Über die Höhe Ihrer Scheidungskosten entscheidet kein Stundenzettel, sondern eine einzige Rechengröße – der Verfahrenswert. Festgesetzt wird er vom Familiengericht, beim Amtsgericht Frankfurt am Main von der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter. Keine Vermögensangabe also, sondern ein rechnerischer Wert aus Ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen.
Jeder offene Streitpunkt hebt ihn.
Auf diesen Wert greifen zwei getrennte Kostenarten zu. Die Gerichtskosten folgen dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG), die Anwaltskosten dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beauftragt jede Seite eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt, fallen die Anwaltsgebühren zweimal an.
Grundlage
Wie der Verfahrenswert entsteht
Ausgangspunkt ist das dreifache gemeinsame monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute, § 43 FamGKG. Verdienen beide je 3.000 € netto, ergibt das einen Basiswert von 18.000 €. Klingt abstrakt, trägt aber jede einzelne Gebühr.
Verhandelbar ist dieser Ausgangswert nicht.
Nach oben bewegt ihn alles, was zusätzlich geregelt wird. Läuft der Versorgungsausgleich mit – der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte –, erhöht jedes einzelne Anrecht den Wert, § 50 FamGKG. Stehen Ehewohnung, Hausrat oder eine Immobilie im Streit, kommt deren Wert hinzu; Gleiches gilt für Ehegatten- und Kindesunterhalt, beim laufenden Unterhalt mit dem Zwölffachen des Monatsbetrags, § 51 FamGKG.
Maßgeblich für diese Rentenanrechte ist die Ehezeit. Gerechnet wird vom Monat der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs. 1 VersAusglG.
Eine Grenze nach unten zieht das Gesetz in jedem Fall. Unter den gesetzlichen Mindestwert geht das Gericht nicht, nach oben ist der Wert der Ehesache gedeckelt, § 43 FamGKG.
Gebühren
Was der Verfahrenswert konkret kostet
Beide Kostenarten lesen sich aus festen Tabellen ab – Tabellen, die bundesweit gelten. Die Gerichtsgebühr für die Scheidung beträgt das Zweifache der Wertgebühr aus der FamGKG-Tabelle (Nr. 1110 KV FamGKG). Umsatzsteuer fällt auf Gerichtskosten nicht an.
Die Anwaltsgebühr folgt demselben Prinzip, nur nach der RVG-Tabelle. Üblich für ein Scheidungsverfahren sind eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 VV RVG), dazu eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Umsatzsteuer (Nr. 7002, 7008 VV RVG).
Den Wert selbst setzt allein das Gericht fest.
Schätzungen sind Orientierung, keine Zusage.
Zum Mitrechnen
Ein Rechenbeispiel: So entsteht Ihr Verfahrenswert
Weil jede Gebühr am Verfahrenswert hängt, lohnt ein Blick, wie er sich zusammensetzt – hier für zwei Eheleute mit je 3.000 € netto und je einem Rentenanrecht.
Beispielhafte Zusammensetzung
- 3× gemeinsames Nettoeinkommen (2× 3.000 €), § 43 FamGKG
- 18.000 €
- + je Rentenanrecht im Versorgungsausgleich, § 50 FamGKG
- erhöht den Wert
- + streitige Folgesachen (Unterhalt, Immobilie …), §§ 50 f. FamGKG
- nur wenn vorhanden
- = Verfahrenswert
- Grundlage aller Gebühren
Auf diesen Wert legen sich die feste Gerichtsgebühr (das Zweifache der Wertgebühr) und die Anwaltsgebühren (1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr nach RVG). Den konkreten Euro-Betrag für genau Ihre Zahlen rechnet Ihnen der Rechner am Seitenanfang aus.
Häufiger Irrtum
Ist eine Online-Scheidung günstiger?
Bei den Gebühren: nein. Die gesetzlichen Sätze nach RVG und FamGKG gelten bundesweit – gleich, ob Sie in der Kanzlei am Tisch sitzen oder alles per Video und E-Mail läuft. Gespart werden Wege, Zeit und Nerven, nicht die Gebühr selbst.
Mehr dazu auf unserer Seite zur Online-Scheidung.
Regional
Was kostet eine Scheidung in Frankfurt & Hessen?
Genauso viel wie überall in Deutschland. Gerichts- und Anwaltsgebühren sind bundesweit gesetzlich geregelt – FamGKG und RVG gelten in Hessen wie in jedem anderen Bundesland. Einen „Frankfurt-Aufschlag" gibt es nicht.
Nicht der Ort bestimmt die Kosten, sondern Ihr Verfahrenswert.
Örtlich zuständig ist das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Familie (§ 122 FamFG) – für viele Mandantinnen und Mandanten hier das Amtsgericht Frankfurt am Main. Regional unterscheidet sich am Ende nur eines: Höhere Einkommen in der Rhein-Main-Region heben den Verfahrenswert und damit die Gebühren – nach denselben Tabellen, die auch anderswo gelten.
Wenn das Geld knapp ist
Verfahrenskostenhilfe
Niemand bleibt aus Kostengründen verheiratet. Reichen Einkommen und Vermögen nicht, übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten – ganz oder gegen zinslose Raten, § 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Gestellt wird der Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht.
Voraussetzung ist neben der Bedürftigkeit eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens. Für das erste Gespräch beim Anwalt greift zusätzlich die Beratungshilfe.
Ob Verfahrenskostenhilfe für Sie greift, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen. Und beim Antrag bleiben Sie nicht allein.
Kostenverteilung
Wer trägt die Kosten?
In der Scheidungssache gilt der Grundsatz der Kostenaufhebung, § 150 Abs. 1 FamFG: Die Gerichtskosten tragen beide Eheleute je zur Hälfte, seine eigenen Anwaltskosten trägt jeder selbst. Wer also nur zustimmt und keinen eigenen Anwalt beauftragt, zahlt am Ende lediglich seinen Anteil an den Gerichtskosten.
Vorstrecken muss die Gerichtskosten zunächst die antragstellende Seite – zurückgeholt wird die Hälfte anschließend vom anderen Ehegatten. Eine abweichende Verteilung können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung selbst festlegen. Reicht das Einkommen nicht, springt die Verfahrenskostenhilfe ein.
Sparpotenzial
Wie Sie Ihre Kosten senken
Den größten Hebel halten Sie selbst in der Hand: Einigkeit. Jeder Punkt, den Sie vorab klären – Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht –, fällt als Streitgegenstand weg und drückt den Verfahrenswert. Weniger Streit, schlankeres Verfahren, niedrigere Gebühr.
Oft genügt sogar eine einzige anwaltliche Vertretung. Sind sich beide einig, reicht es, wenn ein Ehepartner den Antrag stellt und der andere zustimmt – die zweite Anwaltsgebühr entfällt damit nahezu vollständig, der Anwaltszwang trifft nur die antragstellende Seite, § 114 Abs. 1 FamFG. Vertreten wird dann allein, wer den Auftrag erteilt – ein Punkt, den gerade die wirtschaftlich schwächere Seite kennen sollte.
Vorsorge beim Notar erspart später den teuren Weg übers Gericht. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann Unterhalt, Zugewinn und Hausrat vorab verbindlich regeln und Folgestreit aus dem Verfahren heraushalten. Was außerhalb des Scheidungsverbunds bleibt – etwa Hausrat oder Zugewinnausgleich –, erhöht den Verfahrenswert dann nicht, § 137 FamFG.
Nicht jedes Einkommen rechnet sich gleich. Bei Selbstständigen legt das Gericht in der Regel einen Mehrjahresdurchschnitt zugrunde, bei Beamten zählt die Versorgung statt einer gesetzlichen Rente. Berufsständische Versorgungswerke – für Ärztinnen, Anwälte, Architekten – laufen im Versorgungsausgleich gesondert, sehr kleine Anrechte bleiben unter einer Bagatellgrenze außen vor, § 18 VersAusglG.
Zum Nachschlagen
Scheidungskosten-Tabelle nach Verfahrenswert
Wer lieber nachschlägt als rechnet: Die Tabelle zeigt die ungefähren Kosten einer einvernehmlichen Scheidung (ein Anwalt) je Verfahrenswert – Gerichts- und Anwaltskosten nach den amtlichen Tabellen (FamGKG, RVG; Stand 06/2025). Für genau Ihre Zahlen nutzen Sie den Rechner am Seitenanfang.
| Verfahrenswert | Gerichtskosten | Anwaltskosten (1 Anwalt) | Gesamt (einvernehmlich) |
|---|---|---|---|
| 4.000 € | 296 € | 901 € | 1.197 € |
| 8.000 € | 476 € | 1.609 € | 2.085 € |
| 12.000 € | 627 € | 2.127 € | 2.754 € |
| 15.000 € | 688 € | 2.291 € | 2.979 € |
| 20.000 € | 810 € | 2.618 € | 3.428 € |
| 25.000 € | 871 € | 2.782 € | 3.653 € |
| 30.000 € | 952 € | 3.037 € | 3.989 € |
| 40.000 € | 1.114 € | 3.549 € | 4.663 € |
| 50.000 € | 1.276 € | 4.061 € | 5.337 € |
Alle Beträge sind gerundet; die Anwaltskosten enthalten die 19 % Umsatzsteuer, Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei. Bei einer streitigen Scheidung fällt die Anwaltsgebühr zweimal an (jede Seite ein eigener Anwalt) – die Gesamtkosten liegen dann entsprechend höher. Der Verfahrenswert selbst steigt mit dem gemeinsamen Nettoeinkommen und jedem mitgeregelten Streitpunkt (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Immobilie). Den konkreten Wert setzt allein das Gericht fest – die Tabelle ist eine Orientierung, keine Zusage.