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Schwerpunkt · Familienrecht

Gestritten wird
um die Folgen.

„Streitig" heißt nicht zwangsläufig Krieg ums Ob der Scheidung. Meistens steht das Ende der Ehe fest – gestritten wird um die Folgen: Unterhalt, Kinder, Vermögen, Renten. Echter Widerstand ist die Ausnahme, und er hält selten lange.

  • Vertretung im Verbund
  • Folgesachen sauber vorbereitet
  • Frankfurt-Gallus

Wo der Streit wirklich liegt

Nicht ums Ob. Um die Folgen.

Das Ende der Ehe steht meist fest – der Scheidungsausspruch ist selten das Problem. Gestritten wird um die Folgesachen, die das Gericht auf Antrag gemeinsam mit der Scheidung im Verbund entscheidet (§ 137 FamFG).

Das Ob

Die Scheidung selbst

Steht meist fest. Echter Widerstand ist die Ausnahme – und hält selten lange.

Nach 3 Jahren unwiderlegbar. Gescheitert ohne Zustimmung · § 1566 II BGB

Die Folgen

Die Folgesachen

Hier wird wirklich gestritten – jeder Punkt kann zum eigenen Streit werden.

  • Unterhalt
  • Sorgerecht
  • Umgang
  • Vermögen (Zugewinn)
  • Versorgungsausgleich
  • Hausrat
  • Ehewohnung

Hier entstehen Länge, Kosten und Nerven. Nicht am Scheidungsausspruch.

Die kleine Frage ist entschieden, die große offen. Was sich außergerichtlich klären lässt, sollte das Gericht nicht entscheiden müssen – was nicht, gehört sauber vorbereitet vor den Richter.

Gestritten wird selten ums Ob – fast immer um die Folgen.

„Streitig" bedeutet nicht, dass jemand die Scheidung um jeden Preis aufhalten will. Es bedeutet meist: Über die Folgen sind sich beide (noch) nicht einig.

  • Heißt: Das Ende steht meist fest; der Streit betrifft Unterhalt, Kinder, Vermögen und Renten.
  • Heißt nicht: dass „streitig" Krieg um die Scheidung selbst bedeutet.

Blockade

Kann mein Ehepartner die Scheidung verhindern?

Auf Dauer nicht.

Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert – ganz ohne Zustimmung des anderen (§ 1566 Abs. 2 BGB). Bis dahin lässt sich eine Scheidung verzögern, kaum aber dauerhaft blockieren.

Schon nach dem Trennungsjahr möglich. Wer ohne Zustimmung des anderen geschieden werden will, muss dem Gericht das Scheitern der Ehe nachweisen (§ 1565 Abs. 1 BGB) – möglich, aber aufwendiger als mit Zustimmung.

Schuld

Spielt es eine Rolle, wer schuld ist?

Nein. Seit 1976 kennt das deutsche Recht keine Schuldscheidung mehr.

Wer die Ehe verlassen, betrogen oder zerstört hat, ändert am Scheidungsanspruch nichts (Zerrüttungsprinzip, § 1565 BGB). Auf das Ob und Wann der Scheidung hat Schuld keinen Einfluss.

Nur an engen Stellen wirkt Verhalten fort. Etwa wenn grobes Fehlverhalten einen Unterhaltsanspruch verwirkt (§ 1579 BGB) – nicht aber für die Scheidung selbst.

Ausnahme

Kann das Gericht die Scheidung trotzdem ablehnen?

In seltenen Ausnahmen ja – über die Härteklausel (§ 1568 BGB).

Das Gericht kann eine an sich gescheiterte Ehe vorerst nicht scheiden – zum Schutz gemeinsamer minderjähriger Kinder oder bei außergewöhnlicher Härte für den anderen Ehegatten.

Die Gerichte legen sie eng aus. Greifen kann sie, wenn die Scheidung jemanden in eine unerträgliche Lage stürzen würde – und auch dann verschiebt sie das Ende meist nur, statt es aufzuhalten.

Folgesachen

Worüber wird wirklich gestritten?

Um die Folgesachen – nicht um den Scheidungsausspruch.

Unterhalt, Sorgerecht und Umgang, die Aufteilung von Vermögen und Versorgung, Hausrat und Ehewohnung – jeder dieser Punkte kann zum eigenen Streitpunkt werden.

Im Verbund entscheidet das Gericht sie gemeinsam. Auf Antrag laufen die Folgesachen mit der Scheidung im Verbund (§ 137 FamFG) – genau hier entstehen Länge, Kosten und Nerven.

Praxis

Was bedeutet das praktisch?

Zwei Anwälte statt einem – und ein längeres, teureres Verfahren.

Sobald eigene Anträge im Spiel sind, braucht jeder Ehegatte eine eigene Vertretung; die bloße Zustimmung des einen genügt dann nicht mehr. Mit dem Streit steigt der Verfahrenswert, und mit ihm die Gebühren. Mehr Termine, oft ein Gutachten zum Kindeswohl, manchmal ein Verfahrensbeistand für das Kind – aus Monaten können Jahre werden.

Streit kostet – in Geld und in Zeit. Was sich außergerichtlich klären lässt, sollte das Gericht nicht entscheiden müssen; was sich nicht klären lässt, gehört sauber vorbereitet vor den Richter.

Leistungen

Womit wir Sie unterstützen

Vom ersten Konfliktcheck bis zur Entscheidung im Verbund – klar, vollständig, an Ihrer Seite.

Was ist wirklich strittig?

Wir prüfen früh, was tatsächlich strittig ist und was nur so aussieht – das spart Zeit und Nerven.

Folgesachen im Verbund

Unterhalt, Vermögen und Versorgung führen und bündeln wir im Verbund – sauber und vollständig.

Sorgerecht & Umgang

Bei Kinderfragen vertreten wir Ihre Position – auch gegenüber Gutachten und Verfahrensbeistand.

Anträge & Schriftsätze

Eigene Anträge formulieren wir und bereiten das Verfahren so vor, dass es vor Gericht trägt.

Außergerichtliche Einigung

Was sich vergleichen lässt, klären wir – bevor das Gericht darüber entscheiden muss.

Vertretung im Termin

Wir vertreten Sie in jedem Termin, bis zur Entscheidung – und stehen fest an Ihrer Seite.

Wir prüfen früh, was wirklich strittig ist – und was nur so aussieht. Das verkürzt den Weg.

Schritt für Schritt

So läuft ein streitiges Verfahren

Fünf Stationen – die Scheidung steht früh fest, die Folgesachen tragen den Streit.

  1. 1

    Antrag & Zustellung

    Mit oder ohne Zustimmung – nach Trennungsjahr (§ 1565), spätestens nach drei Jahren (§ 1566).

    Trennungsjahr ff.
  2. 2

    Folgesachen benennen

    Unterhalt, Kinder, Vermögen, Versorgung – was strittig ist, kommt in den Verbund.

    § 137 FamFG
  3. 3

    Auskünfte & Gutachten

    Bewertungen einholen, bei Kinderfragen oft ein Gutachten und ein Verfahrensbeistand.

    oft Monate
  4. 4

    Verhandlung & Vergleich

    Was sich vergleichen lässt, klären wir – der Rest wird streitig verhandelt.

    Vergleich möglich
  5. 5

    Beschluss

    Das Gericht entscheidet Scheidung und Folgesachen – im Verbund gemeinsam.

    Beschluss

Ablauf im Regelfall – im Einzelfall abweichend, Stand 2026.

Häufige Fragen

Gut zu wissen

Kann mein Ehepartner die Scheidung dauerhaft verhindern?

Auf Dauer nicht. Nach drei Jahren Trennung gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert – ganz ohne Zustimmung des anderen (§ 1566 Abs. 2 BGB). Bis dahin lässt sich eine Scheidung verzögern, kaum aber dauerhaft blockieren. Wer schon nach dem Trennungsjahr ohne Zustimmung geschieden werden will, muss dem Gericht das Scheitern der Ehe nachweisen (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Kommt es darauf an, wer schuld ist?

Nein. Das deutsche Recht kennt seit 1976 keine Schuldscheidung mehr (Zerrüttungsprinzip, § 1565 BGB) – wer die Ehe verlassen, betrogen oder zerstört hat, ändert am Scheidungsanspruch nichts. Eine Wirkung behält das Verhalten nur an engen Stellen, etwa wenn grobes Fehlverhalten einen Unterhaltsanspruch verwirkt (§ 1579 BGB).

Brauchen wir bei Streit zwei Anwälte?

Ja. Sobald eigene Anträge im Spiel sind – etwa zu Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögen – braucht jeder Ehegatte eine eigene Vertretung; die bloße Zustimmung des einen genügt dann nicht mehr. Mit dem Streit steigt zudem der Verfahrenswert und mit ihm die Gebühren.

Wie lange dauert eine streitige Scheidung?

Deutlich länger als eine einvernehmliche. Die Folgesachen werden auf Antrag im Verbund gemeinsam mit der Scheidung entschieden (§ 137 FamFG); dort entstehen Länge, Kosten und Nerven. Mehr Termine, oft ein Gutachten zum Kindeswohl, manchmal ein Verfahrensbeistand für das Kind – aus Monaten können Jahre werden.

Quellen

Gesetzliche Grundlagen

Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.

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