KarcherRECHTSANWÄLTE

Grundlagen

Ablauf und Grundlagen

Anwaltszwang

Vor dem Familiengericht muss sich zumindest die antragstellende Person anwaltlich vertreten lassen; den Scheidungsantrag können Sie nicht selbst stellen. Bei einvernehmlicher Scheidung genügt häufig, dass nur diese eine Seite vertreten ist; die andere stimmt dem Antrag zu. Eine Anwältin vertritt dabei immer nur eine Seite, nie beide.

einstweilige Anordnung

Eine vorläufige Regelung des Gerichts, die nicht auf das Hauptverfahren wartet, etwa zum Unterhalt, zur Ehewohnung oder zum Umgang. Sie wirkt sofort und ist vollstreckbar, ersetzt die endgültige Entscheidung aber nicht. Für den Antrag besteht kein Anwaltszwang (§ 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Wo es eilt, ist sie der schnellste Weg zu einer belastbaren Regelung. Mehr zu Trennung und Unterhalt

einvernehmliche Scheidung

Beide Eheleute wollen die Scheidung und sind sich über die wesentlichen Folgen, Unterhalt, Vermögen, Kinder, einig oder nahe daran. Das macht das Verfahren schneller, günstiger und konfliktärmer. Mehr zur einvernehmlichen Scheidung

gewöhnlicher Aufenthalt

Der Ort, an dem der Lebensmittelpunkt einer Person tatsächlich liegt. Er bestimmt u. a., welches Familiengericht örtlich zuständig ist, nicht der Wohnsitz laut Melderegister. Mehr zum internationalen Familienrecht

Härtefallscheidung

Ausnahmsweise kann eine Ehe schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Voraussetzung ist eine unzumutbare Härte aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen (§ 1565 Abs. 2 BGB), etwa Gewalt oder schwere Bedrohung. Eigene Gründe der antragstellenden Seite genügen nicht. Mehr zum Trennungsjahr

Trennungsjahr

In der Regel müssen Eheleute ein Jahr getrennt leben, damit die Ehe als gescheitert gilt. Abgelaufen sein muss das Jahr im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht schon bei Antragstellung; eingereicht wird deshalb üblicherweise gegen Ende des Jahres. Eine Trennung ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich. Mehr zum Trennungsjahr

Verbundverfahren

Die Scheidung und ihre Folgesachen (z. B. Versorgungsausgleich oder Unterhalt) werden vom Gericht gemeinsam in einem Verfahren verhandelt und entschieden. Das Verfahren heißt dann „Verbund“.

Zerrüttungsprinzip

Das deutsche Scheidungsrecht fragt nicht nach Schuld, sondern nur danach, ob die Ehe gescheitert (zerrüttet) ist. Wer die Trennung verursacht hat, spielt für die Scheidung selbst keine Rolle.

Kosten

Kosten

Beratungshilfe

Staatliche Hilfe für die Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens, beantragt beim Amtsgericht am Wohnort. Sie deckt das Erstgespräch und die außergerichtliche Vertretung ab, wenn Einkommen und Vermögen dafür nicht reichen. Für das Verfahren selbst greift stattdessen die Verfahrenskostenhilfe. Mehr zu den Scheidungskosten

Verfahrenskostenhilfe

Staatliche Unterstützung, die die Kosten eines Familienverfahrens ganz oder teilweise übernimmt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen dafür nicht ausreichen. Sie wird beim Gericht beantragt (früher: Prozesskostenhilfe). Mehr zu den Scheidungskosten

Verfahrenswert

Der rechnerische Wert, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren bemessen. Im Scheidungsverfahren wird er vor allem aus dem Nettoeinkommen beider Eheleute und dem Vermögen abgeleitet. Er ist kein Betrag, den jemand zahlt. Mehr zu den Scheidungskosten

Vermögen

Vermögen und Wohnen

Anfangs- und Endvermögen

Die beiden Stichtagswerte, aus denen sich der Zugewinn errechnet. Das Anfangsvermögen ist der Stand bei der Eheschließung, das Endvermögen der Stand bei Zustellung des Scheidungsantrags (§§ 1374, 1375, 1384 BGB). Was dazwischen liegt, ist der Zugewinn. Erbschaften und Schenkungen rechnet das Gesetz dem Anfangsvermögen zu, auch wenn sie erst während der Ehe anfallen. Mehr zum Zugewinnausgleich

Ausgleichsforderung

Der Betrag, der am Ende des Zugewinnausgleichs tatsächlich zu zahlen ist. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet der anderen Seite die Hälfte des Überschusses (§ 1378 BGB). Es handelt sich um eine Geldforderung. Gegenstände wechseln dadurch nicht den Eigentümer. Mehr zum Zugewinnausgleich

Ehewohnung

Die von den Eheleuten gemeinsam genutzte Wohnung oder Immobilie. Bei Trennung kann das Gericht regeln, wer vorübergehend darin bleibt, unabhängig davon, wem sie gehört. Mehr zu Ehewohnung und Hausrat

Güterstand

Die rechtliche Regelung, wie das Vermögen der Eheleute behandelt wird. Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft; durch Ehevertrag sind Gütertrennung oder Gütergemeinschaft möglich. Mehr zum Zugewinnausgleich

Hausrat

Die gemeinsamen Gegenstände des Haushalts: Möbel, Geräte, Einrichtung. Bei Trennung und Scheidung werden sie zwischen den Eheleuten aufgeteilt; nötigenfalls entscheidet das Gericht nach Billigkeit. Mehr zu Ehewohnung und Hausrat

Inhaltskontrolle

Die gerichtliche Prüfung, ob ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung Bestand hat. Sie läuft in zwei Stufen. Zuerst steht die Frage, ob der Vertrag schon bei Abschluss eine Seite einseitig belastete; danach, ob die Berufung darauf heute noch redlich wäre. Verträge, die den Kindesunterhalt oder den Betreuungsunterhalt vollständig abschneiden, halten dieser Prüfung selten stand. Mehr zum Ehevertrag

latente Steuern

Die Steuerlast, die in einem Vermögensgegenstand steckt, aber noch nicht angefallen ist. Bei der Bewertung im Zugewinnausgleich wird sie abgezogen, soweit sie bei einer gedachten Veräußerung entstünde, etwa bei einer Praxis oder einem Unternehmensanteil. Der Abzug verändert den Wert oft deutlich. Mehr zur Unternehmensbewertung

notarielle Beurkundung

Bestimmte Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn ein Notar sie beurkundet: er liest den Vertrag vor, klärt auf und bestätigt ihn amtlich. Das schützt beide Seiten vor übereilten oder unklaren Regelungen. Mehr zur Scheidungsfolgenvereinbarung

Nutzungsvergütung, auch Nutzungsentschädigung

Der Ausgleich dafür, dass eine Seite die gemeinsame Wohnung nach der Trennung allein nutzt. Das Gesetz nennt sie Vergütung, im Alltag heißt sie oft Entschädigung; gemeint ist dasselbe. Der ausgezogene Ehegatte kann sie verlangen (§ 1361b BGB), allerdings erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er sie fordert; rückwirkend gibt es sie in aller Regel nicht. Ihre Höhe orientiert sich an der ortsüblichen Miete, gemindert um die weiterlaufenden Lasten. Mehr zu Ehewohnung und Hausrat

Scheidungsfolgenvereinbarung

Ein Vertrag, in dem die Eheleute die Folgen der Scheidung einvernehmlich selbst regeln, statt sie dem Gericht zu überlassen. Beispiele sind Unterhalt, Vermögensaufteilung oder Versorgungsausgleich. Häufig notariell zu beurkunden. Mehr zur Scheidungsfolgenvereinbarung

Teilungsversteigerung

Die Versteigerung einer gemeinsamen Immobilie, wenn sich die Eigentümer über Verkauf oder Übernahme nicht einigen. Jeder Miteigentümer kann sie beim Amtsgericht beantragen (§ 180 ZVG). Sie ist der letzte Weg und meist der teuerste, weil der Erlös regelmäßig unter dem Verkehrswert bleibt. Mehr zur Immobilie bei Trennung

Versorgungsausgleich

Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Partner werden bei der Scheidung hälftig geteilt, damit beide im Alter abgesichert sind. Das Gericht ordnet ihn in der Regel von Amts wegen an. Mehr zum Versorgungsausgleich

Wohnvorteil

Der geldwerte Vorteil dessen, der mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt. Beim Unterhalt wird er dem Einkommen zugerechnet, weil ersparte Miete wie Einkommen wirkt. Ein Vorteil bleibt aber nur, soweit der Wohnwert die Finanzierungslasten, die nötige Instandhaltung und die nicht umlagefähigen Kosten übersteigt. Wer ein Darlehen abzahlt, hat deshalb oft weniger Wohnvorteil, als er erwartet. Anzusetzen ist im Grundsatz der volle Mietwert. Solange die Ehe noch nicht endgültig gescheitert ist und ein Ehegatte allein im Haus wohnt, kann stattdessen der angemessene Wohnwert gelten, also die Miete, die zu seinen Verhältnissen passt. Mehr zu Trennung und Unterhalt

Zugewinnausgleich

Bei einer Scheidung wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs (der „Zugewinn“) zwischen den Eheleuten hälftig ausgeglichen, nicht das Vermögen selbst, sondern dessen Wachstum. Mehr zum Zugewinnausgleich

Rente

Rente und Vorsorge

Anrecht

Ein einzelner Anspruch auf Versorgung, den ein Ehegatte während der Ehe aufgebaut hat. Gesetzliche Rente, Betriebsrente, Beamtenversorgung und private Rentenversicherung sind je ein eigenes Anrecht, und jedes wird im Versorgungsausgleich für sich geteilt. Mehr zum Versorgungsausgleich

Ehezeit

Der Zeitraum, der im Versorgungsausgleich geteilt wird. Er beginnt am Ersten des Monats der Eheschließung und endet am Letzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG). Was davor oder danach aufgebaut wurde, bleibt außen vor. Mehr zum Versorgungsausgleich

externe Teilung

Der Wert des Anrechts wandert zu einem anderen Versorgungsträger, statt beim bisherigen zu bleiben. Das kommt vor, wenn der Betrieb es verlangt. Mehr zum Versorgungsausgleich

interne Teilung

Für die ausgleichsberechtigte Person entsteht ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger, bei dem der andere Ehegatte es aufgebaut hat. Das ist der Regelfall. Mehr zum Versorgungsausgleich

Kontenklärung

Die Klärung des Versicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung, ohne die sich der Versorgungsausgleich nicht rechnen lässt. Fehlen dort Ausbildungs-, Kindererziehungs- oder Auslandszeiten, bleibt die Auskunft unvollständig und das Verfahren wartet. Dieser Schritt dauert häufig länger als alles andere an einer einvernehmlichen Scheidung. Mehr zum Fragebogen V10

Unterhalt

Unterhalt

Düsseldorfer Tabelle

Eine bundesweit anerkannte Richttabelle für die Höhe des Kindesunterhalts, gestaffelt nach Einkommen des Zahlenden und Alter des Kindes. Sie ist kein Gesetz, wird aber von den Gerichten als Leitlinie verwendet und jährlich aktualisiert. Mehr zu Trennung und Unterhalt

ehebedingter Nachteil

Der wirtschaftliche Nachteil, der einer Seite durch die Rollenverteilung in der Ehe geblieben ist, etwa durch aufgegebene Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung. Er ist der Maßstab dafür, ob nachehelicher Unterhalt befristet oder der Höhe nach begrenzt wird (§ 1578b BGB). Wer sich darauf beruft, muss den Nachteil belegen können, und daran scheitert es im Verfahren häufiger als an der Rechtslage. Mehr zum nachehelichen Unterhalt

Ehegattenunterhalt

Oberbegriff für den Unterhalt zwischen Eheleuten. Er umfasst den Trennungsunterhalt (während der Trennung) und den nachehelichen Unterhalt (nach rechtskräftiger Scheidung). Mehr zu Trennung und Unterhalt

Erwerbstätigenbonus

Ein Abschlag vom Erwerbseinkommen, bevor der Ehegattenunterhalt daraus berechnet wird. Er soll den Anreiz erhalten, erwerbstätig zu bleiben, und senkt im Ergebnis die Bemessungsgrundlage. Seine Höhe ergibt sich aus den Leitlinien der Oberlandesgerichte und fällt regional unterschiedlich aus. Mehr zu Trennung und Unterhalt

Kindesunterhalt

Der Unterhaltsanspruch des Kindes. Wer das Kind betreut, leistet seinen Beitrag durch die Betreuung; der andere Elternteil zahlt Barunterhalt, dessen Höhe sich meist nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Mehr zu Trennung und Unterhalt

Mangelfall

Die Lage, in der das Einkommen nicht für alle Unterhaltsansprüche und den Selbstbehalt zugleich reicht. Dann greift die gesetzliche Rangfolge des § 1609 BGB, an deren Spitze minderjährige Kinder stehen, gefolgt von betreuenden Elternteilen und langjährig verheirateten Ehegatten. Was danach übrig bleibt, wird nach Quoten verteilt. Mehr zu Trennung und Unterhalt

nachehelicher Unterhalt

Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Er ist die Ausnahme: Grundsätzlich muss jeder für sich selbst sorgen; er kommt nur bei bestimmten Gründen in Betracht, etwa Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit. Mehr zu Trennung und Unterhalt

Realsplitting

Die steuerliche Möglichkeit, gezahlten Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe abzusetzen. Der Empfänger muss zustimmen und versteuert die Zahlung dann selbst, weshalb der Zahlende ihm den daraus entstehenden Nachteil ersetzt. Erklärt wird die Zustimmung Jahr für Jahr mit der Anlage U. Mehr zu den Steuern nach der Trennung

Selbstbehalt

Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt bleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern fällt er niedriger aus als gegenüber erwachsenen Berechtigten, und wer erwerbstätig ist, behält mehr. Die Beträge stehen in der Düsseldorfer Tabelle und ändern sich jährlich. Mehr zum Kindesunterhalt

Trennungsunterhalt

Unterhalt, den der wirtschaftlich stärkere Ehegatte ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zahlt, wenn der andere seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Mehr zu Trennung und Unterhalt

Kinder

Kinder

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Der Teil des Sorgerechts, der bestimmt, wo das Kind lebt. Bei gemeinsamem Sorgerecht entscheiden die Eltern gemeinsam; in Konfliktfällen kann das Gericht dieses Recht einem Elternteil allein übertragen. Mehr zu Sorge- und Umgangsrecht

Sorgerecht

Das Recht und die Pflicht, für ein Kind zu sorgen und über wichtige Dinge zu entscheiden: Wohnort, Schule, Gesundheit, Vermögen. Nach einer Trennung bleibt es in aller Regel bei beiden Eltern gemeinsam. Mehr zu Sorge- und Umgangsrecht

Umgangsrecht

Das Recht des Kindes und des nicht betreuenden Elternteils auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Es besteht unabhängig vom Sorgerecht; können sich die Eltern nicht einigen, regelt es das Gericht. Mehr zu Sorge- und Umgangsrecht

Wechselmodell

Ein Betreuungsmodell, bei dem das Kind etwa zu gleichen Teilen bei beiden Eltern lebt, im Unterschied zum Residenzmodell, bei dem es einen festen Hauptwohnsitz hat. Es wirkt sich auch auf den Unterhalt aus. Mehr zum Wechselmodell

International

Fälle mit Auslandsbezug

Anknüpfung

Der Schritt, mit dem sich entscheidet, welches nationale Recht auf eine Frage angewendet wird. Für die Scheidung arbeitet die Rom-III-Verordnung dafür mit einer Leiter. Zuerst zählt der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt beider Eheleute, dann der letzte gemeinsame, danach die gemeinsame Staatsangehörigkeit. Auf welcher Stufe ein Paar landet, entscheidet über das anwendbare Scheidungsrecht. Mehr zum anwendbaren Recht

Apostille

Ein Bestätigungsvermerk der Behörde im Ausstellungsstaat, mit dem eine ausländische Urkunde in Deutschland verwendbar wird. Sie ist der kurze Weg und gilt zwischen den Staaten des Haager Übereinkommens von 1961. Mehr zum internationalen Familienrecht

Forum

Das Gericht, vor dem ein Verfahren läuft, und bei Auslandsbezug zugleich die Frage, welches Land überhaupt entscheiden darf. Weil jedes Gericht sein eigenes Kollisionsrecht anwendet, bestimmt das Forum mittelbar auch das anwendbare Recht. Deshalb kommt es darauf an, wer zuerst und wo einreicht. Mehr zur internationalen Zuständigkeit

Kollisionsrecht

Das Regelwerk, das bei einem Fall mit Auslandsbezug bestimmt, welches nationale Recht gilt. Es entscheidet die Sache nicht selbst. Es verweist auf eine Rechtsordnung, und erst die beantwortet dann die eigentliche Frage. Für die Scheidung steht es in der Rom-III-Verordnung, für Unterhalt und Güterrecht in eigenen europäischen Verordnungen. Mehr zum internationalen Familienrecht

Legalisation

Die Bestätigung einer ausländischen Urkunde durch die deutsche Auslandsvertretung. Dieser Weg tritt an die Stelle der Apostille, wo das Haager Übereinkommen von 1961 nicht gilt, und kostet vor allem Zeit; die fehlt am Ende meist beim Gerichtstermin. Mehr zum internationalen Familienrecht

Rechtswahl

Die Möglichkeit, das anwendbare Recht vorab selbst zu bestimmen, statt es der Anknüpfung zu überlassen. Für die Scheidung erlaubt die Rom-III-Verordnung das in engen Grenzen, etwa das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder das Heimatrecht eines Ehegatten. In Deutschland ist die Vereinbarung notariell zu beurkunden. Mehr zum anwendbaren Recht

Restzuständigkeit

Die deutsche Zuständigkeit für den Fall, dass sich aus den europäischen Regeln kein zuständiges Gericht ergibt. § 98 FamFG springt dann ein, etwa wenn ein Ehegatte Deutscher ist. Ohne diese Auffangregel gäbe es Konstellationen, in denen ein Paar nirgends geschieden werden könnte. Mehr zum internationalen Familienrecht

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