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Wissen · Vermögen & Vorsorge

Wie wird ein Unternehmen im Zugewinnausgleich bewertet?

Bei einer Scheidung wird nicht der Betrieb geteilt, sondern sein Wertzuwachs ausgeglichen. Wie hoch dieser ausfällt, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Was war das Unternehmen zu Beginn der Ehe wert — und was am Ende? Die Antwort liegt selten auf der Hand, und genau dort entsteht der Streit.

Das Wichtigste in Kürze
  1. 01 Bewertet wird der wirkliche Wert zu zwei Stichtagen — Anfangsvermögen bei Eheschließung (§ 1374 BGB), Endvermögen bei Rechtshängigkeit (§ 1384 BGB); ausgeglichen wird nur der Zuwachs dazwischen.
  2. 02 Für den laufenden Betrieb gilt regelmäßig die modifizierte Ertragswertmethode; der Substanzwert bildet die Untergrenze.
  3. 03 Abzuziehen sind kalkulatorischer Unternehmerlohn und latente Ertragsteuer; Anteile werden nicht übertragen — der Ausgleich ist eine Geldforderung (§ 1378 BGB).

Zwei Stichtage, nicht einer

Der ist eine Differenz: Endvermögen minus Anfangsvermögen. Für ein Unternehmen heißt das, es wird zweimal bewertet — einmal zum Zeitpunkt der Eheschließung § 1374 BGB und einmal zum Zeitpunkt, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird § 1384 BGB. Ausgeglichen wird nur, was in dieser Zeit an Wert hinzugekommen ist.

Das Anfangsvermögen bleibt dabei nicht auf seinem nominalen Betrag stehen. Damit nicht bloße Geldentwertung als Zugewinn erscheint, wird der eingebrachte Wert mit dem Lebenshaltungskostenindex auf den Endstichtag hochgerechnet. Erst die Differenz der beiden so ermittelten Werte ist der Zugewinn, der zur Hälfte auszugleichen ist. Wer einen bereits werthaltigen Betrieb in die Ehe mitbringt, gibt also nicht dessen Substanz her — nur den ehezeitlichen Zuwachs.

Welche Bewertungsmethode wählt das Gericht?

Für einen fortgeführten Betrieb ist die modifizierte Ertragswertmethode der Regelfall: Bewertet wird, was das Unternehmen künftig nachhaltig erwirtschaften kann, nicht allein, was an Maschinen und Beständen vorhanden ist. Der Substanzwert — der Wert bei gedachter Auflösung — bildet die Untergrenze, die nicht unterschritten wird § 1376 BGB.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Formel gibt es nicht. Die Methode wählt das Tatgericht, meist gestützt auf ein Sachverständigengutachten nach den Grundsätzen des Standards IDW S1. Maßstab bleibt in jedem Fall der wirkliche Wert, der objektivierte Verkehrswert — nicht ein steuerlicher Buchwert und nicht der Preis, den sich eine Seite wünscht. Unsere Aufgabe ist nicht, selbst zu rechnen, sondern die familienrechtlichen Weichen richtig zu stellen: den passenden Stichtag, die zutreffenden Ansätze und die Grenzen dessen, was das Gutachten tragen kann.

Der kalkulatorische Unternehmerlohn

Gerade bei inhabergeführten Betrieben und bei Praxen von Freiberuflern — Ärztin, Anwalt, Steuerberater — beruht ein erheblicher Teil des Ertrags auf der Person selbst. Dieser Anteil ist kein übertragbarer Firmenwert. Deshalb wird ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen: der Betrag, den eine angestellte Kraft für dieselbe Leistung verdiente. Was übrig bleibt, ist der Wert, der auch ohne Sie fortbestünde — und nur dieser gehört in den Zugewinn. Ohne diesen Abzug würde Ihre eigene Arbeitskraft doppelt erfasst: einmal beim Unterhalt und ein zweites Mal als Vermögenswert.

Latente Steuern

Ein Unternehmenswert ist ein Wert vor Steuern. Würde der Betrieb tatsächlich veräußert, entstünde ein Veräußerungsgewinn — und darauf Ertragsteuer. Diese latente Steuerlast wird als wertbildender Faktor abgezogen, und zwar auch dann, wenn ein Verkauf gar nicht geplant ist. Der Grund ist schlicht: Der ausgewiesene Wert ist nur „auf dem Papier” ungeschmälert; real ließe er sich nur um die Steuer gemindert realisieren. Diesen Abzug zu übersehen, ist einer der teuersten Fehler in der Auseinandersetzung um einen Betrieb.

Vom Wert zur Zahlung

Steht der Wert, folgt die eigentliche Belastungsprobe: Der Ausgleich ist eine Geldforderung § 1378 BGB — die Hälfte der Differenz beider Zugewinne, fällig in einer Summe. Der Wert steckt jedoch im Betrieb, nicht auf dem Konto. Wie sich diese Lücke ohne Substanzverlust überbrücken lässt, ist eine eigene Frage — und der nächste Schritt.

Häufige Fragen

Muss ich Firmenanteile an meinen Ex-Partner übertragen?

Im gesetzlichen Güterstand nicht. Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung (§ 1378 BGB): Ausgeglichen wird der Wertzuwachs in Geld, der Betrieb bleibt in Ihrer Hand. Anteile wechseln nur, wenn Sie das ausdrücklich vereinbaren.

Zählt der Firmenwert, den ich in die Ehe eingebracht habe?

Nein — jedenfalls nicht die Substanz. In den Ausgleich fließt allein der Wertzuwachs zwischen Eheschließung und Scheidung. Das Anfangsvermögen wird abgezogen und zum Ausgleich der Geldentwertung mit dem Lebenshaltungskostenindex hochgerechnet, damit nur der reale Zuwachs übrig bleibt.

Nach welcher Methode wird bewertet?

Für einen fortgeführten Betrieb legt die Rechtsprechung regelmäßig die modifizierte Ertragswertmethode zugrunde; der Substanzwert (Liquidation) ist die Untergrenze. Die Methode wählt das Gericht — entscheidend ist, dass sie den wirklichen Wert abbildet.

Warum wird ein Unternehmerlohn abgezogen?

Weil ein Teil des Ertrags auf Ihrer persönlichen Arbeitskraft beruht, nicht auf dem übertragbaren Wert des Betriebs. Dieser kalkulatorische Unternehmerlohn wird herausgerechnet — sonst würde eigene Arbeit als Firmenwert ausgeglichen. Das gilt besonders für inhaberabhängige Betriebe und Freiberuflerpraxen.

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