- 01 Der Zugewinnausgleich lässt sich per notariellem Ehevertrag ausschließen oder anpassen (§§ 1408, 1410 BGB) — vor oder während der Ehe.
- 02 Gütertrennung schaltet ihn ganz ab; der modifizierte Zugewinn nimmt nur einzelne Werte wie den Betrieb heraus.
- 03 Der BGH hat 2025 bestätigt, dass der Ausschluss in einer Unternehmerehe nicht per se sittenwidrig ist (XII ZB 395/24); Grenze ist die richterliche Inhaltskontrolle (§§ 138, 242 BGB).
Wie lässt sich der Zugewinnausgleich ausschließen?
Der gesetzliche ist der Standard, nicht der Zwang. Durch Ehevertrag lässt er sich abwandeln oder ausschließen § 1408 BGB — vor der Ehe oder mitten in ihr. Zwei Grundformen stehen zur Wahl.
Die ist die radikale: Sie schaltet den Zugewinnausgleich vollständig ab. Klar und einfach — aber oft zu grob. Sie kann den wirtschaftlich schwächeren Teil hart treffen und bringt erb- und steuerrechtliche Nachteile mit sich, etwa beim Ehegattenerbrecht und beim steuerfreien Zugewinn im Todesfall.
Der modifizierte Zugewinn ist der feinere Weg. Er behält den Ausgleich im Grundsatz bei und greift nur dort ein, wo es nötig ist: Er nimmt gezielt einzelne Werte aus der Rechnung — etwa das Unternehmen oder die Gesellschaftsanteile —, deckelt die Ausgleichsforderung oder regelt vorab die Zahlungsweise mit Raten, Fristen und Sicherheiten. So bleibt der Ausgleich erhalten, wo er gerecht ist, und schützt zugleich die Substanz des Betriebs.
Warum gerade der Zugewinn gut abdingbar ist
Nicht jede Scheidungsfolge lässt sich gleich frei regeln. Die Rechtsprechung ordnet sie nach ihrer Nähe zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts: Betreuungsunterhalt und stehen dem Kern nahe und sind nur eingeschränkt abdingbar. Der Zugewinnausgleich steht am äußeren Rand dieses Bereichs — er ist am ehesten der freien Gestaltung zugänglich. Genau deshalb ist er das dankbarste Feld der Vorsorge.
Die Linie des BGH aus 2025
Wie weit diese Freiheit reicht, hat der Bundesgerichtshof jüngst deutlich gemacht BGH, XII ZB 395/24. In einer Unternehmerehe war der Zugewinnausgleich über eine Gütertrennung ausgeschlossen worden; die Ehefrau hatte für die Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und hielt den Vertrag später für sittenwidrig.
Der BGH gab ihr nicht recht: Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist nicht per se sittenwidrig — auch nicht bei klassischer Rollenverteilung und einseitiger Lastenverteilung. Eine objektiv unausgewogene Regelung indiziert noch keine unfaire Aushandlung. Es muss eine subjektive Imparität hinzutreten, also eine unterlegene Verhandlungsposition bei Vertragsschluss, die die eine Seite ausgenutzt hat. Wo diese fehlt, bleibt der Vertrag wirksam.
Wann ist der Ausschluss unwirksam?
Das Familiengericht prüft Eheverträge auf zwei Ebenen. Die Wirksamkeitskontrolle blickt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses § 138 BGB: Führt der Vertrag in einer Gesamtwürdigung — Einkommen, Vermögen, Zuschnitt der Ehe, Wirkungen auf Kinder — zu einer so einseitigen Last, dass ihm die Anerkennung zu versagen ist? Erst objektive Einseitigkeit und subjektive Unterlegenheit zusammen kippen den Vertrag.
Die Ausübungskontrolle blickt auf den Zeitpunkt des Scheiterns § 242 BGB: Hat sich die Lebenswirklichkeit so verschoben — etwa durch die Geburt von Kindern und die übernommene Betreuung —, dass es treuwidrig wäre, sich heute auf den Vertrag zu berufen? Dann passt das Gericht die Rechtsfolge an, statt den Vertrag ganz zu verwerfen.
Der praktische Rat
Ein Ehevertrag hält, je ausgewogener und transparenter er ist. Beidseitige Beratung, keine Drucksituation kurz vor der Hochzeit, eine erkennbare Kompensation für die schwächere Seite — das macht ihn belastbar. Wer den Betrieb schützen will, ohne den Partner zu benachteiligen, wählt fast immer den modifizierten Zugewinn statt der reinen Gütertrennung.
Häufige Fragen
Kann ich den Zugewinnausgleich ganz ausschließen?
Ja. Durch Ehevertrag lässt sich Gütertrennung vereinbaren, die den Zugewinnausgleich vollständig abschaltet (§ 1408 BGB). Der BGH hat 2025 bestätigt, dass ein solcher Ausschluss selbst in einer Unternehmerehe mit klassischer Rollenverteilung nicht ohne Weiteres sittenwidrig ist (Beschluss v. 28.05.2025, XII ZB 395/24).
Ist ein einseitiger Ehevertrag automatisch unwirksam?
Nein. Eine objektiv einseitige Lastenverteilung allein macht den Vertrag nicht sittenwidrig. Nach der Linie des BGH muss eine subjektive Unterlegenheit hinzukommen — eine ungleiche Verhandlungsposition bei Vertragsschluss. Fehlt dieser Zusatz, bleibt der Vertrag wirksam.
Muss ein Ehevertrag zum Notar?
Ja. Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird und beide Ehegatten dabei gleichzeitig anwesend sind (§ 1410 BGB). Eine privat unterschriebene Vereinbarung über den Güterstand ist ohne Notar wertlos.
Was ist der Unterschied zwischen Gütertrennung und modifiziertem Zugewinn?
Die Gütertrennung schaltet den Ausgleich ganz ab — klar, aber oft hart und mit erb- und steuerrechtlichen Nachteilen. Der modifizierte Zugewinn behält den Ausgleich im Grundsatz bei und nimmt nur gezielt einzelne Werte heraus, etwa den Betrieb, oder regelt die Zahlungsweise vorab. Meist ist er der ausgewogenere Weg.