- 01 Der Zugewinnausgleich ist eine Geldforderung (§ 1378 BGB), grundsätzlich in einer Summe fällig — steckt der Wert im Betrieb, droht eine Liquiditätsfalle.
- 02 Die Höhe ist durch das vorhandene Nettovermögen begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB); auf Antrag kann das Gericht die Forderung stunden (§ 1382 BGB, verzinst, gegen Sicherheit).
- 03 Ratenzahlung oder Stundung lassen sich auch vereinbaren — Anteile am Unternehmen müssen nicht übertragen werden.
Warum ausgeglichen wird, was nicht liquide ist
Der rechnet mit Werten, nicht mit Kontoständen. Ein Betrieb kann mit einer siebenstelligen Summe in die Bilanz eingehen und trotzdem kaum freie Mittel haben — weil der Wert in Anlagen, Aufträgen und Kundenbeziehungen steckt. Die Ausgleichsforderung aber ist Geld § 1378 BGB, fällig in einer Summe mit Rechtskraft der Scheidung. Diese Lücke zwischen gebundenem Wert und geschuldeter Zahlung ist die eigentliche Gefahr für ein Unternehmen — nicht die Bewertung selbst.
Wer sie ignoriert, gerät in die Versuchung, Liquidität aus dem Betrieb zu ziehen, Kredite aufzunehmen oder Anteile zu verkaufen. Genau das lässt sich in den meisten Fällen vermeiden, wenn die Weichen früh gestellt werden.
Die Kappungsgrenze
Die erste Schranke steckt im Gesetz selbst: Die Ausgleichsforderung ist durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des vorhanden ist § 1378 Abs. 2 BGB. Sie schulden nie mehr, als real da ist. Seit der Reform 2009 ist der maßgebliche Stichtag die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags § 1384 BGB — vorgezogen, damit niemand zwischen Antrag und Rechtskraft Vermögen beiseiteschafft, um die Grenze künstlich zu drücken.
Wie funktioniert die Stundung nach § 1382 BGB?
Der zentrale Hebel ist die Stundung. Auf Antrag des Schuldners kann das Familiengericht die Ausgleichsforderung stunden, wenn die sofortige Zahlung „zur Unzeit” käme oder den Schuldner sonst unbillig hart träfe — und zwar unter Abwägung mit den Interessen des Gläubigers § 1382 BGB. Für einen inhabergeführten Betrieb ist das der Normalfall des schützenswerten Interesses: Die Forderung in einer Summe würde die Substanz angreifen.
Die Stundung ist kein Erlass. Die gestundete Summe wird verzinst § 1382 Abs. 2 BGB, und der Gläubiger kann Sicherheit verlangen § 1382 Abs. 3 BGB. Der Antrag wird im laufenden Ausgleichsverfahren gestellt. Richtig aufgesetzt, verwandelt die Stundung eine existenzbedrohende Einmalzahlung in eine tragbare, planbare Last.
Übertragung statt Zahlung — die Ausnahme
Spiegelbildlich kennt das Gesetz einen Hebel für die Gegenseite: Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände anordnen, wenn eine reine Geldzahlung grob unbillig wäre und dem Schuldner zumutbar ist § 1383 BGB. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel — und zielt auf abgrenzbare Einzelgegenstände, nicht auf die Kontrolle über das Unternehmen. Für die Führung des Betriebs bleibt es dabei: Sie zahlen Geld, Sie behalten die Firma.
Wie kann ich vorbeugen?
Der beste Zeitpunkt, die Liquiditätsfalle zu entschärfen, liegt vor dem Streit. Ein Ehevertrag mit modifiziertem Zugewinn kann den Betrieb aus dem Ausgleich herausnehmen oder die Zahlungsmodalitäten von vornherein regeln — Raten, Fristen, Sicherheiten. Wo ein solcher Vertrag fehlt, entscheidet die saubere Nutzung von Kappungsgrenze und Stundung darüber, ob eine Scheidung das Unternehmen kostet oder nicht.
Häufige Fragen
Kann ich den Zugewinnausgleich in Raten zahlen?
Ja. Die Beteiligten können Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren; kommt keine Einigung zustande, kann das Familiengericht die Forderung auf Ihren Antrag nach § 1382 BGB stunden, wenn die sofortige Zahlung Sie unbillig hart träfe. Die gestundete Summe wird verzinst, und der Gläubiger kann Sicherheit verlangen.
Kann das Gericht mir mein Unternehmen wegnehmen?
Nein. Der Ausgleich ist eine Geldforderung. Nur ausnahmsweise kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände anordnen, um eine grobe Unbilligkeit zu vermeiden (§ 1383 BGB) — die Kontrolle über den laufenden Betrieb ist damit im Regelfall nicht gemeint.
Was, wenn die Forderung höher ist als mein greifbares Vermögen?
Die Ausgleichsforderung ist durch den Wert des Nettovermögens begrenzt, das bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 BGB). Über diese Grenze hinaus schulden Sie nichts — auch das schützt vor einer Zahlung, die den Betrieb übersteigt.
Ab wann zählt das Vermögen — kann ich vorher noch entnehmen?
Maßgeblich ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Die Reform von 2009 hat den Stichtag bewusst vorgezogen, damit sich zwischen Antrag und Rechtskraft nichts mehr „wegschmelzen" lässt. Entnahmen danach ändern die Höhe der Forderung nicht.