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Ablauf & Kosten

Trennungsjahr – ab wann können Sie die Scheidung einreichen?

Rechtsanwältin Mieke Karcher Mieke Karcher Rechtsanwältin · Schwerpunkt Familienrecht Veröffentlicht ca. 6 Min. Lesezeit

„Wann darf ich endlich den Antrag stellen?" – diese Frage steht am Anfang fast jeder Scheidung. Das Gesetz knüpft die Scheidung an das Scheitern der Ehe, und dieses Scheitern wird in aller Regel erst nach einem Jahr Trennung vermutet. Dieser Beitrag zeigt, wann das Trennungsjahr beginnt, wie Sie den Antrag zeitlich richtig platzieren und welche engen Ausnahmen es gibt.

Warum das Trennungsjahr überhaupt nötig ist

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Das Gesetz prüft dieses Scheitern aber nicht in jedem Einzelfall nach – es arbeitet mit einer Vermutung.

Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der andere zu, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Gericht muss dann keine Gründe mehr prüfen. Erst nach drei Jahren Trennung gilt diese Vermutung auch ohne Zustimmung des anderen (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Das Trennungsjahr ist kein bürokratisches Hindernis, sondern der Maßstab, an dem das Gesetz das Scheitern Ihrer Ehe festmacht.

Wann das Trennungsjahr beginnt

Maßgeblich ist die tatsächliche Trennung (§ 1567 BGB), nicht ein behördlicher Akt und auch nicht zwingend der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Das Trennungsjahr beginnt, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist.

Getrennt leben ist deshalb auch innerhalb derselben Wohnung möglich – etwa, wenn ein Auszug zunächst nicht zu finanzieren ist. Voraussetzung ist, dass Sie getrennte Lebensbereiche führen: keine gemeinsame Haushaltsführung, getrennte Finanzen, kein gemeinsames Wirtschaften.

Weil der Trennungszeitpunkt für die Berechnung des Trennungsjahres entscheidend ist, sollten Sie ihn möglichst genau festhalten. Ein Datum, eine kurze schriftliche Notiz oder eine eindeutige Mitteilung an den Ehepartner helfen, den Beginn später belegen zu können.

Den Antrag richtig terminieren

Sie müssen mit dem Scheidungsantrag nicht buchstäblich bis zum letzten Tag des Trennungsjahres warten. In der Praxis kann Ihr Anwalt den Antrag bereits gegen Ende des Trennungsjahres vorbereiten und so einreichen, dass das Gericht zügig nach Ablauf des Jahres tätig wird.

Das Gericht terminiert die Scheidung allerdings erst, wenn das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Entscheidung abgelaufen ist. Wird der Antrag also kurz vorher eingereicht, prüft das Gericht den Ablauf des Jahres bezogen auf den Verhandlungstermin – nicht auf den Tag der Antragstellung.

So lässt sich die Vorbereitungszeit sinnvoll nutzen, ohne unnötig Wochen zu verlieren. Die gesetzliche Mindestdauer von zwölf Monaten Trennung bleibt davon aber unberührt.

Versöhnungsversuche schaden nicht

Eine Trennung verläuft selten geradlinig. Das Gesetz nimmt darauf Rücksicht: Kurze Versuche, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, unterbrechen das Trennungsjahr nicht und hemmen die Fristen nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).

Sie können also einen Neuanfang wagen, ohne fürchten zu müssen, dass das Trennungsjahr dadurch komplett von vorne zu laufen beginnt. Erst wenn aus einem kurzen Versuch wieder ein dauerhaftes Zusammenleben wird, ist die Trennung tatsächlich beendet – dann beginnt das Trennungsjahr neu.

Die Härtefall-Ausnahme

In eng begrenzten Ausnahmen ist eine Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Das gilt, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB) – etwa bei schwerer Gewalt.

Wichtiger Hinweis

Die Härtefallscheidung ist eine seltene Ausnahme, die das Gericht streng prüft. Allgemeiner Streit, eine neue Beziehung oder der bloße Wunsch nach einem schnellen Schlussstrich genügen dafür nicht. Ob in Ihrem Fall ein Härtefall in Betracht kommt, lässt sich nur nach genauer Prüfung der konkreten Umstände beurteilen.

Was Sie jetzt tun können

Den größten Einfluss haben Sie ganz am Anfang – beim sauberen Festhalten des Trennungszeitpunkts und bei der zeitlichen Planung des Antrags.

Notieren Sie das Datum der Trennung und klären Sie früh, ob das Trennungsjahr in Ihrem Fall innerhalb der Wohnung oder nach einem Auszug läuft. So steht der früheste mögliche Scheidungstermin fest, und der Antrag lässt sich passgenau vorbereiten. In einem persönlichen Gespräch ordnen wir Ihre Situation ein und planen die nächsten Schritte mit Ihnen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Fazit: Das Trennungsjahr setzt den frühesten Termin

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Leben Sie seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Scheidung, vermutet das Gesetz dieses Scheitern unwiderlegbar (§ 1566 Abs. 1 BGB). Das Trennungsjahr ist damit der früheste Zeitpunkt, zu dem das Gericht in aller Regel scheiden kann.

Den Antrag muss Ihr Anwalt aber nicht erst nach Ablauf des Jahres vorbereiten. Er kann ihn gegen Ende des Trennungsjahres so einreichen, dass das Gericht zügig tätig wird, sobald die zwölf Monate voll sind. Wichtig ist vor allem, dass Sie den Trennungszeitpunkt genau festhalten.

Trennungsjahr persönlich besprechen

Häufige Fragen

Wann beginnt das Trennungsjahr genau?
Mit der tatsächlichen Trennung, also der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 1567 BGB) – nicht mit einem behördlichen Akt oder dem Auszug aus der Wohnung. Getrennt leben ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn Sie getrennte Lebensbereiche führen. Halten Sie den Trennungszeitpunkt möglichst genau fest, denn er ist für die Berechnung maßgeblich.
Kann ich den Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Jahres einreichen?
In der Praxis kann Ihr Anwalt den Antrag gegen Ende des Trennungsjahres vorbereiten und so einreichen, dass das Gericht zügig nach Ablauf des Jahres tätig wird. Das Gericht terminiert die Scheidung erst, wenn das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Entscheidung abgelaufen ist.
Geht eine Scheidung auch ohne Trennungsjahr?
Nur in eng begrenzten Härtefällen, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB) – etwa bei schwerer Gewalt. Das Gericht prüft das streng; es sind seltene Ausnahmen.
Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr?
Kurze Versuche, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, unterbrechen das Trennungsjahr nicht und hemmen die Fristen nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Sie können also einen Neuanfang erwägen, ohne befürchten zu müssen, dass das Trennungsjahr dadurch von vorne beginnt.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Gesetzestexte amtlich über gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Rechtsanwältin Mieke Karcher

Über die Autorin

Rechtsanwältin Mieke Karcher

Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht, seit 2010 zugelassen – über 15 Jahre Erfahrung in Beratung und Vertretung. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin für neue Anfragen und vertritt Sie bei einvernehmlichen und streitigen Scheidungen, immer mit Blick auf das Wohl Ihrer Familie und Ihrer Kinder.

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