Glossar
Fachbegriffe rund um die Scheidung – verständlich erklärt
Das Familienrecht ist voller Fachwörter. Hier finden Sie die wichtigsten kurz und allgemeinverständlich erläutert. Im Zweifel beantworten wir Ihre Frage gern persönlich.
Ablauf & Grundlagen
- Anwaltszwang
- Vor dem Familiengericht muss sich zumindest die antragstellende Person anwaltlich vertreten lassen; den Scheidungsantrag kann man nicht selbst stellen. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt häufig eine Anwältin für beide.
- einvernehmliche Scheidung
- Beide Eheleute wollen die Scheidung und sind sich über die wesentlichen Folgen — Unterhalt, Vermögen, Kinder — einig oder nahe daran. Das macht das Verfahren schneller, günstiger und konfliktärmer. Mehr dazu
- gewöhnlicher Aufenthalt
- Der Ort, an dem der Lebensmittelpunkt einer Person tatsächlich liegt. Er bestimmt u. a., welches Familiengericht örtlich zuständig ist — nicht der Wohnsitz laut Melderegister. Mehr dazu
- Härtefallscheidung
- Ausnahmsweise kann eine Ehe schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Partner unzumutbar hart wäre — etwa bei Gewalt oder schwerer Bedrohung. Mehr dazu
- Trennungsjahr
- In der Regel müssen Eheleute ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung eingereicht werden kann — Nachweis dafür, dass die Ehe gescheitert ist. Eine Trennung ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich. Mehr dazu
- Verbundverfahren
- Die Scheidung und ihre Folgesachen (z. B. Versorgungsausgleich oder Unterhalt) werden vom Gericht gemeinsam in einem Verfahren verhandelt und entschieden. Man spricht dann vom „Verbund".
- Zerrüttungsprinzip
- Das deutsche Scheidungsrecht fragt nicht nach Schuld, sondern nur danach, ob die Ehe gescheitert (zerrüttet) ist. Wer die Trennung verursacht hat, spielt für die Scheidung selbst keine Rolle.
Kosten
- Verfahrenskostenhilfe
- Staatliche Unterstützung, die die Kosten eines Familienverfahrens ganz oder teilweise übernimmt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen dafür nicht ausreichen. Sie wird beim Gericht beantragt (früher: Prozesskostenhilfe). Mehr dazu
- Verfahrenswert
- Der rechnerische Wert, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren bemessen. Im Scheidungsverfahren wird er vor allem aus dem Nettoeinkommen beider Eheleute und dem Vermögen abgeleitet — er ist kein Betrag, den jemand zahlt. Mehr dazu
Vermögen & Wohnen
- Ehewohnung
- Die von den Eheleuten gemeinsam genutzte Wohnung oder Immobilie. Bei Trennung kann das Gericht regeln, wer vorübergehend darin bleibt — unabhängig davon, wem sie gehört. Mehr dazu
- Güterstand
- Die rechtliche Regelung, wie das Vermögen der Eheleute behandelt wird. Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft; durch Ehevertrag sind Gütertrennung oder Gütergemeinschaft möglich. Mehr dazu
- Hausrat
- Die gemeinsamen Gegenstände des Haushalts — Möbel, Geräte, Einrichtung. Bei Trennung und Scheidung werden sie zwischen den Eheleuten aufgeteilt; nötigenfalls entscheidet das Gericht nach Billigkeit. Mehr dazu
- notarielle Beurkundung
- Bestimmte Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn ein Notar sie beurkundet — er liest den Vertrag vor, klärt auf und bestätigt ihn amtlich. Das schützt beide Seiten vor übereilten oder unklaren Regelungen. Mehr dazu
- Scheidungsfolgenvereinbarung
- Ein Vertrag, in dem die Eheleute die Folgen der Scheidung — etwa Unterhalt, Vermögensaufteilung oder Versorgungsausgleich — einvernehmlich selbst regeln, statt sie dem Gericht zu überlassen. Häufig notariell zu beurkunden. Mehr dazu
- Versorgungsausgleich
- Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Partner werden bei der Scheidung hälftig geteilt, damit beide im Alter abgesichert sind. Das Gericht ordnet ihn in der Regel von Amts wegen an. Mehr dazu
- Zugewinnausgleich
- Bei einer Scheidung wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs (der „Zugewinn") zwischen den Eheleuten hälftig ausgeglichen — nicht das Vermögen selbst, sondern dessen Wachstum. Mehr dazu
Unterhalt
- Düsseldorfer Tabelle
- Eine bundesweit anerkannte Richttabelle für die Höhe des Kindesunterhalts, gestaffelt nach Einkommen des Zahlenden und Alter des Kindes. Sie ist kein Gesetz, wird aber von den Gerichten als Leitlinie verwendet und jährlich aktualisiert. Mehr dazu
- Ehegattenunterhalt
- Oberbegriff für den Unterhalt zwischen Eheleuten. Er umfasst den Trennungsunterhalt (während der Trennung) und den nachehelichen Unterhalt (nach rechtskräftiger Scheidung). Mehr dazu
- Kindesunterhalt
- Der Unterhaltsanspruch des Kindes. Wer das Kind betreut, leistet seinen Beitrag durch die Betreuung; der andere Elternteil zahlt Barunterhalt, dessen Höhe sich meist nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Mehr dazu
- nachehelicher Unterhalt
- Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Er ist die Ausnahme: Grundsätzlich muss jeder für sich selbst sorgen; er kommt nur bei bestimmten Gründen in Betracht, etwa Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit. Mehr dazu
- Trennungsunterhalt
- Unterhalt, den der wirtschaftlich stärkere Ehegatte ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zahlt, wenn der andere seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Mehr dazu
Kinder
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Der Teil des Sorgerechts, der bestimmt, wo das Kind lebt. Bei gemeinsamem Sorgerecht entscheiden die Eltern gemeinsam; in Konfliktfällen kann das Gericht dieses Recht einem Elternteil allein übertragen. Mehr dazu
- Sorgerecht
- Das Recht und die Pflicht, für ein Kind zu sorgen und über wichtige Dinge zu entscheiden — Wohnort, Schule, Gesundheit, Vermögen. Nach einer Trennung bleibt es in aller Regel bei beiden Eltern gemeinsam. Mehr dazu
- Umgangsrecht
- Das Recht des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Es besteht unabhängig vom Sorgerecht; können sich die Eltern nicht einigen, regelt es das Gericht. Mehr dazu
- Wechselmodell
- Ein Betreuungsmodell, bei dem das Kind etwa zu gleichen Teilen bei beiden Eltern lebt — im Unterschied zum Residenzmodell, bei dem es einen festen Hauptwohnsitz hat. Es wirkt sich auch auf den Unterhalt aus. Mehr dazu
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