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (§§ 6–8 VersAusglG).

Beide Eheleute können ihn ganz ausschließen oder anders regeln.

Folgenlos ist das nicht. Ein Verzicht trifft unmittelbar Ihre Absicherung im Alter – deshalb prüft das Familiengericht solche Vereinbarungen auf Wirksamkeit und Fairness. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben: die Folgen zeigen sich oft erst Jahrzehnte später.

Rechner

Die Rententeilung selbst überschlagen

Was passiert bei der Scheidung mit den Rentenanrechten? Unser Versorgungsausgleich- Rechner halbiert jedes in der Ehezeit aufgebaute Anrecht einzeln (interne Teilung, § 10 VersAusglG) und zeigt, was auf das eigene Konto des anderen übergeht – mit Entgeltpunkt-Umrechnung und § 18-Hinweis. Kostenlos und ohne Datenübertragung.

Leistungen

Womit wir Sie unterstützen

Von der ersten Einschätzung bis zur rechtskräftigen Teilung – damit kein Anrecht und keine Frist liegen bleibt.

Ersteinschätzung

Wir klären, welche Anrechte zählen und was der Ausgleich konkret für Ihre Absicherung bedeutet.

Anrechte erfassen & prüfen

Auskünfte der Versorgungsträger sichten und die Teilung nachrechnen – nichts bleibt liegen.

Fragebögen & Auskünfte

Die Fragebögen füllen wir mit Ihnen zügig und vollständig aus – jede Rückfrage kostet sonst Wochen.

Kurze Ehe & Geringfügigkeit

Wir prüfen, ob der Ausgleich entfällt oder kleiner ausfällt – bei kurzer Ehe oder geringfügigen Anrechten.

Vereinbarung & Ausschluss

Verzicht oder abweichende Regelung entwerfen und auf Wirksamkeit prüfen – bevor Sie unterschreiben.

Durchsetzung im Verbund

Wir vertreten Sie, bis der Versorgungsausgleich rechtskräftig geregelt ist.

Der Versorgungsausgleich ist Teil des größeren Bildes – wie er sich vom Vermögen abgrenzt, lesen Sie unter Vermögen & Zugewinnausgleich.

Schritt für Schritt

So läuft der Versorgungsausgleich

Fünf Stationen vom Ehezeit-Fenster bis zur internen Teilung – das meiste übernimmt das Gericht.

  1. 1

    Ehezeit bestimmen

    Vom Monat der Heirat bis zum Monatsende vor Zustellung des Antrags.

    § 3 I VersAusglG
  2. 2

    Anrechte ermitteln

    Alle in der Ehezeit aufgebauten Anrechte bei allen Trägern zusammentragen.

    alle Träger
  3. 3

    Fragebögen ausfüllen

    Zügig und vollständig – hier können Sie Tempo machen.

    Tempo machen
  4. 4

    Auskünfte & Berechnung

    Das Gericht holt die Auskünfte ein und berechnet den Ausgleich – von Amts wegen.

    von Amts wegen
  5. 5

    Interne Teilung

    Mit dem Beschluss erhält jeder sein eigenes Anrecht – aus einem Konto werden zwei.

    § 10 · Beschluss

Ablauf im Regelfall – im Einzelfall abweichend, Stand 2026.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Läuft der Versorgungsausgleich automatisch?

Ja. Das Familiengericht führt ihn von Amts wegen mit der Scheidung durch, ein Antrag ist nicht nötig – er läuft im Scheidungsverbund mit. Nur bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren findet er ausschließlich auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Welche Anrechte werden ausgeglichen?

Jede in der Ehezeit aufgebaute Altersvorsorge – die gesetzliche Rente, die Beamten- und berufsständische Versorgung, die betriebliche Altersvorsorge sowie private Renten wie Riester oder Rürup (§ 2 VersAusglG). Maßgeblich ist allein der in der Ehezeit erworbene Teil.

Was bedeutet interne Teilung?

Jedes Anrecht wird in seinem eigenen Versorgungssystem geteilt (§ 10 VersAusglG). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dort ein eigenes Konto – kein Geld vom anderen, sondern eigene Anwartschaften beim selben Träger. Aus einem Rentenkonto werden zwei.

Lässt sich der Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja, durch eine notarielle Vereinbarung – im Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung (§§ 6–8 VersAusglG). Das Familiengericht prüft solche Vereinbarungen aber auf Wirksamkeit und Fairness, weil ein Verzicht unmittelbar Ihre Absicherung im Alter trifft.

Quellen

Gesetzliche Grundlagen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.

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