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Kosten · Familienrecht · Frankfurt am Main

Was kostet eine Scheidung?
Rechnen wir es aus.

Scheidungskosten entstehen nicht nach Stundenzettel, sondern nach einer einzigen Rechengröße – dem Verfahrenswert. Schätzen Sie Ihre voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten in wenigen Sekunden, transparent nach den amtlichen Gebührentabellen (RVG, FamGKG).

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Scheidungsrechner

Ihre persönliche Schätzung

Eine erste Größenordnung aus Ihren Eingaben – Verfahrenswert, Gerichts- und Anwaltskosten nach den amtlichen Gebührentabellen. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser, keine Daten verlassen Ihr Gerät.

Scheidungskosten-Rechner

Unverbindliche Schätzung der Gerichts- und Anwaltskosten für den Standardfall (Deutschland).

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Monatliches Nettoeinkommen (nach Steuern/Abzügen). Beide Einkommen zusammen × 3 ergeben den Grundwert der Scheidungssache.
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Monatliches Nettoeinkommen (nach Steuern/Abzügen). Beide Einkommen zusammen × 3 ergeben den Grundwert der Scheidungssache.
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Einvernehmlich: ein gemeinsamer Anwalt genügt. Streitig: jede Seite hat einen eigenen Anwalt. Beeinflusst nur die Anwaltszahl, nicht den Verfahrenswert.
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Wählt automatisch das zuständige OLG vor. In NRW können Sie unten zwischen Hamm und Köln/Düsseldorf wechseln.
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Bestimmt die (gerichtsabhängigen) Annahmen zu Kinder-Abzug und Vermögen. Es handelt sich um Ermessenswerte einzelner Senate.
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Unterhaltsberechtigte Kinder mindern das zugrunde gelegte Monatsnetto pauschal (Betrag je nach OLG).
Optional. Mindert den Verfahrenswert (OLG-abhängig).
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Rentenanrechte im Versorgungsausgleich (z. B. gesetzliche Rente, Betriebsrente). Je Anrecht +10 % des reinen Werts, insgesamt mind. 1.000 €. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt – andernfalls tragen Sie hier 0 ein.
Optional. Pro Anrecht erhöht sich der Wert.

Hinweis: Ohne Angabe eines Nettoeinkommens wird der gesetzliche Mindest-Verfahrenswert angesetzt. Die angezeigten Beträge entsprechen damit dem Mindesthonorar für eine Scheidung.

Unser Honorar Person A/B
724,41 €
  • Verfahrenswert 3.000,00 €
  • Gerichtskosten (2,0-Gebühr) 251,00 €
  • Anwaltskosten (1 Anwalt, inkl. USt) 724,41 €
  • Voraussichtliche Gesamtkosten (Scheidung) 975,41 €
  • Hinweis: Gerichtskosten i. d. R. hälftig (§ 150 FamFG)

Annahmen: OLG Frankfurt (Hessen). Die OLG-Werte (Kinder, Vermögen) sind Ermessensentscheidungen einzelner Senate (§ 43 FamGKG) und können im Einzelfall abweichen.

Kostenlose Ersteinschätzung anfragen

Stand: 01.06.2025 (KostBRÄG 2025).

Amtliche Quellen: FamGKG Anlage 2 · RVG Anlage 2 · KV FamGKG (Nr. 1110) · VV RVG

Unverbindliche Schätzung ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Werte hängen vom Rechtsstand ab; Vermögenszuschlag und die Minderung wegen Kindern sind gerichtsabhängig. Der tatsächliche Verfahrenswert wird allein vom Familiengericht festgesetzt. Keine Rechts- oder Steuerberatung im Sinne des RDG. Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Bei geringem Einkommen kommt ggf. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) in Betracht.

Über die Höhe Ihrer Scheidungskosten entscheidet kein Stundenzettel, sondern eine einzige Rechengröße – der Verfahrenswert. Festgesetzt wird er vom Familiengericht, beim Amtsgericht Frankfurt am Main von der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter. Keine Vermögensangabe also, sondern ein rechnerischer Wert aus Ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen.

Jeder offene Streitpunkt hebt ihn.

Auf diesen Wert greifen zwei getrennte Kostenarten zu. Die Gerichtskosten folgen dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG), die Anwaltskosten dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beauftragt jede Seite eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt, fallen die Anwaltsgebühren zweimal an.

Grundlage

Wie der Verfahrenswert entsteht

Ausgangspunkt ist das dreifache gemeinsame monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute, § 43 FamGKG. Verdienen beide je 3.000 € netto, ergibt das einen Basiswert von 18.000 €. Klingt abstrakt, trägt aber jede einzelne Gebühr.

Verhandelbar ist dieser Ausgangswert nicht.

Nach oben bewegt ihn alles, was zusätzlich geregelt wird. Läuft der Versorgungsausgleich mit – der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte –, erhöht jedes einzelne Anrecht den Wert, § 50 FamGKG. Stehen Ehewohnung, Hausrat oder eine Immobilie im Streit, kommt deren Wert hinzu; Gleiches gilt für Ehegatten- und Kindesunterhalt, beim laufenden Unterhalt mit dem Zwölffachen des Monatsbetrags, § 51 FamGKG.

Maßgeblich für diese Rentenanrechte ist die Ehezeit. Gerechnet wird vom Monat der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs. 1 VersAusglG.

Eine Grenze nach unten zieht das Gesetz in jedem Fall. Unter den gesetzlichen Mindestwert geht das Gericht nicht, nach oben ist der Wert der Ehesache gedeckelt, § 43 FamGKG.

Gebühren

Was der Verfahrenswert konkret kostet

Beide Kostenarten lesen sich aus festen Tabellen ab – Tabellen, die bundesweit gelten. Die Gerichtsgebühr für die Scheidung beträgt das Zweifache der Wertgebühr aus der FamGKG-Tabelle (Nr. 1110 KV FamGKG). Umsatzsteuer fällt auf Gerichtskosten nicht an.

Die Anwaltsgebühr folgt demselben Prinzip, nur nach der RVG-Tabelle. Üblich für ein Scheidungsverfahren sind eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 VV RVG), dazu eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Umsatzsteuer (Nr. 7002, 7008 VV RVG).

Den Wert selbst setzt allein das Gericht fest.

Schätzungen sind Orientierung, keine Zusage.

Zum Mitrechnen

Ein Rechenbeispiel: So entsteht Ihr Verfahrenswert

Weil jede Gebühr am Verfahrenswert hängt, lohnt ein Blick, wie er sich zusammensetzt – hier für zwei Eheleute mit je 3.000 € netto und je einem Rentenanrecht.

Beispielhafte Zusammensetzung

3× gemeinsames Nettoeinkommen (2× 3.000 €), § 43 FamGKG
18.000 €
+ je Rentenanrecht im Versorgungsausgleich, § 50 FamGKG
erhöht den Wert
+ streitige Folgesachen (Unterhalt, Immobilie …), §§ 50 f. FamGKG
nur wenn vorhanden
= Verfahrenswert
Grundlage aller Gebühren

Auf diesen Wert legen sich die feste Gerichtsgebühr (das Zweifache der Wertgebühr) und die Anwaltsgebühren (1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr nach RVG). Den konkreten Euro-Betrag für genau Ihre Zahlen rechnet Ihnen der Rechner am Seitenanfang aus.

Häufiger Irrtum

Ist eine Online-Scheidung günstiger?

Bei den Gebühren: nein. Die gesetzlichen Sätze nach RVG und FamGKG gelten bundesweit – gleich, ob Sie in der Kanzlei am Tisch sitzen oder alles per Video und E-Mail läuft. Gespart werden Wege, Zeit und Nerven, nicht die Gebühr selbst.

Mehr dazu auf unserer Seite zur Online-Scheidung.

Regional

Was kostet eine Scheidung in Frankfurt & Hessen?

Genauso viel wie überall in Deutschland. Gerichts- und Anwaltsgebühren sind bundesweit gesetzlich geregelt – FamGKG und RVG gelten in Hessen wie in jedem anderen Bundesland. Einen „Frankfurt-Aufschlag" gibt es nicht.

Nicht der Ort bestimmt die Kosten, sondern Ihr Verfahrenswert.

Örtlich zuständig ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Familie (§ 122 FamFG) – für viele Mandantinnen und Mandanten hier das Amtsgericht Frankfurt am Main. Regional unterscheidet sich am Ende nur eines: Höhere Einkommen in der Rhein-Main-Region heben den Verfahrenswert und damit die Gebühren – nach denselben Tabellen, die auch anderswo gelten.

Wenn das Geld knapp ist

Verfahrenskostenhilfe

Niemand bleibt aus Kostengründen verheiratet. Reichen Einkommen und Vermögen nicht, übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten – ganz oder gegen zinslose Raten, § 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Gestellt wird der Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht.

Voraussetzung ist neben der Bedürftigkeit eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens. Für das erste Gespräch beim Anwalt greift zusätzlich die Beratungshilfe.

Ob Verfahrenskostenhilfe für Sie greift, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen. Und beim Antrag bleiben Sie nicht allein.

Kostenverteilung

Wer trägt die Kosten?

In der Scheidungssache gilt der Grundsatz der Kostenaufhebung, § 150 Abs. 1 FamFG: Die Gerichtskosten tragen beide Eheleute je zur Hälfte, seine eigenen Anwaltskosten trägt jeder selbst. Wer also nur zustimmt und keinen eigenen Anwalt beauftragt, zahlt am Ende lediglich seinen Anteil an den Gerichtskosten.

Vorstrecken muss die Gerichtskosten zunächst die antragstellende Seite – zurückgeholt wird die Hälfte anschließend vom anderen Ehegatten. Eine abweichende Verteilung können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung selbst festlegen. Reicht das Einkommen nicht, springt die Verfahrenskostenhilfe ein.

Sparpotenzial

Wie Sie Ihre Kosten senken

Den größten Hebel halten Sie selbst in der Hand: Einigkeit. Jeder Punkt, den Sie vorab klären – Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht –, fällt als Streitgegenstand weg und drückt den Verfahrenswert. Weniger Streit, schlankeres Verfahren, niedrigere Gebühr.

Oft genügt sogar eine einzige anwaltliche Vertretung. Sind sich beide einig, reicht es, wenn ein Ehepartner den Antrag stellt und der andere zustimmt – die zweite Anwaltsgebühr entfällt damit nahezu vollständig, der Anwaltszwang trifft nur die antragstellende Seite, § 114 Abs. 1 FamFG. Vertreten wird dann allein, wer den Auftrag erteilt – ein Punkt, den gerade die wirtschaftlich schwächere Seite kennen sollte.

Vorsorge beim Notar erspart später den teuren Weg übers Gericht. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann Unterhalt, Zugewinn und Hausrat vorab verbindlich regeln und Folgestreit aus dem Verfahren heraushalten. Was außerhalb des Scheidungsverbunds bleibt – etwa Hausrat oder Zugewinnausgleich –, erhöht den Verfahrenswert dann nicht, § 137 FamFG.

Nicht jedes Einkommen rechnet sich gleich. Bei Selbstständigen legt das Gericht in der Regel einen Mehrjahresdurchschnitt zugrunde, bei Beamten zählt die Versorgung statt einer gesetzlichen Rente. Berufsständische Versorgungswerke – für Ärztinnen, Anwälte, Architekten – laufen im Versorgungsausgleich gesondert, sehr kleine Anrechte bleiben unter einer Bagatellgrenze außen vor, § 18 VersAusglG.

Zum Nachschlagen

Scheidungskosten-Tabelle nach Verfahrenswert

Wer lieber nachschlägt als rechnet: Die Tabelle zeigt die ungefähren Kosten einer einvernehmlichen Scheidung (ein Anwalt) je Verfahrenswert – Gerichts- und Anwaltskosten nach den amtlichen Tabellen (FamGKG, RVG; Stand 06/2025). Für genau Ihre Zahlen nutzen Sie den Rechner am Seitenanfang.

Ungefähre Scheidungskosten nach Verfahrenswert (einvernehmliche Scheidung, ein Anwalt), gerundet nach FamGKG und RVG, Stand Juni 2025.
Verfahrenswert Gerichtskosten Anwaltskosten (1 Anwalt) Gesamt (einvernehmlich)
4.000 € 296 € 901 € 1.197 €
8.000 € 476 € 1.609 € 2.085 €
12.000 € 627 € 2.127 € 2.754 €
15.000 € 688 € 2.291 € 2.979 €
20.000 € 810 € 2.618 € 3.428 €
25.000 € 871 € 2.782 € 3.653 €
30.000 € 952 € 3.037 € 3.989 €
40.000 € 1.114 € 3.549 € 4.663 €
50.000 € 1.276 € 4.061 € 5.337 €

Alle Beträge sind gerundet; die Anwaltskosten enthalten die 19 % Umsatzsteuer, Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei. Bei einer streitigen Scheidung fällt die Anwaltsgebühr zweimal an (jede Seite ein eigener Anwalt) – die Gesamtkosten liegen dann entsprechend höher. Der Verfahrenswert selbst steigt mit dem gemeinsamen Nettoeinkommen und jedem mitgeregelten Streitpunkt (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Immobilie). Den konkreten Wert setzt allein das Gericht fest – die Tabelle ist eine Orientierung, keine Zusage.

Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen

Können wir uns die Kosten teilen?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt, dessen Gebühren beide Seiten anteilig tragen können. Eine feste Pflicht zur hälftigen Teilung kennt das Gesetz nicht – die Aufteilung regeln die Eheleute unter sich. Die Gerichtskosten dagegen werden bei der einvernehmlichen Scheidung regelmäßig gegeneinander aufgehoben, also geteilt, § 150 FamFG.
Was, wenn ich mir die Scheidung nicht leisten kann?
Verfahrenskostenhilfe prüfen lassen – und zwar früh. Bei geringem Einkommen und Vermögen trägt die Staatskasse die Kosten ganz oder gegen zinslose Raten, § 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Ob die Voraussetzungen vorliegen, klären wir gemeinsam mit Ihnen.
Wovon hängen die Kosten am stärksten ab?
Vom Verfahrenswert. Getragen wird der vor allem vom gemeinsamen Nettoeinkommen und von der Zahl der offenen Streitpunkte. Je mehr Sie vorab klären, desto kleiner bleibt die Rechnung.
Was kostet eine Scheidung mit Immobilie in Frankfurt?
Sobald die Aufteilung der Immobilie streitig wird, fließt ihr Verkehrswert in den Verfahrenswert ein – und hebt die Gebühren spürbar. Bleibt die Immobilie unstrittig oder regeln Sie sie notariell vorab, bleibt ihr Wert außen vor. Wie stark die Kosten steigen, hängt am Immobilienwert; der Rechner bildet das ab.
Können wir schon vor der Scheidung etwas regeln?
Ja – je früher, desto besser. Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung oder eine außergerichtliche Einigung nimmt dem späteren Verfahren die teuersten Konflikte. Was vorher steht, muss das Gericht nicht mehr bewerten.

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