Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe aufgebauten Rentenanrechte – meist läuft er mit der Scheidung automatisch, von Amts wegen. Ausgeglichen wird nicht Geld, sondern Anwartschaften: Jedes Anrecht wird in seinem eigenen System hälftig geteilt.
Grundlage
Was der Rechner zeigt
Für jedes eingetragene Anrecht bildet der Rechner den halben Ausgleichswert und ordnet ihn dem anderen Ehegatten als eigenes Konto zu (interne Teilung, § 10 VersAusglG). Entgeltpunkte der gesetzlichen Rente rechnet er mit dem aktuellen Rentenwert in €/Monat um; Kapitalwerte bleiben als Kapital stehen.
Aus einem Rentenkonto werden zwei – kein Geld fließt.
Sehr kleine Anrechte kann das Gericht nach der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG vom Ausgleich ausnehmen; der Rechner markiert solche Fälle. Optional bestimmt er aus Heirats- und Zustellungsmonat die Ehezeit (§ 3 Abs. 1), die den auszugleichenden Anteil begrenzt.
Einordnung
Was der Rechner nicht kann
Der Rechner ist eine Veranschaulichung. Die konkrete Bewertung durch die Versorgungsträger, besondere Teilungsordnungen betrieblicher Systeme, die Verrentung von Kapitalwerten und Sonderfälle bildet er nicht ab. Wie der Versorgungsausgleich abläuft, wann er entfällt und wie Sie ihn ausschließen, lesen Sie auf unserer Seite zum Versorgungsausgleich.
Wir sichten die Auskünfte der Träger und prüfen, ob der Ausgleich kleiner ausfällt oder entfällt – nehmen Sie Kontakt auf.