Über die Höhe Ihrer Scheidungskosten entscheidet kein Stundenzettel, sondern eine einzige Rechengröße – der Verfahrenswert. Festgesetzt wird er vom Familiengericht, beim Amtsgericht Frankfurt am Main von der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter. Keine Vermögensangabe also, sondern ein rechnerischer Wert aus Ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen.
Jeder offene Streitpunkt hebt ihn.
Auf diesen Wert greifen zwei getrennte Kostenarten zu. Die Gerichtskosten folgen dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG), die Anwaltskosten dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Beauftragt jede Seite eine eigene Anwältin oder einen eigenen Anwalt, fallen die Anwaltsgebühren zweimal an.
Grundlage
Wie der Verfahrenswert entsteht
Ausgangspunkt ist das dreifache gemeinsame monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute, § 43 FamGKG. Verdienen beide je 3.000 € netto, ergibt das einen Basiswert von 18.000 €. Klingt abstrakt, trägt aber jede einzelne Gebühr.
Verhandelbar ist dieser Ausgangswert nicht.
Nach oben bewegt ihn alles, was zusätzlich geregelt wird. Läuft der Versorgungsausgleich mit – der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte –, erhöht jedes einzelne Anrecht den Wert, § 50 FamGKG. Stehen Ehewohnung, Hausrat oder eine Immobilie im Streit, kommt deren Wert hinzu; Gleiches gilt für Ehegatten- und Kindesunterhalt, beim laufenden Unterhalt mit dem Zwölffachen des Monatsbetrags, § 51 FamGKG.
Maßgeblich für diese Rentenanrechte ist die Ehezeit. Gerechnet wird vom Monat der Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs. 1 VersAusglG.
Eine Grenze nach unten zieht das Gesetz in jedem Fall. Unter den gesetzlichen Mindestwert geht das Gericht nicht, nach oben ist der Wert der Ehesache gedeckelt, § 43 FamGKG.
Gebühren
Was der Verfahrenswert konkret kostet
Beide Kostenarten lesen sich aus festen Tabellen ab – Tabellen, die bundesweit gelten. Die Gerichtsgebühr für die Scheidung beträgt das Zweifache der Wertgebühr aus der FamGKG-Tabelle (Nr. 1110 KV FamGKG). Umsatzsteuer fällt auf Gerichtskosten nicht an.
Die Anwaltsgebühr folgt demselben Prinzip, nur nach der RVG-Tabelle. Üblich für ein Scheidungsverfahren sind eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 VV RVG), dazu eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Umsatzsteuer (Nr. 7002, 7008 VV RVG).
Den Wert selbst setzt allein das Gericht fest.
Schätzungen sind Orientierung, keine Zusage.
Häufiger Irrtum
Ist eine Online-Scheidung günstiger?
Bei den Gebühren: nein. Die gesetzlichen Sätze nach RVG und FamGKG gelten bundesweit – gleich, ob Sie in der Kanzlei am Tisch sitzen oder alles per Video und E-Mail läuft. Gespart werden Wege, Zeit und Nerven, nicht die Gebühr selbst.
Mehr dazu auf unserer Seite zur Online-Scheidung.
Wenn das Geld knapp ist
Verfahrenskostenhilfe
Niemand bleibt aus Kostengründen verheiratet. Reichen Einkommen und Vermögen nicht, übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten – ganz oder gegen zinslose Raten, § 76 FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Gestellt wird der Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht.
Voraussetzung ist neben der Bedürftigkeit eine hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens. Für das erste Gespräch beim Anwalt greift zusätzlich die Beratungshilfe.
Die Prüfung, ob Verfahrenskostenhilfe für Sie greift, kostet bei uns nichts. Und beim Antrag bleiben Sie nicht allein.
Sparpotenzial
Wie Sie Ihre Kosten senken
Den größten Hebel halten Sie selbst in der Hand: Einigkeit. Jeder Punkt, den Sie vorab klären – Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht –, fällt als Streitgegenstand weg und drückt den Verfahrenswert. Weniger Streit, schlankeres Verfahren, niedrigere Gebühr.
Oft genügt sogar eine einzige anwaltliche Vertretung. Sind sich beide einig, reicht es, wenn ein Ehepartner den Antrag stellt und der andere zustimmt – die zweite Anwaltsgebühr entfällt damit nahezu vollständig, der Anwaltszwang trifft nur die antragstellende Seite, § 114 Abs. 1 FamFG. Vertreten wird dann allein, wer den Auftrag erteilt – ein Punkt, den gerade die wirtschaftlich schwächere Seite kennen sollte.
Vorsorge beim Notar erspart später den teuren Weg übers Gericht. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann Unterhalt, Zugewinn und Hausrat vorab verbindlich regeln und Folgestreit aus dem Verfahren heraushalten. Was außerhalb des Scheidungsverbunds bleibt – etwa Hausrat oder Zugewinnausgleich –, erhöht den Verfahrenswert dann nicht, § 137 FamFG.
Nicht jedes Einkommen rechnet sich gleich. Bei Selbstständigen legt das Gericht in der Regel einen Mehrjahresdurchschnitt zugrunde, bei Beamten zählt die Versorgung statt einer gesetzlichen Rente. Berufsständische Versorgungswerke – für Ärztinnen, Anwälte, Architekten – laufen im Versorgungsausgleich gesondert, sehr kleine Anrechte bleiben unter einer Bagatellgrenze außen vor, § 18 VersAusglG.