Güterstand
Ob Gütertrennung oder – meist klüger – ein modifizierter Zugewinn: Wir nehmen Betrieb, Praxis oder Erbe gezielt aus dem Ausgleich, statt ihn pauschal abzuschalten (§§ 1408, 1414 BGB).
Vorsorge · Familienrecht
Ein Ehevertrag ist kein Misstrauensvotum, sondern Planung. Wir regeln Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt vorsorglich – ausgewogen, notariell belastbar und auf Ihre Ehe zugeschnitten.
Karcher Rechtsanwälte · Stand Juli 2026
Was sich regeln lässt
Ein Ehevertrag greift dort ein, wo das Gesetz sonst pauschal entscheidet. Nicht alles ist frei gestaltbar – je näher eine Folge am Schutzkern der Ehe liegt, desto enger die Grenzen.
Ob Gütertrennung oder – meist klüger – ein modifizierter Zugewinn: Wir nehmen Betrieb, Praxis oder Erbe gezielt aus dem Ausgleich, statt ihn pauschal abzuschalten (§§ 1408, 1414 BGB).
Die Teilung der Rentenanrechte lässt sich anpassen oder ausschließen – aber nur in Grenzen. Das Gericht prüft die Klausel und kann sie kippen, wo sie einen Ehegatten schutzlos stellt (§ 8 VersAusglG).
Unterhalt lässt sich der Höhe nach regeln oder begrenzen. Der Kernbereich – Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder – bleibt der Gestaltung weitgehend entzogen.
Der Güterstand
Ohne Vertrag leben Sie in der Zugewinngemeinschaft. Sie ist kein Zwang, sondern der Ausgangspunkt, von dem der Ehevertrag abweichen darf – ganz oder gezielt. Mehr zur Ausgleichslogik lesen Sie unter Vermögen & Zugewinnausgleich.
Ohne Vertrag
Der gesetzliche Standard. Jeder behält sein Vermögen; ausgeglichen wird nur der in der Ehe erzielte Zugewinn. Kein gemeinsames Eigentum „automatisch".
Per Vertrag
Schaltet den Zugewinnausgleich ganz ab – klar, aber oft grob. Sie trifft den wirtschaftlich Schwächeren hart und bringt erb- und steuerrechtliche Nachteile.
Per Vertrag
Der feine Weg: Der Ausgleich bleibt im Grundsatz erhalten und nimmt nur einzelne Werte – etwa den Betrieb – heraus oder deckelt die Forderung. Meist die ausgewogenste Lösung.
Betrieb im Spiel? Wer ein Unternehmen schützen will, wählt fast immer den modifizierten Zugewinn statt der reinen Gütertrennung. Wie der BGH 2025 die Grenzen der Inhaltskontrolle in der Unternehmerehe gezogen hat, lesen Sie im Deep-Dive zum Zugewinn-Ausschluss.
Brauche ich das?
Nicht jede Ehe braucht einen Vertrag. Es gibt aber Konstellationen, in denen der gesetzliche Standard schlecht passt – dann schützt eine klare Regelung beide Seiten:
Ein Ehegatte führt ein Unternehmen, eine Praxis oder Gesellschaftsanteile.
Größeres Vermögen oder eine Erbschaft soll geschützt bleiben.
Klassische Alleinverdiener-Ehe mit Betreuung der Kinder durch einen Teil.
Binationale oder internationale Ehe mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen.
Zweite Ehe, Patchwork oder Kinder aus einer früheren Beziehung.
Deutliches Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Partnern.
Bei internationalem Bezug lohnt zusätzlich ein Blick auf das anwendbare Recht – siehe Internationales Familienrecht. Für Unternehmer:innen und Führungskräfte bündeln wir Vermögensschutz und Diskretion unter Scheidung für Unternehmer.
Belastbarkeit
Deutsche Gerichte prüfen Eheverträge auf zwei Ebenen: die Wirksamkeit bei Vertragsschluss (§ 138 BGB) und die Ausübung bei Scheitern der Ehe (§ 242 BGB). Erst wenn objektive Einseitigkeit und eine unterlegene Verhandlungsposition zusammenkommen, wackelt der Vertrag. Beidseitige Beratung, kein Druck kurz vor der Hochzeit und eine erkennbare Kompensation für die schwächere Seite machen ihn belastbar.
Kosten
Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt (GNotKG) und hängen am geregelten Vermögenswert – nicht frei verhandelbar. Wie sie sich zusammensetzen und was unsere Beratung kostet, erklärt der Kosten-Ratgeber.
Was kostet ein Ehevertrag?Häufige Fragen
Ja. Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn ihn ein Notar beurkundet und beide Ehegatten dabei gleichzeitig anwesend sind (§ 1410 BGB). Eine privat unterschriebene Vereinbarung über den Güterstand ist ohne Notar wertlos.
Ja. Deutsche Gerichte segnen Eheverträge nicht blind ab. Eine objektiv einseitige Regelung kann bei der Scheidung unwirksam sein oder angepasst werden (Inhaltskontrolle, §§ 138, 242 BGB) – vor allem, wenn eine Seite bei Vertragsschluss unterlegen war. Je ausgewogener und transparenter der Vertrag, desto belastbarer.
Ja. Ein Ehevertrag ist vor der Ehe, zu Beginn oder mitten in ihr möglich (§ 1408 BGB). Kein Zeitdruck kurz vor der Hochzeit macht ihn sogar belastbarer, weil er nicht unter Druck zustande kam.
Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt (GNotKG) und richten sich nach dem Vermögenswert, den der Vertrag regelt – nicht frei verhandelbar. Dazu kommt unser Honorar für Beratung und Entwurf. Wie sich beides zusammensetzt, lesen Sie im Kosten-Ratgeber; Ihre konkrete Gebühr klären wir im Erstgespräch.
Nicht automatisch. Ein ausländischer Ehevertrag kann anerkannt werden, wird in Deutschland aber an Form und inhaltlichen Grenzen gemessen – und erreicht hier womöglich nicht, was Sie beabsichtigt hatten. Bei internationalem Bezug sollte er geprüft werden.
Quellen
Die im Text genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut beim Portal „Gesetze im Internet" des Bundesministeriums der Justiz.
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